VwGH Ra 2015/10/0129

VwGHRa 2015/10/012927.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Juli 2015, Zl. VGW- 102/069/4121/2015-8, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art130 Abs1 Z2 impl;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z1;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs1 Z2 impl;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Zur Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtslage - zu der es keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebe - insoweit verkannt habe, als sich die auf Grund einer bloßen Verdachtslage ausgesprochene Maßnahme unmittelbar gegen die Revisionswerberin richte. Dazu bringt die Revisionswerberin vor, dass sich die Maßnahmenbeschwerde nicht gegen die (gegenüber dem Träger des Kindergartens ausgesprochene) Androhung des Widerrufs der Bewilligung im Fall der Weiterbeschäftigung der Revisionswerberin gerichtet habe, sondern gegen ein unmittelbar gegenüber der Revisionswerberin wirkendes "Betretungs- und Beschäftigungsverbot".

In ihrer verfahrensgegenständlichen Maßnahmenbeschwerde hat die Revisionswerberin den Beschwerdegegenstand wie folgt umschrieben:

"Die Maßnahme, deren Rechtswidrigerklärung gegenständlich begehrt wird, besteht konkret darin, dass die belangte Behörde auf Basis bloßer Gerüchte durch die Drohung gegenüber dem (Träger der Kinderbetreuungseinrichtung) diesem die Konzession zum Betrieb des Kindergartens zu entziehen, falls die Beschwerdeführerin weiterhin im (...)-Kindergarten in der Kinderbetreuung beschäftigt wird, die Beschwerdeführerin mit einem faktischen Berufsverbot belegte, weil diese nach der Entlassung aus dem Dienstverhältnis zur (...) keine Chance auf die Erlangung einer gleichwertigen Stelle hat."

Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht ausschließlich jene Maßnahme beurteilt hat, die solcherart ausdrücklich als angefochten bezeichnet wird, wirft keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage auf. Die somit allein verfahrensgegenständliche Androhung der belangten Behörde gegenüber dem Träger der Kinderbetreuungseinrichtung stellt jedoch - wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat - keinen gegen die Revisionswerberin gerichteten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, die Revisionswerberin ist davon nur mittelbar betroffen. Die Rechtmäßigkeit der - auf die genannte Androhung zurückzuführenden -

Entlassung wird im unstrittig anhängigen Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht geprüft.

Die weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, wonach es nicht statthaft sei, auf Grund einer bloßen Verdachtslage ohne Verfahren nach dem AVG ein "Betretungs- und Beschäftigungsverbot" zu erlassen, gehen daher ins Leere.

Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte