VwGH Ro 2014/13/0002

VwGHRo 2014/13/000220.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wimberger, über die Revision des W in W, vertreten durch die Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Universitätsring 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 10. Dezember 2013, Zl. RV/4112-W/09, betreffend Einkommensteuer 2008, den Beschluss gefasst:

Normen

BFGG 2014 §28 Abs5;
B-VG Art133 Abs4;
EStG 1988 §4 Abs3;
EStG 1988 §4 Abs4;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
BFGG 2014 §28 Abs5;
B-VG Art133 Abs4;
EStG 1988 §4 Abs3;
EStG 1988 §4 Abs4;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Gemäß § 28 Abs. 5 Bundesfinanzgerichtsgesetz ist auf die vorliegende Revision § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 4 Abs. 5 zweiter Satz VwGbk-ÜG ist die Revision unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Zulässig ist sie demnach nur, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (im vorliegenden Fall noch: der angefochtene Bescheid) von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

2 Im vorliegenden Fall hatte der Revisionswerber, der u. a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezog und den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt, in den Jahren 2005 und 2006 Provisionen als Einnahmen erklärt und versteuert. Für das Jahr 2008 machte er als Betriebsausgabe die Begleichung einer von ihm selbst als Geschäftsführer der X GmbH an ihn gerichteten Rechnung der X GmbH vom 30. Dezember 2008 über EUR 180.000,-- zzgl. Umsatzsteuer "für die Leistungen unserer Gesellschaft vom Mai 2005 bis Dezember 2008 im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der Y AG sowie hinsichtlich Fragen der strategischen Kapitalveranlagung, insbesondere in in- und ausländischen Immobilienmärkten" geltend. Alleingesellschafterin der X GmbH ist eine Privatstiftung, bei der der Revisionswerber und seine Ehefrau als Stifter fungieren.

3 Zu dieser Betriebsausgabe, die den Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens bildet, brachte und bringt der Revisionswerber vor, sie beziehe sich auf Leistungen, mit denen in Wahrheit die X GmbH beauftragt gewesen sei. Da für die X GmbH damals auf Grund eines anhängigen Gerichtsverfahrens die Gefahr einer Insolvenz bestanden habe, habe er mit dem Schuldner der Provisionen vereinbart, dass statt der X GmbH - mit schuldbefreiender Wirkung ihr gegenüber - der Revisionswerber die Provision erhalten solle. Auf dem Verrechnungskonto des Revisionswerbers bei der X GmbH habe das Geschäft keinen Niederschlag gefunden. Da die Insolvenzgefahr im Jahr 2008 nicht mehr bestanden habe, seien die vom Revisionswerber vereinnahmten Provisionen mit der strittigen Rechnung "rücküberrechnet" worden. Dabei sei kein Geld geflossen, sondern der Vorgang nur auf dem Verrechnungskonto des Revisionswerbers bei der X GmbH gebucht worden.

4 Im Verfahren über die Berufung des Revisionswerbers gegen den Einkommensteuerbescheid, mit dem die behauptete Betriebsausgabe nicht anerkannt wurde, war vor allem strittig, ob die Vermittlungsleistungen - wie vom Revisionswerber behauptet - nicht von ihm, sondern von der X GmbH erbracht worden waren, worüber die belangte Behörde Ermittlungen anstellte.

5 Vor der Berufungsverhandlung übermittelte der Revisionswerber der belangten Behörde die Kopie einer Selbstanzeige, in der er den Sachverhalt als "ein auch gegenüber der Finanzverwaltung verdecktes Treuhandgeschäft", die Vereinnahmung der Provisionen durch ihn als verdeckte Ausschüttung der X GmbH und den Rückfluss des verdeckt ausgeschütteten Betrages auf das Verrechnungskonto als Einlage wertete.

6 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie ging dem Vorbringen folgend davon aus, dass die Vermittlungsleistungen von der X GmbH erbracht und die Provisionen aus den behaupteten Gründen an den Revisionswerber geflossen seien, verneinte aber das Vorliegen einer betrieblichen Veranlassung für die behauptete Betriebsausgabe und wies die Berufung auch deshalb ab, weil die bloße Belastung seines Verrechnungskontos bei der X GmbH beim Revisionswerber, einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner, noch keinen Mittelabfluss bewirkt habe.

