VwGH Ro 2014/04/0045

VwGHRo 2014/04/004520.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, in der Revisionssache der R GmbH in W, vertreten durch Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun und Mag. Christian Fellner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rudolfsplatz 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. November 2013, Zl. M63/010675/2012, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §38;
AVG §63 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
GewO 1973 §91 Abs2;
GewO 1994 §13 Abs6;
GewO 1994 §13 Abs7;
GewO 1994 §85 Z7;
GewO 1994 §86 Abs1;
GewO 1994 §86 Abs2;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z4;
GewO 1994 §91 Abs1;
GewO 1994 §91 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §38;
AVG §63 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
GewO 1973 §91 Abs2;
GewO 1994 §13 Abs6;
GewO 1994 §13 Abs7;
GewO 1994 §85 Z7;
GewO 1994 §86 Abs1;
GewO 1994 §86 Abs2;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z4;
GewO 1994 §91 Abs1;
GewO 1994 §91 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Mit erstinstanzlichem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 25. September 2012 wurde der Revisionswerberin gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Baumeister", Reg. Zl. X/Y, an einem näher bezeichneten Standort entzogen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. November 2013 wurde der gegen diesen Entziehungsbescheid erhobenen Berufung nicht Folge gegeben.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Gewerbeinhaberin sei mit Verfahrensanordnung vom 16. Juli 2012 der Auftrag zur Entfernung des J.P. als Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte erteilt worden. Diesem Auftrag habe die Gewerbeinhaberin nicht entsprochen. Die mangelnde Zuverlässigkeit der abzuberufenden Person ergebe sich aus vier näher bezeichneten rechtskräftigen Straferkenntnissen jeweils wegen Übertretungen von verwaltungsrechtlichen Vorschriften, die bei der Ausübung des Baumeistergewerbes zu beachten seien. Diese Verstöße seien jeweils als schwerwiegend zu betrachten gewesen. Mangels Entfernung der als unzuverlässig einzustufenden Person sei die Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes zu Recht ausgesprochen worden.

3. Der gegen diesen Bescheid zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 28. Jänner 2014, B 1616/2013-6, aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom 20. Februar 2014, B 1616/2013-11, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese unter einem an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

4. Die im Sinne des analog anzuwendenden § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG (vgl. zur Rechtslage und analogen Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG den hg. Beschluss vom 9. September 2014, Ro 2014/22/0033) auftragsgemäß ergänzte Revision beantragt, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, in eventu die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die "Verwaltungsstrafsache einzustellen".

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

5.1. Die Revisionswerberin hat am 27. Dezember 2013 beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben und für den Fall der Abweisung oder Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, B 1616/2013-11, wurde die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die Übergangsvorschriften weisen für einen Fall, in dem der Verfassungsgerichtshof die gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erhobene Beschwerde erst nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, eine Lücke auf, welche durch die sinngemäße Anwendung des - für "Übergangsfälle" allgemein geltenden - § 4 VwGbk-ÜG zu schließen ist; die abgetretene Beschwerde gilt als Revision, auf welche die Regelungen des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG anzuwenden sind (vgl. etwa den bereits zitierten hg. Beschluss vom 9. September 2014, Ro 2014/22/0033, mwN).

Für die Behandlung dieser Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. die Bestimmungen des VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.

5.2. Die Revision bringt unter anderem vor, umgehend nach Zustellung des Berufungsbescheides sei die von der Gewerbebehörde als unzuverlässig beanstandete Person als Geschäftsführer zurückgetreten und habe die Gesellschaftsanteile übertragen. Der Übernehmer der Gesellschaftsanteile sei als neuer Geschäftsführer eingetragen worden. Mit Wirksamkeit vom 10. Februar 2014 sei der Revisionswerberin nach Änderung der maßgeblichen Gesellschafterverhältnisse eine neue Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Baumeister" zur Reg. Zl. A/B erteilt worden. In der Folge habe die Revisionswerberin die verfahrensgegenständliche Gewerbeberechtigung (Reg. Zl. X/Y) zurückgelegt.

Die Revisionswerberin erachte sich durch "das angefochtene Erkenntnis" in ihrem subjektiven Recht auf Ausübung des Gewerbes "Baumeister", auf Weiterbestand der Gewerbeberechtigung sowie darauf, dass die Gewerbeberechtigung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen entzogen werde, verletzt.

Weiter sei die Revisionswerberin in ihrem subjektiven Recht darauf verletzt, dass die Behörde eine Aufforderung zur Entfernung einer Person mit maßgebendem Einfluss gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 nur dann erteile, wenn die Entziehungsgründe gemäß § 87 GewO 1994 auf diese Person zuträfen.

