Normen
KStG 1966 §9 Abs10;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5 vorletzter Satz;
VwGG §12 Abs1 Z2;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
KStG 1966 §9 Abs10;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5 vorletzter Satz;
VwGG §12 Abs1 Z2;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Streitpunkt des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob die Verschmelzung eines Gruppenträgers mit einer gruppenfremden Gesellschaft zur Beendigung der Gruppe führte. Insoweit gleicht der Revisionsfall jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/13/0066, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
2 Aus den dort angeführten Erwägungen war auch der gegenständliche Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Den Ausführungen der mitbeteiligten Partei in der Revisionsbeantwortung, wonach die vom Finanzamt vertretene Rechtsansicht im Widerspruch zu Art. 49 AEUV stehe und aus unionsrechtlicher Sicht abzulehnen sei, ist zu entgegnen, dass die Konsequenz der Auflösung der Unternehmensgruppe auch bei Verschmelzung eines inländischen Gruppenträgers auf eine gruppenfremde Körperschaft eintreten würde.
3 Von der Durchführung der von der mitbeteiligten Partei beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
4 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG - mit der dort angeführten Maßgabe - in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am 28. Juni 2016
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