VwGH Ra 2015/09/0107

VwGHRa 2015/09/010724.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Senatspräsident Dr. Rosenmayr und Hofrat Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gruber, über die außerordentliche Revision der 1. m GmbH in H, und 2. P Ltd in M, beide vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 12. August 2015, LVwG-10/342/6-2015 (zu 1.), LVwG-10/343/6- 2015 (zu 2.), betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmann von Hallein), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §53 Abs1;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §53 Abs1;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 13. April 2015 ordnete die belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gegenüber der erstrevisionswerbenden Partei als Inhaberin und der zweitrevisionswerbenden Partei als Veranstalterin die Beschlagnahme acht näher bezeichneter Glücksspielgeräte und weiterer Eingriffsgegenstände gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) an.

2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - soweit hier wesentlich - keine Folge. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

3 In seiner Begründung stützte sich das Landesverwaltungsgericht - nach Feststellung des für die Entscheidung erforderlichen Sachverhalts - auf näher zitierte Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofs. Es befasste sich eingehend mit dem Einwand der revisionswerbenden Parteien zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes und der zu diesem Thema ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dabei stellte es die in der Rechtsprechung entwickelten Zielsetzungen für die Zulässigkeit von Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch das Glücksspielgesetz dar und traf Feststellungen zu deren tatsächlichen Umsetzung (z.B. Spielerschutz, Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz ...). Es kam zum Ergebnis, dass eine Unionsrechtswidrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliege.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. etwa den Beschluss vom 30. März 2016, Ra 2015/09/0143, mwN).

8 Der vorliegende Fall gleicht im Hinblick auf die Entscheidungsbegründung durch das Verwaltungsgericht und das zur Zulässigkeit der Revision erstattete Vorbringen in den entscheidungswesentlichen Punkten sowohl von seinem Sachverhalt wie auch in rechtlicher Hinsicht jenem Fall, der dem Beschluss vom 26. April 2016, Ra 2016/09/0006, zugrunde lag, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird.

9 Soweit von den revisionswerbenden Parteien unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29. Mai 2015, Ro 2014/17/0049, der Gesichtspunkt einer Inländerdiskriminierung angesprochen wird, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Verwaltungsgericht im Sinn dieser Rechtsprechung ausführlich mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes befasst hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass eine solche nicht vorliegt. Somit stellt sich die Frage einer Inländerdiskriminierung im vorliegenden Revisionsfall nicht.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb die Revision ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (§ 34 Abs. 1 VwGG).

Wien, am 24. Mai 2016

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