VwGH 2013/17/0033

VwGH2013/17/003320.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde des M M in Wien, vertreten durch Dr. Angela Werner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. August 2012, Zl UVS-05/KV/49/15125/2011-10, betreffend Übertretung des Wiener ParkometerG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13a;
AVG §15;
AVG §45 Abs1;
MRKZP 07te Art4;
ParkometerG Wr 2006 §2;
ParkometerG Wr 2006 §4;
VStG §5 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §13a;
AVG §15;
AVG §45 Abs1;
MRKZP 07te Art4;
ParkometerG Wr 2006 §2;
ParkometerG Wr 2006 §4;
VStG §5 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Beschwerdeführer ist verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG in Bezug auf die Einhaltung sämtlicher Vorschriften, die den Zulassungsbesitzer bzw den Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten treffen, für den Betrieb der A GmbH in V.

1.2. Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom 1. August 2011, zugestellt durch Hinterlegung am 5. August 2011, wurde die A GmbH als Besitzerin der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit einem näher bezeichneten Probefahrtkennzeichen W-xxx gemäß § 2 des Wiener Parkometergesetzes 2006 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung möglichst mit dem unteren Teil des Anfrageformulars Auskunft darüber zu erteilen, wem die Inhaberin der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Probekennzeichen W-xxx zu dem Zeitpunkt, als es abgestellt worden sei, überlassen gehabt hätte, sodass es am 3. Mai 2011 zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort in Wien 3 gestanden sei.

Per E-Mail vom 23. August 2011 wurde mittels des vorgefertigten Formulars ("Ich gebe bekannt, dass das Fahrzeug folgender Person überlassen war") der Beschwerdeführer namhaft gemacht.

1.3. Mit Straferkenntnis vom 11. Oktober 2011 des Magistrats der Stadt Wien wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens als verantwortlicher Beauftragter der zur Vertretung nach außen berufenen Person der Besitzerin der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem Probefahrtkennzeichen W-xxx, nämlich der A GmbH, schuldig erkannt, dem am 5. August 2011 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 1. August 2011 (vgl. oben Pkt 1.2.) nicht entsprochen zu haben, da die am 23. August 2011 erteilte Auskunft verspätet gewesen sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 iVm § 9 Abs 2 VStG verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 210,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde der Betrag von EUR 21,-- vorgeschrieben. Weiters wurde die Besitzerin der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem Probefahrtkennzeichen W-xxx zur Haftung für die über den verantwortlichen Beauftragten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs 7 VStG zur ungeteilten Hand verpflichtet.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Berufung keine Folge, bestätigte das angefochtenen Straferkenntnis und schrieb einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von EUR 42,-- (20 % der verhängten Geldstrafe) vor.

Die belangte Behörde ging in ihrer Entscheidung davon aus, es sei unbestritten, dass die A GmbH als Besitzerin der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem Probefahrtkennzeichen Wxxx mit Schreiben der Erstbehörde vom 1. August 2011 aufgefordert worden sei, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie dieses Fahrzeug zum Zeitpunkt, als es abgestellt worden sei, überlassen gehabt hätte, sodass es zu einem näher bestimmten Zeitpunkt an einem näher bestimmten Ort in Wien 3 gestanden sei. Unbestritten sei weiters, dass diese Aufforderung am 5. August 2011 durch Hinterlegung zugestellt worden sei, sowie dass die Lenkerauskunft am 23. August 2011 und daher verspätet erteilt worden sei.

Zum Berufungsvorbringen, wonach die Fragestellung der Erstbehörde nicht dem Parkometergesetz 2006 entsprochen habe, führte die belangte Behörde unter Zitierung von hg Judikatur aus, dass, auch wenn das Schreiben der Erstbehörde mit der Wortfolge "Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers" übertitelt gewesen sei, im Hinblick auf die Fragestellung kein Zweifel daran bestehen könne, dass von der Besitzerin der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten Auskunft darüber verlangt worden sei, wem das näher bezeichnete Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt überlassen gewesen sei und nicht darüber, wer das Fahrzeug gelenkt oder abgestellt hätte.

Der Ausführung, der Beschwerdeführer sei damals zur Erteilung von Lenkerauskünften nicht verantwortlich gewesen, weil er seine Tätigkeit als verantwortlicher Beauftragter für die Dauer von drei Monaten unterbrochen habe, könne nicht gefolgt werden, weil der Berufungswerber mangels Vorlage entsprechender Beweismittel für diese Behauptung nicht dargelegt habe, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten damals nicht aufrecht gewesen sei. (Der Berufungsbescheid enthält zwar die Formulierung "Beweismittel für diese Behauptung wurden vorgelegt", doch handelt es sich erkennbar nur um ein versehentliches Fehlen des Wortes "nicht", zumal entsprechende Beweismittel im Akt tatsächlich nicht enthalten sind).