Darüber hinaus sei sie in ihrem Recht auf Bestellung des J.P. zum Geschäftsführer verletzt. Die Rechtskraft des Berufungsbescheides habe zur Folge, dass die Revisionswerberin diesen nicht mehr zum Geschäftsführer bestellen könne bzw. dieser selbst kein reglementiertes Gewerbe mehr anmelden könne.

Letztlich habe die Revisionswerberin ein subjektives Recht darauf, dass ihr als Rechtsunterworfene nicht eine, nicht mehr existente Gewerbeberechtigung entzogen werde, sohin ihr gegenüber eine Entscheidung erlassen werde, die nicht mehr faktisch durchgesetzt werden könne.

In ihrer Äußerung zur allfälligen Gegenstandslosigkeit der Revision vom 3. Dezember 2015 brachte die Revisionswerberin ergänzend vor, sie nehme auch an öffentlichen Ausschreibungen teil. Im Vergabeverfahren werde unter anderem eine bereits erfolgte Entziehung der Gewerbeberechtigung als Ausschlussgrund herangezogen, sodass die Revisionswerberin bei Fortbestand des Entziehungsbescheides in ihren Rechten im Vergabeverfahren beeinträchtigt sei. Mit dem angefochtenen Bescheid sei in die Rechtssphäre des J.P. eingegriffen worden. Dieser sei veranlasst gewesen, seine Geschäftsführertätigkeit aufzugeben und seine Geschäftsanteile zu reduzieren. Die Möglichkeit, eine neue Gewerbeberechtigung zu beantragen, sei wegen des Entziehungsbescheides eingeschränkt. Der angefochtene Bescheid habe Auswirkungen auf die mögliche Gestaltung der Gesellschafterverhältnisse.

5.3. Die verfahrensgegenständliche Gewerbeberechtigung wurde laut Gewerberegister mit 27. Februar 2014 gelöscht.

5.4.1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Oktober 2011, 2011/01/0227, mwN).

Die gesetzlichen Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren einer Partei nicht den Anspruch auf die Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden, sondern den Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die - im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin - in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2012, 2008/17/0159, mwN).

5.4.2. Im Beschwerdefall handelt es sich um eine sogenannte Sukzessivbeschwerde, die in prozessualer Hinsicht eine Einheit bildet, auch wenn das Verfahren zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof und sodann vor dem Verwaltungsgerichtshof geführt wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. September 2011, 2010/18/0365, mwN). Eine nach ihrer Einbringung beim Verfassungsgerichtshof und vor ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof eintretende Klaglosstellung oder Gegenstandslosigkeit führt zur Wahrnehmung durch den Verwaltungsgerichtshof durch Einstellung des Verfahrens und nicht zur Zurückweisung infolge Unzulässigkeit der abgetretenen Beschwerde (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Mai 1994, 94/19/0285, mwN).

5.5. Zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde:

5.5.1. Die verfahrensgegenständliche Gewerbeberechtigung (Reg. Zl. X/Y) endigte mit ihrer Zurücklegung durch die Revisionswerberin gemäß § 85 Z 7 GewO 1994 mit 27. Februar 2014.

§ 86 Abs. 2 GewO 1994 ordnet an, dass die Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung im Sinne des § 86 Abs. 1 GewO 1994 nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens unwiderruflich ist. Das bedeutet, dass eine bei der zuständigen Gewerbebehörde eingelangte Anzeige nach § 86 Abs. 1 leg. cit. vom Gewerbeinhaber nicht mehr zurückgenommen werden kann und die Rechtsfolgen des § 86 Abs. 1 und § 85 Z 7 GewO 1994 eintreten: Die Gewerbeberechtigung endet, es bleibt nur die Möglichkeit ein Gewerbe neu anzumelden (vgl. Kreisl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, Kommentar zur Gewerbeordnung 1994 (2015), § 86 Rz 14).

Ausgehend von dieser Rechtslage verhindert die unwiderrufliche Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch die Revisionswerberin selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Entziehungsbescheides ein Wiederaufleben der verfahrensgegenständlichen Gewerbeberechtigung. Die Rechtsstellung der Revisionswerberin kann daher durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. Es besteht insofern kein Rechtsschutzbedürfnis der Revisionswerberin mehr an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides. Einen Anspruch auf bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat die Revisionswerberin nach dem oben Gesagten (Pkt. 5.4.1.) nicht. Der Hinweis der Revision, der angefochtene Bescheid könne nicht mehr vollzogen werden, unterstreicht, dass einer inhaltlichen Entscheidung nur abstrakt - theoretische Bedeutung zukommen würde.

