VwGH Ro 2014/03/0065

VwGHRo 2014/03/006526.2.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Ing. O H in E, vertreten durch Dr. Agnes Maria Kienast, Rechtsanwältin in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 24, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. November 2013, Zl LF1-J-145/027-2013, betreffend Entfernung eines Schutzzaunes nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
AVG §76 Abs1;
AVG §76 Abs2;
AVG §77;
B-VG Art101 Abs1;
GO LReg NÖ 1981 §1 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §134 Abs4;
JagdG NÖ 1974 §57 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §99 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §99 Abs9;
L-VG NÖ 1979 Art34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §52;
AVG §76 Abs1;
AVG §76 Abs2;
AVG §77;
B-VG Art101 Abs1;
GO LReg NÖ 1981 §1 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §134 Abs4;
JagdG NÖ 1974 §57 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §99 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §99 Abs9;
L-VG NÖ 1979 Art34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt B wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 11. Jänner 2013 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd der revisionswerbenden Partei als Grundeigentümer den Auftrag, den (offenbar von der Voreigentümerin in den Jahren 1999 bis 2002) zur Abhaltung und Vertreibung des Wildes von der Kulturfläche auf dem Grundstück Nr 359, KG 07134 T, errichteten Wildzaun bis zum 30. April 2013 vollständig zu entfernen.

2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde - unter Spruchpunkt A - die dagegen erhobene Berufung gemäß § 99 Abs 9 iVm § 57 Abs 2 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl Nr 6500- 28 (JG), abgewiesen und der Erstbescheid dahingehend abgeändert, dass der revisionswerbenden Partei aufgetragen wurde, sämtliche Umzäunungen auf dem besagten Grundstück Nr 359 mit Ausnahme der Umzäunung der Extrafläche mit der Tannenverjüngung im Ausmaß von etwa 650 m2 in der südöstlichen Ecke des Grundstückes der Zaunfläche bis spätestens drei Monate ab Rechtskraft dieses Bescheides gänzlich zu entfernen (die zu entfernenden Zaunteile wurden im beiliegenden Luftbild, das einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides darstelle, rot und gelb eingezeichnet).

Ferner wurde - unter Spruchpunkt B - die revisionswerbende Partei nach § 76 und 77 AVG iVm § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 verpflichtet, die mit EUR 41,40 bestimmten Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen (drei halbe Stunden einer Außendiensttätigkeit des Amtssachverständigen).

2.2. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Im Erstbescheid sei festgehalten worden, dass laut Erhebungsbericht des Amtssachverständigen für Jagd- und Forstwesen vom 3. Dezember 2012 auf den gegenständlichen Grundstücken ein ca 15 Jahre alter Mischwaldbestand eingezäunt sei, wobei der Zaun an einigen Stellen sehr desolat bzw nicht wilddicht geschlossen und somit nicht mehr funktionstüchtig und auch als Schutzmaßnahme für diese Kulturfläche nicht mehr notwendig sei.

Nach Wiedergabe der von der belangten Behörde im Berufungsverfahren eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen, der dazu erstatteten Stellungnahme der revisionswerbenden Partei und der danach vorgenommenen Ergänzung des Gutachtens des Amtssachverständigen sowie der dazu abgegebenen neuerlichen Stellungnahme des Revisionswerbers führte die belangte Behörde aus, dass zu Spruchpunkt A auf dem Boden des § 57 Abs 2 sowie des § 99 Abs 1 und 9 JG zu prüfen gewesen sei, ob die gegenständliche Einzäunung als Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich sei. Das eingeholte, schlüssige und ausführliche Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen habe zweifelsfrei ergeben, dass die vorhandene Einzäunung, mit Ausnahme der Umzäunung der Extrafläche mit der Tannenverjüngung im Ausmaß von etwa 650 m2 in der südöstlichen Ecke der Ostfläche, als Schutzmaßnahme nicht mehr erforderlich sei. Der umlaufende Zaun an der Westfläche sei an mehreren unzugänglichen Stellen nicht mehr wilddicht, die Ostfläche sei nicht mehr zur Gänze eingezäunt, auf der Westfläche seien alle aufgeforsteten Bäume schon seit längerer Zeit dem Rehwildäser entwachsen und die jüngsten Fichten auf der Ostfläche seien bereits größer als 1,5 m. Lediglich die Umzäunung der Extrafläche im Ausmaß von 650 m2 in der südöstlichsten Ecke des Grundstückes der Zaunfläche mit der Tannenverjüngung sei aus jagdfachlicher Sicht absolut rehwildsicher eingezäunt auch noch für einige Jahre zum Schutz der dort angebrachten Kulturen erforderlich. Daher sei (dem jagdfachlichen Gutachten folgend) die Entfernung sämtlicher Umzäunungen mit Ausnahme der zuvor erwähnten Umzäunung der Extrafläche aufzutragen.

