VwGH Ro 2015/12/0024

VwGHRo 2015/12/002412.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des Amtes des Arbeitsmarktservice Österreich gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. September 2015, Zl. W106 2003514-1/12E, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (mitbeteiligte Partei: KP in S, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z2;
B-VG Art133 Abs6 Z3;
B-VG Art133 Abs6 Z4;
B-VG Art133 Abs9;
GehG 1956 idF 2015/I/032;
GehG 1956 idF 2015/I/065;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z2;
B-VG Art133 Abs6 Z3;
B-VG Art133 Abs6 Z4;
B-VG Art133 Abs9;
GehG 1956 idF 2015/I/032;
GehG 1956 idF 2015/I/065;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Am 24. September 2010 beantragte er gemäß § 113 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung.

2 Dieser Antrag wurde mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Amtes des Arbeitsmarktservice Österreich vom 20. April 2011 abgewiesen. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in Stattgebung einer Beschwerde des Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid gemäß §§ 8, 12 und 113 Abs. 10 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000

1. der 16. September 1983 als Vorrückungsstichtag des Mitbeteiligten neu festgesetzt und

2. festgestellt, dass diesem ab 1. Jänner 2004 ein Gehalt der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2, Gehaltsstufe 11, mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2005 gebühre.

3 Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision des Amtes des Arbeitsmarktservice Österreich.

5 Die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. die Ausführungen der Revision zur Zulassungsbegründung gleichen jener bzw. jenen, die dem hg. Erkenntnis vom 9. September 2016, Ro 2015/12/0025, zu Grunde lagen. Inhaltlich vertritt die Revision die Auffassung, die Bundesbesoldungsreform 2015 idF BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 stehe einer meritorischen Entscheidung über die Neufestsetzung eines Vorrückungsstichtages und der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten nach Altrecht entgegen.

6 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher die Abweisung der Revision als unbegründet beantragt wurde.

7 Die revisionswerbende Partei erstattete am 13. Jänner 2016, am 29. Februar 2016 und am 5. September 2016 Schriftsätze mit ergänzendem Vorbringen. Auf den zweitgenannten Schriftsatz replizierte der Mitbeteiligte am 27. April 2016.

8 Die Revision ist unzulässig:

9 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Bei dieser Beurteilung ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

11 Um den Begründungserfordernissen für den Ausspruch der Zulässigkeit einer Revision durch das Verwaltungsgericht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG zu genügen, ist es erforderlich, darzulegen, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen habe (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2015, Ro 2014/04/0074).

12 Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 27. Mai 2015, Ro 2015/12/0006).

13 Die Zulassungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes lässt erkennen, dass dieses die (von ihm verneinte) Rechtsfrage als grundsätzlich erachtete, ob das Regelungssystem der §§ 175 Abs. 79, 169c und 169d GehG in der von ihm anzuwendenden Fassung des zitierten Absatzes bzw. der zitierten Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015 der Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung über eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten entgegenstehe. Demgegenüber umschreibt das weitere Zulassungsvorbringen in der Revision keine (weitere) konkrete Rechtsfrage. Insbesondere obliegt es dem Verwaltungsgerichtshof nicht, die abstrakte Vereinbarkeit einer gesamten Reform mit dem Unionsrecht zu überprüfen (vgl. zu all dem das in Rz 5 zitierte hg. Erkenntnis vom 9. September 2016). Wie sich aus den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses ergibt, war auch die hier vorliegende ordentliche Revision aus dem vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführten Grund ursprünglich zulässig. Mit dem zitierten Erkenntnis (vgl. insbesondere dessen Rz 104) wurde diese Rechtsfrage freilich im Sinne der auch dem hier angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde liegenden Rechtsanschauung entschieden.

14 Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005). Dies gilt in Ermangelung unterschiedlicher Zulassungsvoraussetzungen auch für ordentliche Amtsrevisionen.

15 Demnach eignet sich die Revision wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht (mehr) zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.

16 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am 12. September 2016

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