5.5.2. Insofern die Revisionswerberin vorbringt, sie erachte sich in ihrem subjektiven Recht verletzt, dass die Behörde eine Aufforderung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 nur dann erteile, wenn die Entziehungsgründe gemäß § 87 GewO 1994 auf die betreffende Person, der maßgeblicher Einfluss zukomme, tatsächlich zuträfen, ist zu entgegnen, dass eine behördliche Anordnung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 eine (bloße) Verfahrensanordnung darstellt, gegen die eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig ist. Das Wesen der Aufforderung erschöpft sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über das Vorliegen eines Entziehungsgrundes in der betreffenden Person und deren maßgebenden Einfluss auf den Betrieb des Gewerbetreibenden samt Fristsetzung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Rechtsfolgen sind für den Gewerbetreibenden damit nicht verbunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2001, 2000/04/0164).

Ausgehend davon kann die Revisionswerberin durch das (bloße) Vorliegen einer Aufforderung im Sinne des § 91 Abs. 2 GewO 1994 nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt sein.

5.5.3. Die Revisionswerberin führt ins Treffen, sie sei in ihrem subjektiven Recht auf Bestellung des J.P. zum Geschäftsführer verletzt. Auch wenn sie über eine neue Gewerbeberechtigung verfüge, könne sie diesen nicht mehr zum Geschäftsführer bestellen, weil mit dem rechtskräftigen angefochtenen Bescheid dessen Unzuverlässigkeit bestätigt sei.

Dem ist zu entgegnen, dass eine vorfragenweise Beurteilung in Bescheiden ganz allgemein keine Bindungswirkung für andere Behörden (oder auch dieselbe Behörde in einem anderen Verfahren) entfaltet, für deren Entscheidung dieselbe Frage oder aber eine inhaltlich vergleichbare (wenngleich nicht als Vorfrage im rechtlichen Sinn zu qualifizierende) Frage von Bedeutung ist (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2012, 2008/17/0159, mwN).

Das Vorliegen eines Entziehungstatbestandes in Hinblick auf J.P. als Person mit maßgeblichem Einfluss auf die Geschäfte der Revisionswerberin bildete eine Vorfrage für den Entziehungsbescheid, deren Beurteilung keine Bindungswirkung entfaltet. Gegenstand des Spruches ist die Entziehung der Gewerbeberechtigung der Revisionswerberin, nicht jedoch das Vorliegen eines Entziehungstatbestandes im Hinblick auf die Person des J.P. (vgl. in diesem Zusammenhang zur Rechtsstellung der natürlichen Person in einem Verfahren über die Entziehung einer Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 nochmals das hg. Erkenntnis 2000/04/0164, sowie zum Rechtsschutzinteresse des Geschäftsführers in einem Verfahren gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1973 das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1990, 89/04/0171).

Insofern sich die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen betreffend die fortdauernde Beschwer auf den Ausschlussgrund des § 13 Abs. 6 iVm Abs. 7 GewO 1994 bezieht, ist zu erwidern: Gemäß § 13 Abs. 7 erster Satz GewO 1994 sind andere Rechtsträger als natürliche Personen von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß § 13 Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 GewO 1994 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Der Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 6 GewO 1994 liegt unter anderem bei einer natürlichen Person vor, die wegen Zutreffens der in § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe Anlass zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 oder 2 GewO 1994 gegeben hat, wenn durch die Ausübung eines Gewerbes der Zweck der Entziehung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 GewO 1994 vereitelt werden könnte. Ob diese Vereitelung vorliegt, muss die Behörde jeweils im Einzelfall prüfen. Ein Entziehungsbescheid gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 ist zwar Anlass für eine solche Prüfung, entfaltet jedoch keine Bindung hinsichtlich der zu beurteilenden Frage des Vorliegens eines Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 6 iVm 7 GewO 1994. Ein fortdauernder Eingriff in die Rechtsstellung der Revisionswerberin als Gewerbeinhaberin liegt daher in Hinblick auf mögliche Ausschlussgründe im Sinne des § 13 Abs. 7 GewO 1994 nicht vor.

5.5.4. Inwiefern die Revisionswerberin in Anbetracht der derzeitigen Gesellschafterverhältnisse und der aufrechten Gewerbeberechtigung in einem Vergabeverfahren benachteiligt sein könnte, wird nicht nachvollziehbar dargestellt und ist auch nicht ersichtlich.

5.5.5. Zum Vorbringen betreffend eine allfällige Einschränkung der Rechte des J.P. durch den angefochtenen Bescheid genügt der Verweis, dass eine solche für die Frage eines rechtlichen Interesses der Revisionswerberin irrelevant ist.

5.6. Zusammengefasst kann im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, die Gegenstand des angefochtenen Entziehungsbescheides war, und die Erlangung der neuen Gewerbeberechtigung die Rechtsstellung der Revisionswerberin durch ein aufhebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden.

Die Revision war daher zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist, weil weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der Revisionswerber in von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden kann, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 20. Jänner 2016

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