Zum Vorbringen des Revisionswerbers im Schreiben vom 13. Juni 2013 sei im Wesentlichen auf die eingeholte ergänzende jagd- und forstfachliche Stellungnahme vom 23. Juni 2013 hinzuweisen, wonach für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts die Frage, ob der Betrieb vom Revisionswerber im Haupt- oder im Nebenerwerb bewirtschaftet werde, irrelevant sei. Dem Vorbringen, dass noch kleinere Pflanzen auf den Flächen vorhanden wären, die einen Schutz vor Verbiss benötigen würden, sei entgegen zu halten, dass der Amtssachverständige keine drastischen Unterschiede in der Wuchsleistung der Kulturverjüngung habe erkennen können und dass die Pflanzen laut Foto "Beilage 1" der Stellungnahme des Revisionswerbers vom 13. Juni 2013 zwar Seitentriebverbiss zeigten, der wichtige Terminaltrieb jedoch unversehrt sei und die Pflanzen dem Rehwildäser bereits entwachsen seien. Bezüglich der in den Beilagen 3 und 4 dieser Stellungnahme beschriebenen Pflanzen habe der Amtssachverständige darauf hingewiesen, dass (wenn überhaupt notwendig) einem Einzelschutz der Vorzug gegenüber einem bereits lückenhaften Zaun zu geben sei. Darüber hinaus sei vom Amtssachverständigen für Forst- und Jagdwesen eine Gefährdung durch übermäßiges Verfegen des künftigen Wildbestandes auf den gegenständlichen Waldflächen ausgeschlossen worden. Damit habe der Amtssachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. Juli 2013 nochmals nachvollziehbar und schlüssig bekräftigt, dass der weitaus größere Teil der vorhandenen Kulturverjüngungspflanzen der gezäunten Fläche bereits nicht mehr gefährdet sei und die Zäunung daher (wie im Erstgutachten angeführt) zu entfernen sei. Zur darauf vom Revisionswerber abgegebenen Stellungnahme vom 1. Dezember 2013 sei anzumerken, dass seinem Antrag, den Jagdbeirat neuerlich mit dieser Angelegenheit zu befassen, insoweit entsprochen worden sei, als den Mitgliedern des Jagdbeirates in der Sitzung vom 11. September 2013 die besagte Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden sei; der Landesjagdbeirat habe sich in dieser Sitzung einstimmig und vollständig der Auffassung des Amtssachverständigen angeschlossen, wonach sich auf Grund der Ausführungen des Revisionswerbers keine Änderungen zum Gutachten bzw zum ergänzenden Gutachten des Amtssachverständigen ergeben würden. Zum Antrag des Revisionswerbers, die Mitglieder der Jagdgesellschaft von Thaures zu befragen, ob sie mit der Vorschreibung der Entfernung des Wildzaunes einverstanden seien, sei darauf hinzuweisen, dass diese Mitglieder keine Parteistellung im vorliegenden Verfahren hätten. Ferner handle es sich bei § 99 iVm § 57 JG um keine Ermessensbestimmung. Wenn ein Kulturschutzzaun seine Funktion nicht mehr erfülle, sei dieser vom Grundeigentümer zu entfernen. Werde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, habe die Behörde dem Verpflichteten einen entsprechenden Entfernungsauftrag zu erteilen. Die beantragte Zeugeneinvernahme sei somit hinfällig. Zum Vorbringen, wonach die Erstellung eines rein forstfachlichen Gutachtens beantragt werde, sei auszuführen, dass vom befassten Amtssachverständigen sowohl jagd- als auch forstfachliche Aspekte berücksichtigt worden seien. Die eingeholte Stellungnahme des Amtssachverständigen als ausgebildetem Forstwirt sei somit nicht rein aus jagd- sondern auch aus forstfachlicher Sicht erfolgt. Dies ergebe sich auch explizit daraus, dass der Amtssachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. Juli 2013 ausdrücklich davon spreche, eine jagd- und forstfachliche Stellungnahme abzugeben. Zum Vorbringen, dass die Anlage der Kultur von der Vorbesitzerin des Revisionswerbers erfolgt sei, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Rechten und Pflichten nach § 99 JG um keine höchstpersönlichen Rechte oder Pflichten handle, sondern dass diese an Grund und Boden gebunden seien. In diesem Zusammenhang sei daher von einem dinglichen Recht und nicht von einem höchstpersönlichen Recht des Revisionswerbers zu sprechen. Mit Erwerb des gegenständlichen Grundstückes sei der Revisionswerber somit in die Rechtsposition seiner Rechtsvorgängerin eingetreten und habe die diesbezüglichen dinglichen Rechte und Verpflichtungen übernommen. Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 99 Abs 1 iVm § 99 Abs 9 JG samt Hinweis auf § 57 Abs 2 JG ergebe sich eindeutig, dass der Normadressat der jeweilige Grundbesitzer sei. Damit treffe die Verpflichtung zur Entfernung der Zaunteile, die ihre Funktion als Schutzmaßnahme verloren hätten, eindeutig den Revisionswerber als den aktuellen Grundeigentümer. Aus den Ausführungen des Amtssachverständigen ergebe sich eindeutig, dass die Zaunteile abgesehen von der Ausnahme der Extrazaunfläche in der südöstlichen Ecke des gegenständlichen Grundstückes zum Zwecke des Kulturschutzes nicht mehr erforderlich und somit zu entfernen seien.

