Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Eine uneinheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt schon deshalb nicht vor, da das hg. Erkenntnis vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0160, Verkehrsflächen im Sinne des § 25 Abs. 3 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes zum Gegenstand hatte, jenes vom 22. Juni 2004, Zl. 2002/06/0180, hingegen Verkehrsflächen im Sinne des § 30 und des § 31 Abs. 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes. Wenn im Übrigen eine Abweichung von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht wird, wird § 28 Abs. 3 VwGG nur dann entsprochen, wenn konkret unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt wird, von welcher "ständigen Judikatur" des Verwaltungsgerichtshofes nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen worden sein soll (vgl. den hg. Beschluss vom 6. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/02/0187).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2016
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