Hinsichtlich der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem Strafrahmen bis zu EUR 210,-- aus (§ 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006). Eine Herabsetzung der verhängten Höchststrafe sei nicht in Frage gekommen, weil die Tat nicht unerheblich das als sehr bedeutend einzustufende und im Übrigen durch die Strafdrohung geschützte öffentliche Interesse sicherstellen solle, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden könne. Deshalb könne der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden. Das Ausmaß des Verschuldens könne in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Berufungswerber zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen sei, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit komme dem Beschwerdeführer nicht mehr zugute; die 19 zur Tatzeit rechtskräftigen und nicht getilgten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen seien als erschwerend zu werten, weil sie auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten. Selbst unter Zugrundelegung der in der mündlichen Verhandlung bekannt gegebenen allseitigen Verhältnisse, welche als ungünstig zu werten seien, erscheine die verhängte Geldstrafe als angemessen und nicht überhöht. Insbesondere dürfe nicht übersehen werden, dass schon die bisher verhängten Geldstrafen nicht geeignet gewesen seien, den Beschwerdeführer zu einem anderen Umgang mit den rechtlich geschützten Werten zu bewegen.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und verzeichnete Kosten der Aktenvorlage.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren, das mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig war, sind gemäß § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

2.2. Die §§ 2 und 4 des Wiener Parkometergesetzes 2006, LGBl Nr 09/2006, lauten in der hier anzuwendenden Stammfassung auszugsweise:

"§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

...

§ 4. ...

(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 210 Euro zu bestrafen."

§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 3/2008, lautet auszugsweise:

"Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

..."

2.3. Der Beschwerdeführer rügt, er sei mit Vereinbarung vom 24. Jänner 2006 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG der A GmbH bestellt worden, jedoch nur für den begrenzten Bereich Fuhrpark und Probefahrtkennzeichen für den Betrieb in V. Auch die mit dieser Vereinbarung erteilte Anordnungsbefugnis des Beschwerdeführers habe sich nur auf den Fuhrpark und die Probekennzeichen des Betriebes in V erstreckt. Die behördliche Anfrage vom 1. August 2011 habe sich auf ein Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-xxx bezogen, das nicht für die Betriebsstätte in V ausgestellt worden sein könne, weil Kraftfahrzeugen für diese Betriebsstätte Probekennzeichen mit dem Kürzel "MD" zuzuweisen seien.

Mit diesem - erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten - Vorbringen verstößt der Beschwerdeführer gegen das aus § 41 VwGG ableitbare Neuerungsverbot. Dieses bezieht sich auf neues tatsächliches Sachverhaltsvorbringen und auf solche Rechtsausführungen, zu deren Beurteilung weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht als Mittel zur Nachholung von im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde versäumten Parteihandlungen bzw zur Sanierung der auch im Verwaltungsstrafverfahren bestehenden Verpflichtung des Beschuldigten, an der Feststellung und Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken, zu betrachten (vgl zB VwGH vom 26. August 1998, 96/09/0120, und vom 8. September 2004, 2003/03/0031).

Der Beschwerdeführer bringt auch vor, die behördliche Aufforderung vom 1. August 2011 sei insofern nicht gesetzeskonform gestellt und löse demzufolge keine verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Auskunftsverpflichtung aus, als sie mit der Überschrift "Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers" betitelt sei und im Text auf ein "Abstellen" des Fahrzeugs Bezug nehme, das jedenfalls nur durch einen Fahrzeuglenker vorgenommen worden sein könne.

Nach der dargestellten Rechtslage besteht die Auskunftspflicht darin, Auskunft darüber zu erteilen, wem ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde. Eine solche Fragestellung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht ident mit jener, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt (oder geparkt) hat, muss doch nicht zwingend jene Person, der ein Fahrzeug überlassen wurde, dieses auch tatsächlich gelenkt (bzw. geparkt) haben (vgl zB VwGH vom 12. Dezember 2005, 2005/17/0226, und vom 20. März 2006, 2005/17/0263).