Zu Spruchpunkt B wurde nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 76 Abs 1 und § 77 Abs 1 AVG sowie des § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 (wonach für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan EUR 13,80 für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes zu entrichten sei) ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof die Pflicht zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens (lediglich) in den Fällen verneint habe, in denen der Revisionswerber mit seiner Berufung durchgedrungen sei. Das von der belangten Berufungsbehörde eingeholte jagdfachliche Gutachten sei zur Entscheidung der Sache notwendig gewesen, ohne Gutachten wäre es der belangten Behörde nicht möglich gewesen, eine Entscheidung zu treffen; zur Erstattung des Gutachtens seien Erhebungen des Amtssachverständigen an Ort und Stelle erforderlich gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid richtete die revisionswerbende Partei zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung (Beschluss vom 5. März 2014, B 1597/2013-5) nach Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 26. Mai 2014, B 1597/2013-7).

Vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrte die revisionswerbende Partei die Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

In ihrer dazu erstatteten Gegenschrift trat die belangte Behörde der Beschwerde entgegen und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen.

II. Rechtslage

1. Die vorliegend einschlägigen Regelungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 in seiner Fassung vor der Novelle LGBl Nr 84/2015, lauteten:

"§ 57

Auflassung von umfriedeten Eigenjagdgebieten, Entfernung von

Einfriedungen

...

(2) Einfriedungen von Flächen, die im Laufe der Jagdperiode die Eigenschaft als umfriedetes Eigenjagdgebiet verlieren oder die im Rahmen der Jagdgebietsfeststellung nicht als umfriedetes Eigenjagdgebiet anerkannt wurden, sind unverzüglich zu entfernen, soferne diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des § 99 zulässig sind. Gleiches gilt für Gehege und Zoos gemäß § 3a mit der Maßgabe, daß die Einfriedung spätestens nach Ablauf eines Jahres zu entfernen ist, nach dem diese Tierhaltung aufgegeben oder nach Ablauf einer veterinärpolizeilich angeordneten Sperre nicht wieder aufgenommen wurde.

..."

"§ 99

Abhalten und Vertreiben des Wildes von Kulturflächen

(1) Jeder Grundbesitzer ist berechtigt, das seine Kulturen gefährdende oder schädigende Wild von diesen abzuhalten und zu diesem Zweck Zäune oder andere Umfriedungen zu errichten (Flächenschutz).

...

(9) Auf Zäune und Umfriedungen, die als Schutzmaßnahmen nicht oder nicht mehr erforderlich sind, ist § 57 Abs. 2 erster Satz sinngemäß anzuwenden."

"§ 134

Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften

...

(4) Wenn Jagdausübungsberechtigte, Grundeigentümer oder andere Personen die jagdrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die

  1. 1. Entfernung von Fütterungen,
  2. 2. Entfernung von Einfriedungen oder Einsprüngen,
  3. 3. Öffnung von Sperren oder
  4. 4. Entfernung von Fallen

    dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen."

