VwGH Ro 2014/17/0078

VwGHRo 2014/17/00787.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des B F S in R, vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 17. Dezember 2013, BMLFUW-LE.4.1.10/1798- I/7/2013, betreffend einheitliche Betriebsprämie 2012 den Beschluss gefasst:

Normen

VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gab mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) betreffend einheitliche Betriebsprämie 2012 keine Folge.

2 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 12. März 2014, B 207/2014-5, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde (nunmehr Revision) beantragte der Revisionswerber, in der Sache selbst zu entscheiden, hilfsweise den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

3 Das gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) in Verbindung mit Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor und beantragte unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Revision abzuweisen.

4 Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art 144 Abs 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl VwGH vom 18. Mai 2016, Ro 2014/17/0117). Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelung des § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG Anwendung findet. Demnach gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.

5 Die AMA übermittelte am 31. Oktober 2016 dem Verwaltungsgerichtshof den von ihr zuletzt erlassenen, unbekämpft gebliebenen Abänderungsbescheid vom 31. August 2016 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2012, womit dem Revisionswerber für dieses Jahr eine einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 2.675,90 gewährt wurde.

6 Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs erklärte der Revisionswerber mit Äußerung vom 17. November 2016 durch den neu ergangenen, unbekämpft gebliebenen Bescheid klaglos gestellt zu sein.

7 Der Abänderungsbescheid der AMA vom 31. August 2016 erledigt die gesamte Sache des Berufungsverfahrens und trat somit an die Stelle des abgeänderten Bescheides vom 30. Dezember 2013, womit der abgeänderte Bescheid insoweit aus dem Rechtsbestand ausschied (vgl VwGH 27. Februar 2015, 2013/17/0286, mwN).

8 Bei einer Bescheidbeschwerde (bzw bei einer Übergangsrevision gegen einen Bescheid) ist unter einer Klaglosstellung nach § 33 Abs 1 VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides eingetreten ist. Eine solche liegt zwar konkret nicht vor. § 33 Abs 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer (der Revisionswerber) kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl zu alldem VwGH vom 22. April 2015, Ro 2014/12/0038).

9 Dies ist vorliegendenfalls im Hinblick auf die materielle Derogation des angefochtenen Bescheides durch den Abänderungsbescheid vom 31. August 2016 sowie auf Grund der abgegebenen Erklärung vom 17. November 2016 anzunehmen.

10 Die Revision war daher in einem nach § 12 Abs 1 Z 1 lit b VwGG gebildeten Senat gemäß § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

11 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs 2 VwGG zur Anwendung. Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne dieser Gesetzesbestimmung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, wird gemäß ihrem letzten Halbsatz von einem Kostenzuspruch abgesehen. Wien, am 7. Dezember 2016

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