7 Zur Zulässigkeit der dagegen erhobenen, vom Bundesfinanzgericht als Rechtsnachfolger der belangten Behörde mit einer Gegenschrift beantworteten Revision wird in dieser ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof habe "beizeiten Körperschaften die Fähigkeit abgesprochen, Trägerinnen von Einkünfte zu sein", doch seien "gewerbliche Einkünfte, wie eben die hier in Rede stehenden Vermittlungsprovisionen, niemals von einem derartigen Zurechnungsausschluss betroffen" gewesen, "wie ihn der UFS entgegen der festzustellen gewesenen Sachlage in der angefochtenen Entscheidung vornimmt." "Die Rechtsfrage" habe "auch deshalb grundsätzliche Bedeutung", weil sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung über die Auskunft des Schuldners der Provisionen hinweggesetzt und angenommen habe, "dass die fraglichen Einkünfte jedenfalls dem Revisionswerber zuzurechnen wären. Damit erhebt sich die - hoch bedeutsame - Rechtsfrage, wann überhaupt einer Körperschaft Einkünfte zuzurechnen sein sollen. Dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass von Menschen verschiedene Gebilde stets nur durch Menschen ‚handeln' können."

8 Diese Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision stehen in keinem Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage, ob die vom Revisionswerber für das Jahr 2008 behauptete Betriebsausgabe vorliegt. Sie sind auch insofern nicht nachvollziehbar, als die belangte Behörde sich ausdrücklich auf die Auskunft des Schuldners der Provisionen gestützt und ihrer Entscheidung den vom Revisionswerber behaupteten Sachverhalt zugrunde gelegt hat.

9 Durch den angefochtenen Bescheid betreffend Einkommensteuer 2008 kann der Revisionswerber aber auch nicht im Revisionspunkt verletzt sein, den die Revision wie folgt geltend macht:

"Der Revisionswerber wird durch den angefochtenen Bescheid in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf personenrichtige Zurechnung von Einkünften aus Provisionen betreffend einen in den Jahren 2005 und 2006 durchgeführten Aktienverkauf für (...) verletzt. Rechtlich zutreffend ist allein die Zurechnung der fraglichen Einkünfte an die (X GmbH), die in Wahrheit und für (den Auftraggeber) klar erkennbar diese Vermittlungsgeschäfte getätigt hat. Daraus, dass der UFS dies verkannt und dem Revisionswerber diese Einkünfte persönlich zugerechnet hat, ergibt sich die Beschwer."

10 Mit diesem die Streitfrage der Nichtanerkennung einer Betriebsausgabe im Jahr 2008 ebenfalls verfehlenden, die Zurechnung von Einkünften der Jahre 2005 und 2006 betreffenden Revisionspunkt scheint sich der Revisionswerber auf seinen im Berufungsverfahren u.a. vertretenen Standpunkt zu beziehen, die Provisionen seien in den Jahren 2005 und 2006 nur zum Schein von ihm vereinnahmt worden, um sie dem befürchteten Zugriff von Gläubigern der X GmbH zu entziehen. Dass dies geeignet wäre, dem Vorgang des Jahres 2008 den Charakter einer Betriebsausgabe zu verleihen, ist aber nicht erkennbar und wird mit dem Revisionspunkt jedenfalls nicht geltend gemacht. Dem ist nur der Vollständigkeit halber hinzuzufügen, dass die zum Beleg der Betriebsausgabe vorgelegte Rechnung nach dem Vorbringen des Revisionswerbers eine Scheinrechnung war, weil es die in der Rechnung behaupteten Leistungen der X GmbH an den Revisionswerber danach nicht gegeben hatte.

11 Da die Nichtanerkennung der behaupteten Betriebsausgabe keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht nicht verletzt sein kann, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG zurückzuweisen.

12 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 20. Oktober 2016

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