    2. §§ 76, 77 AVG lauten auszugsweise:

"§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

..."

"§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

..."

III. Erwägungen

A. Zu Spruchpunkt A

1. Vorauszuschicken ist, dass der angefochtene Bescheid dem Revisionswerber am 28. November 2013 zugestellt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber eine auf § 6 des Verwaltungsgerichts-Übergangsgesetzes, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013 (VwGbk-ÜG), gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die der Verfassungsgerichtshof erst im Jahr 2014 an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung und Entscheidung abgetreten hat. Dieser Fall ist im VwGbk-ÜG nicht geregelt, es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, für derartige Fälle keine Regelung treffen zu wollen. Es liegt daher eine Lücke vor, die durch eine analoge Anwendung des § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG zu schließen ist (vgl idS VwGH vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029). Auf die vorliegende Revision sind daher die Regelungen des § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG anzuwenden (vgl etwa VwGH vom 24. März 2015, Ro 2014/03/0073).

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 27. März 2014, 2013/10/0139 (unter Hinweis insbesondere auf Art 101 Abs 1 B-VG, auf Art 34 Abs 1 der Niederösterreichischen Landesverfassung 1979, auf § 1 Abs 1 der Geschäftsordnung der Landesregierung sowie unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes), ausgesprochen, dass es sich auch bei Entscheidungen von einzelnen Mitgliedern der Landesregierung in den ihnen zur selbständigen Erledigung zugewiesenen Angelegenheiten um Entscheidungen der Landesregierung handelt und ferner alle, auch die von den einzelnen Mitgliedern im Rahmen deren Zuständigkeit stammenden, Erledigungen in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes mit "Niederösterreichische Landesregierung" und der Unterschrift des betreffenden Mitgliedes der Landesregierung oder, wenn dieses nicht selbst unterfertigt, mit "Niederösterreichische Landesregierung: I.A." gezeichnet werden. Auf die Begründung dieser Entscheidung wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid in diesem Sinne mit "NÖ Landesregierung Im Auftrag ..." von einem beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bediensteten Organ, nicht aber von dem Mitglied der Landesregierung selbst, dem die vorliegende Angelegenheit zur selbständigen Erledigung zugewiesen wurde, gefertigt. Aus dem Zusatz "Im Auftrag" der bekämpften Entscheidung kann daher (entgegen den eingehenden Ausführungen der revisionswerbenden Partei) nicht geschlossen werden, dass die angefochtene Entscheidung nicht im Rahmen der Zuständigkeit des Mitgliedes der Landesregierung, dem eine Angelegenheit wie die vorliegende zur selbständigen Erledigung zugewiesen wurde, sondern im Rahmen der Zuständigkeit des Kollegialorganes Landesregierung erlassen wurde. Die Ausführungen der revisionswerbenden Partei gaben im Übrigen auch keinen Anlass, vom zitierten Erkenntnis vom 27. März 2014 abzuweichen, zumal - wie dort unter Hinweis auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dargestellt - auch unter selbständiger Erledigung der ihm von der Landesregierung zugewiesenen Angelegenheiten ein Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung tätig wird.

3. Entgegen der revisionswerbenden Partei ergibt sich die Entfernungspflicht des Grundeigentümers für einen zum Flächenschutz iSd § 99 Abs 1 JG als Schutzmaßnahme errichteten Zaun bzw Umfriedung klar aus der auf § 57 Abs 2 erster Satz JG verweisenden gesetzlichen Bestimmung des § 99 Abs 9 JG, wenn ein Zaun bzw eine Umfriedung als Schutzmaßnahme nicht (mehr) erforderlich ist.

Diese Entfernungspflicht gibt entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Partei der belangten Behörde eine Grundlage, ihr diese Entfernungsverpflichtung mit Bescheid auch im Grunde des § 134 Abs 4 JG aufzutragen, zumal sie als Grundeigentümerin die umgehende Herstellung eines den Vorschriften des JG entsprechenden Zustandes (gegenständlich: trotz Einleitung eines Entfernungsauftragsverfahrens) unterlässt. Wenn sich die belangte Behörde fallbezogen nicht ausdrücklich auf § 134 Abs 4 JG berufen hat, ändert dies nichts daran, dass sie zur Erlassung des Entfernungsauftrages zuständig war.

