VwGH Ro 2015/16/0013

VwGHRo 2015/16/001330.6.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, in der Revisionssache der B Ltd. in W S, Vereinigtes Königreich, vertreten durch die PwC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH in 1030 Wien, Erdbergstraße 200, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21. November 2014, Zl. RS/7100015/2012, betreffend Glücksspielabgaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §57 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §57 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die revisionswerbende Gesellschaft (Revisionswerberin), ein im Vereinigten Königreich ansässiges Unternehmen, welches in Österreich im Bereich der Glücksspielautomatenaufstellung tätig ist, gab die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe bekannt und stellte mit Schreiben vom 18. Juli 2011 an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel den Antrag, die Glücksspielabgabe für die Monate Februar, März, April und Juni 2011 festzusetzen.

2 Am 16. März 2012 stellte die Revisionswerberin - da das Finanzamt über ihren Antrag nicht entscheiden hatte - einen Devolutionsantrag, auf Grund dessen der (damalige) unabhängige Finanzsenat das Finanzamt mit Schreiben vom 2. April 2012 ersuchte, innerhalb von acht Wochen ab Zustellung die entsprechenden Maßnahmen zu setzen.

3 Das Bundesfinanzgericht, auf welches gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG die Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens - in welchem das Finanzamt über den Antrag der Revisionswerberein nicht entschieden hatte - übergegangen war, setzte mit dem angefochtenen Erkenntnis die Glücksspielabgabe für die Monate Februar, März, April und Juni 2011 in näher angeführter Höhe fest und ging dabei von einer jeweils näher angeführten Bemessungsgrundlage und von einem Steuersatz von 30 % aus.

4 Die Revisionswerberin habe weder nach § 14 des Glücksspielgesetzes noch nach § 21 oder § 22 leg. cit. eine glücksspielgesetzliche Konzession und habe "bis dato" keine landesrechtliche Bewilligung für die Glücksspielgeräte vorlegen können. Von der Revisionswerberin seien ab dem Jahr 2011 Ausspielungen (diverse Glücksspiele) über Glücksspielgeräte, die Eingabeterminals (Video-Lotterie-Terminals) seien und die über Router im Internet mit Glücksspielautomaten verbunden gewesen seien, in welchen die Entscheidung über das Spielergebnis stattgefunden habe, in mehreren Bundesländern angeboten worden und hätten Spielteilnehmer dieses Spielangebot angenommen.

5 Die Glücksspielabgabepflicht der Revisionswerberin als Anbieterin von Spielen über Video-Lotterie-Terminals gründe sich auf § 57 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, wonach die Glücksspielabgabe für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals 30 % der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen betrage.

6 Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, und begründete dies damit, dass "es sich um erstmalige Festsetzungen von Glücksspielabgaben handelt und es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 Abs. 3 GSpG gibt".

7 Das Bundesfinanzgericht legte die dagegen erhobene Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens und der Revisionsbeantwortung der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht (des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel) dem Verwaltungsgerichtshof vor.

8 Der mit "Glücksspielabgaben" überschriebene § 57 des Glücksspielgesetzes (GspG) lautet:

"§ 57. (1) Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen - vorbehaltlich der folgenden Absätze - einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz. ...

(2) Für Ausspielungen gemäß § 12a (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt und die nicht über Video-Lotterie-Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2 durchgeführt werden, beträgt die Glücksspielabgabe 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen. Besteht eine Abgabenpflicht nach § 17 Abs. 3, sind Ausspielungen gemäß § 12a von der Glücksspielabgabe befreit.

(3) Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe - vorbehaltlich Abs. 4 - 30 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen.

(4) Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe 10 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe), wenn sie

(5) Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.

(6) Von der Glücksspielabgabe befreit sind

1. Ausspielungen in vom Bundesminister für Finanzen konzessionierten Spielbanken im Sinne des § 21,

2. Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung unter Einhaltung der Vorgabe des § 4 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010,

3. die Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol des § 4 Abs. 3 bis 6.

(7) Abweichend von Abs. 4 gilt für die Glücksspielabgabe für elektronische Lotterien über Videolotterieterminals in den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien auf Basis einer Konzession des Bundesministers für Finanzen nach § 14 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 bzw. 31. Dezember 2015 (§ 60 Abs. 25 Z 2) folgendes:

1. Wenn das Land keine Bewilligungen gemäß § 5 vergeben hat, beträgt der Steuersatz 25 vH.

2. Wenn das Land die höchstzulässige Anzahl von Bewilligungen gemäß § 5 vergeben hat, beträgt der Steuersatz 10 vH.

3. Wenn das Land nur einen Teil der gemäß § 5 möglichen Bewilligungen vergeben hat, wird der Hundertsatz für den Steuersatz entsprechend dem Anteil der vergebenen möglichen Bewilligungen zwischen 10 und 25 eingeschliffen und halbjährlich nach folgender Formel berechnet: 25 - (15 x vergebene Bewilligungen / Höchstzahl der Bewilligungen).

Der Bundesminister für Finanzen hat die Höhe des aktuellen Steuersatzes dem Konzessionär für das jeweilige Halbjahr bis 1. Februar und 1. August verbindlich mitzuteilen."

9 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 25aAbs. 1 VwGG im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

11 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden.

12 Die Revisionswerberin wiederholt zur Zulässigkeit ihrer Revision die Begründung des Bundesfinanzgerichts und führt ausdrücklich an, dass es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 Abs. 3 GSpG gebe.

13 Welche konkrete von der Rechtsprechung zu beantwortende Rechtsfrage sich aus der Anwendung der klaren Bestimmung des § 57 Abs. 3 GSpG im Revisionsfall stellt, bleibt angesichts der von der Revisionswerberin nicht bekämpften Sachverhaltsannahme des Bundesfinanzgerichtes offen, die Revisionswerberin habe Ausspielungen mit Glücksspielautomaten oder für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals angeboten und die Spielteilnehmer hätten dieses Spielangebot angenommen.

14 Ob sich Rechtsfragen aus der Anwendung des § 57 Abs. 4, 6 oder 7 GSpG stellen könnten, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, geht aus dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht hervor und musste der Verwaltungsgerichtshof somit nicht prüfen.

15 Die vorliegende Revision erweist sich demnach als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 leg. cit., iVm der VwGH-AufwErsV.

Wien, am 30. Juni 2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte