VwGH Ra 2014/10/0047

VwGHRa 2014/10/00475.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der M W in N, vertreten durch Mag. Josef Koller, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Herrenstraße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 7. Oktober 2014, Zl. LVwG-350017/28/KLi/TK, betreffend Kostenbeitrag nach dem Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land), zu Recht erkannt:

Normen

SHG OÖ 1998 §11 Abs1 Z3;
SHG OÖ 1998 §15;
SHG OÖ 1998 §17 Abs1;
SHG OÖ 1998 §17 Abs2 Z2;
SHG OÖ 1998 §17 Abs5 Z1;
SHG OÖ 1998 §5 Abs2 Z1;
SHG OÖ 1998 §9 Abs1;
SHV OÖ 1998 §4 Abs2 Z3;
SHV OÖ 1998 §5 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
SHG OÖ 1998 §11 Abs1 Z3;
SHG OÖ 1998 §15;
SHG OÖ 1998 §17 Abs1;
SHG OÖ 1998 §17 Abs2 Z2;
SHG OÖ 1998 §17 Abs5 Z1;
SHG OÖ 1998 §5 Abs2 Z1;
SHG OÖ 1998 §9 Abs1;
SHV OÖ 1998 §4 Abs2 Z3;
SHV OÖ 1998 §5 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 24. April 2012 wurde ausgesprochen, dass die Revisionswerberin für die ihr gewährte Hilfe in einer stationären Einrichtung 80 % des Bezuges der Familienbeihilfe ab dem Monat Mai 2011 monatlich als Kostenbeitrag zu leisten habe.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 7. Oktober 2014 wurde einer dagegen erhobenen, als Beschwerde gewerteten Berufung der Revisionswerberin mit der Maßgabe "stattgegeben", dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten habe:

"Es sind 80 % des Bezuges der Familienbeihilfe ab dem Monat Mai 2011 monatlich als Kostenbeitrag an den Sozialhilfeverband

Steyr-Land zu leisten. ... Von der Rückerstattung der Heim- und

Pflegeentgelte im Bezirksalten- und Pflegeheim ... Weyer ist die

von der (Revisionswerberin) bezogene erhöhte Familienbeihilfe zur Gänze vom Einsatz der eigenen Mittel im Sinne des § 9 Oö. SHG ausgenommen."

3 Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für unzulässig erklärt.

4 Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst aus, die 1947 geborene Revisionswerberin leide an körperlichen und geistigen Behinderungen in Form einer Oligophrenie im Ausmaß der Debilität und unter einer psychotischen Störung mit halluzinatorischen Symptomen. Körperlich bestünden deutliche Schwellungen im Bereich der Beine und Veränderungen im linken Kniegelenk, wodurch eine Gehbehinderung deutlich ausgeprägt sei, weshalb ein Rollwagen verwendet werden müsse. Die Revisionswerberin erhalte regelmäßig Besuch durch näher genannte Besuchspersonen. Mit einer dieser Personen sei eine Besuchsdienstvereinbarung abgeschlossen worden. Diese Besuche hätten eine positive Wirkung auf die Revisionswerberin. Sie nehme von sich aus an den im Alten- und Pflegeheim Weyer angebotenen Veranstaltungen nicht teil und könne dazu aufgrund ihrer geistigen Beeinträchtigung auch nicht motiviert werden. Bei der Revisionswerberin stehe die Beeinträchtigung im Sinne des Oberösterreichischen Chancengleichheitsgesetzes im Vordergrund, wobei aber auch altersbedingte Beeinträchtigungen stark ausgeprägt seien. Für die Revisionswerberin sei aufgrund ihrer Angststörungen und Wahnvorstellungen ein besonderes fachliches Know-how erforderlich, welches im Alten- und Pflegeheim fehle. Die Revisionswerberin benötige eine tägliche Einzelbetreuung, damit auf ihre aus der geistigen Beeinträchtigung resultierenden besonderen Bedürfnisse eingegangen werden könne. Im Alten- und Pflegeheim würden mobile Hilfsdienste angeboten; das Pflegepersonal nehme sich sehr um die Revisionswerberin an. Diese Maßnahmen könnten ihren Bedarf (an Betreuung) aufgrund der geistigen Behinderung allerdings nicht abdecken. Eine körperliche oder gesundheitliche Gefährdung der Revisionswerberin bestehe nicht, zumal "die Grundversorgung und sämtliche Grundbedürfnisse (Wohnung, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, etc.) abgedeckt" würden. Problematisch sei aber die psychische Versorgung aufgrund der fehlenden Einzelbetreuung.

5 Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach auszugsweiser wörtlicher Wiedergabe des hg. Erkenntnisses vom 15. September 2003, Zl. 2003/10/0090, im Wesentlichen aus, im Hinblick auf die Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts müsse der Lebensunterhalt "über Unterkunft und Verpflegung hinaus" auch bezüglich anderer Bedürfnisse, wie "etwa Kleidung und weitere Anliegen", durch die gewährte Hilfe vollends gesichert sein. Zum Begriff des Lebensunterhaltes zählten auch die besonderen Bedürfnisse einer Person, die aus der Behinderung folgten und im Verhältnis zu den Kosten der Lebensführung nicht behinderter Personen einen finanziellen Mehraufwand auslösten. Beim Bezirksalten- und Pflegeheim Weyer handle es sich um eine (insbesondere auf Demenzerkrankungen) spezialisierte Einrichtung, in der die Revisionswerberin im Hinblick auf die Basisversorgung gut versorgt werde. Allerdings müsse der Lebensunterhalt der Revisionswerberin über die Unterbringung und Verpflegung hinaus vollends sichergestellt werden. Die Revisionswerberin sei nach den Ergebnissen der eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund ihrer geistigen Beeinträchtigung auf eine Einzelbetreuung im Rahmen einer 24-stündigen Versorgung angewiesen. Eine derartige Betreuung könne im Bezirksalten- und Pflegeheim Weyer nicht geboten werden.

6 Die Revisionswerberin befinde sich daher in einer Situation, in der ihr Lebensunterhalt nicht vollends sichergestellt sei. Im Hinblick auf die Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts sei daher die Einbeziehung "der erhöhten Familienbeihilfe" in den Einsatz der eigenen Mittel nicht rechtmäßig und müsse diese der Revisionswerberin zur Finanzierung ihres Betreuungsaufwandes ungekürzt zur Verfügung stehen. Es sei daher der Beschwerde "im Umfang der Anfechtung" Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern gewesen.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

8 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor. 9 Die belangte Behörde und die Oberösterreichische

Landesregierung erstatteten Revisionsbeantwortungen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10 Das Oberösterreichische Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82/1998 idF LGBl. Nr. 90/2013 (Oö SHG), lautet auszugsweise:

"§ 9

Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag

(1) Die Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, zu erfolgen, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.

...

9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der Mittel und über den Kostenbeitrag zu erlassen.

...

§ 11

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Leistung sozialer Hilfe erfolgt insbesondere durch

...

3. Hilfe in stationären Einrichtungen.

...

§ 15

Hilfe in stationären Einrichtungen

Soziale Hilfe kann mit Zustimmung der hilfebedürftigen Person (ihres gesetzlichen Vertreters) durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in den individuellen Bedürfnissen der hilfebedürftigen Person entsprechenden Heimen (§ 63, § 64) geleistet werden. Andere Rechtsvorschriften über die Unterbringung von Personen in derartigen Einrichtungen werden hiedurch nicht berührt.

...

§ 17

Hilfe zur Pflege

(1) Die Hilfe zur Pflege umfaßt alle erforderlichen Maßnahmen persönlicher Hilfe, Sachleistungen und Hilfe in stationären Einrichtungen für Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung der Betreuung und Hilfe bedürfen.

(2) Als Hilfen nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:

...

2. Hilfe in stationären Einrichtungen;

...

(5) Sofern der Pflegebedarf nicht durch andere Hilfen gemäß § 12 abgedeckt werden kann und die Zusicherung der Hilfeleistung durch den Träger der Einrichtung vorliegt, besteht auf folgende Hilfen zur Pflege ein Rechtsanspruch:

1. Hilfe in stationären Einrichtungen,

...

§ 25

Bescheide im Leistungsverfahren

(1) Über die Leistung sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und der dabei gemäß § 9 einzusetzenden Mittel ist mit Bescheid abzusprechen. Bescheide über Hilfe zur Pflege sind schriftlich zu erlassen."

Die Oberösterreichische Sozialhilfeverordnung 1998, LGBl. Nr. 118/1998 idF LGBl. Nr. 96/2013 (Oö SHV), lautet auszugsweise:

"§ 4

Einkommen

(1) Als Einkommen gilt, wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist insbesondere:

...

4. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte

zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruchs gewährt werden;

...

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 gelten folgende Einkünfte nicht als Einkommen im Sinn des Abs. 1:

...

3. Familienbeihilfe, soweit es sich nicht um einen

Aufenthalt in einer stationären Einrichtung handelt;

...

§ 5

Einsatz der eigenen Mittel, Freibeträge

...

(2) Bei Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 17 Abs. 2 Z 2 des Oö. SHG 1998) sind folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen:

1. 20 % einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) oder Familienbeihilfe und

..."

11 Die Revision macht unter anderem geltend, das Verwaltungsgericht weiche von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem es den Grundbetrag der Familienbeihilfe und den zusammen damit ausbezahlten Kinderabsetzbetrag in den Kostenbeitrag einbeziehe, obwohl der Lebensunterhalt der Revisionswerberin durch die betreffende Maßnahme nicht vollends, also zur Gänze gesichert sei. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2003, Zl. 2003/10/0090, habe sich zwar auf den Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung bezogen, weil im dortigen Fall der Grundbetrag der Familienbeihilfe dem Betreffenden belassen und nicht in den Kostenersatz einbezogen worden sei. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Entscheidung sowie die darin ausführlich zitierte Vorjudikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes beträfen jedoch gleichermaßen den Grundbetrag der Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag.