Die belangte Behörde hat sich ferner (anders als die revisionswerbende Partei vorbringt) auf der Grundlage der Ausführungen des jagd- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen mit der Frage der Schutzbedürftigkeit der umzäunten Kulturen auseinander gesetzt und dazu in unbedenklicher Weise die wiedergegebenen Feststellungen getroffen. Daraus ergibt sich, dass mit Ausnahme der Umzäunung der Extrafläche mit der Tannenverjüngung die Schutzmaßnahme der Umzäunung nicht mehr erforderlich ist.

Die behauptete Unschlüssigkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen ist vor dem Hintergrund seiner nicht konkret in Abrede gestellten Ausführungen, dass die Bäume auf der "Westfläche" des umzäunten Areals eine Oberhöhe von etwa 6 bis 8 m und auf der "Ostfläche" eine Oberhöhe von zumindest 4 m erreicht haben, nicht zu erkennen, zumal (wie von der revisionswerbenden Partei ohnehin ausgeführt) nach den Ausführungen des Amtssachverständigen die angesprochenen "nachbepflanzten" Pflanzen durchwegs dem Bereich des Rehäsers entwachsen sind, das Rehwild die Terminalknospen nicht mehr erreicht und dass ferner auf Basis der von der revisionswerbenden Partei vorgelegten Unterlagen nur einige wenige Pflanzen verbissen seien, wobei der Amtssachverständig schlüssig darauf hingewiesen hat, dass diesbezüglich ein "Einzelschutz (etwa Verstreichen des Terminaltriebs mit Verbissschutzmittel)" als adäquat anzusehen ist. Bezüglich der ins Treffen geführten Verfegungsschäden konnte sich die belangte Behörde auf die insofern nicht als unschlüssig erkennbaren Aussagen des Amtssachverständigen stützen, wonach lediglich das männliche Reh zu Zwecken der Reviermarkierung mit seinen Stirnwaffen junge Bäumchen "verfegt" bzw das Verfegen bzw Malträtieren eines jungen Bäumchens mit dem Geweih auch zum Abbau eines innerartlichen Aggressionspotentials dienen könne, dass aber eine Gefährdung durch übermäßiges Verfegen des künftigen Waldbestandes auf den gegenständlichen Waldflächen ausschließbar sei.

Vor diesem Hintergrund vermochte die revisionswerbende Partei nicht überzeugend darzustellen, dass die Umzäunung, deren Entfernung die belangte Behörde anordnete, als Schutzmaßnahme für den Flächenschutz iSd § 99 Abs 1 JG weiterhin erforderlich wäre.

Damit kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Entfernung der Umzäunung im spruchmäßigen Ausmaß anordnete.

B. Zu Spruchpunkt B

Diesbezüglich hat die Revision Erfolg. Gemäß § 77 Abs 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden. Dass ohne Gutachten des Amtssachverständigen sowie dessen Erhebungen an Ort und Stelle nicht möglich gewesen wäre, die angefochtene Entscheidung zu treffen, rechtfertigt aber nicht davon auszugehen, dass die revisionswerbende Partei einen verfahrensleitenden Antrag iSd § 76 Abs 1 betreffend die Erlassung des vorliegenden Entfernungsauftrages gestellt hätte (vgl etwa VwGH vom 10. August 2000, 99/07/0184). Vielmehr lässt sich der der Aktenlage entsprechenden Darstellung im bekämpften Bescheid entnehmen, dass die Erstbehörde das Entfernungsauftragsverfahren von Amts wegen einleitete. Ferner kann im vorliegenden Zusammenhang auch nicht davon die Rede sein, dass die von der revisionswerbenden Partei erhobene Berufung gegen den Erstbescheid aussichtslos gewesen wäre - derartiges hat die belangte Behörde weder angenommen, noch ergeben sich hiefür sonst Anhaltspunkte (vgl etwa VwGH vom 24. September 2015, 2012/07/0167), weshalb ein Verschulden der Partei iSd § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG nicht in den Blick tritt.

IV. Ergebnis

1. Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Spruchpunkt B wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG iVm § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde nach § 42 Abs 1 VwGG iVm § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG als unbegründet abzuweisen.

2. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG iVm §§ 47 ff iZm, insbesondere auf § 51 VwGG, und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 26. Februar 2016

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