Normen
AVG §59 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Mitbeteiligte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
Das revisionswerbende Personalamt erließ am 10. April 2015 gegenüber dem Mitbeteiligten einen Bescheid i.A. Feststellungen betreffend die Anrechnung von Ruhepausen auf die Dienstzeit und Abgeltung von Mehrdienstleistungen.
Am 17. April 2015 erließ es einen Bescheid gleichen Inhaltes.
Der Mitbeteiligte erhob gegen diese Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Spruchpunkt 1. der angefochtenen Entscheidung erkannte das Bundesverwaltungsgericht zu Recht, dass der oben zweitgenannte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz "ne bis in idem" ersatzlos aufgehoben werde und sprach aus, dass die Revision (insoweit) zulässig sei.
Mit dem unter Spruchpunkt 2. dieser Entscheidung ergangenen Beschluss hob es den oben erstgenannten Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Dienstbehörde. Es sprach aus, dass die Revision (insoweit) gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Tragende Begründung für die zuletzt genannte Bescheidaufhebung war die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die Ruhepausen gemäß § 48b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), auf die regelmäßige Wochendienstzeit im Verständnis des § 48 BDG 1979 in Anrechnung zu bringen seien. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich dabei insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom 15. November 2006, 2006/12/0067. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung, an welche es sich gehalten habe, sowie auf Grund der Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes erachtete es die Revision für unzulässig.
Ausdrücklich gegen einen Beschluss richtet sich die auch ausdrücklich als außerordentlich bezeichnete Revision des Personalamtes Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, wobei als Betreff "Anrechnung der nach § 48b BDG zu gewährenden Ruhepause auf die Dienstzeit" angeführt wird.
Die inhaltliche Ausführung der Revision betrifft lediglich die vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem zitierten Beschluss zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassungen.
Enthält eine Entscheidung trennbare Absprüche, so kann Revision auch nur gegen einzelne dieser Absprüche erhoben werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2015, Ro 2015/21/0029).
Vor diesem Hintergrund geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass hier lediglich eine Anfechtung des unter Spruchpunkt 2. der Entscheidung ergangenen Beschlusses erfolgte.
Der diesem zugrunde liegende Fall gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen, insbesondere hinsichtlich der Begründung des Beschlusses sowie der Zulässigkeitsbegründung und der inhaltlichen Begründung der Revision, jenem, welcher mit hg. Beschluss vom heutigen Tage, Ra 2015/12/0051, entschieden wurde.
Aus den in der Begründung dieses Beschlusses dargelegten Erwägungen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die hier vorliegende Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.
Wien, am 21. Jänner 2016
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