12 Die Revision ist zulässig und begründet.

13 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass - entgegen der Ansicht der Revisionswerberin, wonach der Spruch des Erkenntnisses widersprüchlich sei - dieser dahin zu verstehen ist, dass damit ein Kostenbeitrag im Ausmaß von 80 % des Grundbetrages des Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag auferlegt und ein solcher aus dem Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung - insofern in Abänderung des Bescheides der Verwaltungsbehörde - nicht auferlegt wurde. Ungeachtet der insofern unklaren Formulierung im Spruch (als dieser von 80 % der "Familienbeihilfe" und nicht vom "Grundbetrag der Familienbeihilfe" spricht) ergibt sich dies eindeutig aus der wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, wonach die Einbeziehung der "erhöhten Familienbeihilfe" (gemeint: des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung) in den Einsatz der eigenen Mittel nicht rechtmäßig sei.

14 Der Verwaltungsgerichtshof hat - dem Verfassungsgerichtshof folgend - wiederholt ausgesprochen, dass es entscheidend darauf ankommt, ob der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers einschließlich der besonderen Bedürfnisse, die dieser als behinderter Mensch hat, im Rahmen der Maßnahme, d.h. im Rahmen der mit der Unterbringung erbrachten Leistungen vollends gesichert ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann die Familienbeihilfe zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten der Sozialhilfe nicht herangezogen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 2014, Zl. 2013/10/0109, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).

15 Entscheidend ist daher, ob die Feststellungen hinsichtlich der Erbringung von Leistungen, die den gesamten Lebensunterhalt der Revisionswerberin einschließlich ihrer Bedürfnisse als behinderter Mensch abdecken, in der Einrichtung, in der sie untergebracht ist, aufgrund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens getroffen wurden bzw. ausreichend begründet wurde, dass der gesamte Lebensunterhalt der Revisionswerberin einschließlich ihrer besonderen Bedürfnisse durch die Leistungen der Einrichtung abgedeckt wird (vgl. nochmals das erwähnte hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 2014, mwN).

16 Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der Lebensunterhalt der Revisionswerberin durch die Leistungen der Einrichtung nicht zur Gänze abgedeckt wird. Dies wird im angefochtenen Erkenntnis allerdings nur auf jene besonderen Bedürfnisse bezogen, die aus der erheblichen Behinderung der Revisionswerberin resultieren. Hinsichtlich des nicht aus dieser Behinderung resultierenden Lebensunterhaltes finden sich demgegenüber im angefochtenen Erkenntnis keine näheren Feststellungen. Insbesondere lässt der im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage einer aus der derzeitigen Unterbringung resultierenden körperlichen oder gesundheitlichen Gefährdung der Revisionswerberin erfolgte Hinweis, "die Grundversorgung und sämtliche Grundbedürfnisse (Wohnung, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, etc.)" der Revisionswerberin würden im in Rede stehenden Heim abgedeckt, jegliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Revisionswerberin, wonach sie u.a. "für Bekleidung, Schuhe, Frisör, Fußpflege, zusätzliche Lebensmittel, Toiletteartikel" selbst aufzukommen habe, vermissen. Auch das im angefochtenen Erkenntnis wörtlich wiedergegebene heil- und sonderpädagogische Sachverständigengutachten lässt nicht erkennen, dass etwa in Ansehung des vom Verwaltungsgericht ausdrücklich erwähnten Bedarfs an Bekleidung von einer vollständigen Sicherstellung des Lebensunterhaltes der Revisionswerberin durch die gewährte Maßnahme auszugehen wäre.

17 Soweit das Verwaltungsgericht mit seinem nicht näher erläuterten Hinweis, der Beschwerde sei "im Umfang der Anfechtung Folge zu geben" gewesen, allenfalls eine seiner Ansicht nach nur teilweise erfolgte Anfechtung des Bescheides der Verwaltungsbehörde zum Ausdruck bringen wollte, genügt es darauf hinzuweisen, dass eine derartige Einschränkung dem Rechtsmittel der Revisionswerberin nicht zu entnehmen ist. Die dort erfolgte Bezugnahme darauf, dass die "erhöhte Familienbeihilfe" nicht zum Kostenbeitrag heranzuziehen sei, lässt sich nämlich bei Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Rechtsmittels nicht im Sinne der vom Verwaltungsgericht verwendeten Terminologie deuten, wonach unter "erhöhter Familienbeihilfe" nur der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) unter Ausklammerung des Grundbetrages und des Kinderabsetzbetrages zu verstehen sei.

18 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

19 Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das die Eingabegebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Revisionswerberin insoweit Verfahrenshilfe gewährt worden ist. Wien, am 5. Oktober 2016

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