Richtig ist, dass das Auskunftsbegehren mit "Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers" betitelt ist. Im Text selbst erfolgt jedoch die Aufforderung zur Auskunftserteilung, wem ein bestimmt bezeichnetes Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt, als es abgestellt worden sei, überlassen gewesen sei, sodass es an einem näher bezeichneten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort gestanden sei. Somit ist die Fragestellung eindeutig auf die Bekanntgabe der Person, der das Kraftfahrzeug vor einem genau bezeichneten Zeitpunkt und Anlass überlassen worden war, gerichtet. Dies ist auch anhand des Textes des integrierten Auskunftsabschnittes des Anfrageformulars ersichtlich ("Ich gebe bekannt, dass das Fahrzeug folgender Person überlassen war: ..."). Es wurde daher nicht danach gefragt, wer das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an dem näher bezeichneten Ort abgestellt hat. Dass im Anfragetext vom "Abstellen" des Kraftfahrzeuges die Rede ist, ist darin begründet, dass das Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone Anlass für die behördliche Erhebung war und nach dem Wortlaut des § 2 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 Voraussetzung für die Auskunftspflicht ist.

Die Verfolgung oder Bestrafung wegen ein und derselben Handlung ist auf Grund des Art 4 7. ZPMRK dann unzulässig, wenn diese Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst (vgl VwGH vom 19. Dezember 2006, 2006/06/0037).

Mit dem Vorbringen, es liege eine unzulässige Doppelbestrafung vor, weil der Beschwerdeführer über die Bestrafung (als verantwortlicher Beauftragter) wegen Verletzung der Auskunftspflicht aufgrund verspäteter Auskunftserteilung hinaus auch als Fahrzeuglenker wegen Verkürzung der Parkometerabgabe nach § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 bestraft worden sei, wodurch ein und derselbe Sachverhalt zweimal sanktioniert worden sei, übersieht der Beschwerdeführer, dass die Delikte der Verletzung der Auskunftspflicht iSd § 2 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 einerseits und der Verkürzung der Parkometerabgabe nach § 4 leg cit andererseits nicht denselben Tatbestand umfassen. Im ersten Fall ist die Nichterteilung einer Auskunft, die es der Behörde erst ermöglichen soll, ohne großen Aufwand den Fahrzeuglenker zu ermitteln, der letztlich als Täter der der behördlichen Anfrage zugrunde liegenden Anlasstat in Frage kommt, sanktioniert, im zweiten Fall die Nichtentrichtung der für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zu bezahlenden Abgabe (das ist die Anlasstat). Abgesehen vom unterschiedlichen Regelungsgegenstand ist Identität der Tathandlung auch mangels Übereinstimmung der Tatzeit zu verneinen (vgl dazu VwGH vom 3. Oktober 2008, 2007/10/0147), setzt doch ein behördliches Auskunftsbegehren iSd § 2 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 das Vorliegen einer Anlasstat bereits voraus, sodass das Abstellen eines Kraftfahrzeugs in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone der behördlichen Anfrage zwingend zeitlich vorgelagert ist.

2.4. Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt (vgl zur Vorgängerbestimmung des § 1a des Wiener Parkometergesetzes 1974 VwGH vom 27. Oktober 2008, 2007/17/0130).

Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG iVm § 45 Abs 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg Judikatur).

Das unter dem Aspekt des mangelnden oder geringen Verschuldens erstattete Beschwerdevorbringen, die verspätete Auskunft habe zur Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des Grunddelikts der Abgabenverkürzung geführt und daher keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen, die vom Normzweck des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 umfasst wären, ist nicht geeignet, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, steht es doch in keinem Zusammenhang mit der Frage des Verschuldens. Im Übrigen hat die belangte Behörde das Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen der Übertretung im Rahmen ihrer Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat berücksichtigt.

2.5. Soweit zur Strafbemessung geltend gemacht wird, die belangte Behörde hätte den 19 rechtskräftigen und ungetilgten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen die Unzahl der im gleichen Zeitraum erteilten rechtzeitigen Auskünfte gegenüberstellen müssen, verkennt der Beschwerdeführer, dass eine solche Aufrechnung von Vorstrafen mit rechtmäßigem Verhalten im gleichen Zeitraum weder § 19 VStG noch den dort angeführten Bestimmungen des StGB zu entnehmen ist.

Entgegen der Beschwerdebehauptung hat die belangte Behörde auch die vom Beschwerdeführer offen gelegten Einkommensverhältnisse ihrer Entscheidung als "ungünstig" zugrunde gelegt.

Die geltend gemachten Mängel der Strafbemessung liegen daher nicht vor.

2.6. Soweit die Beschwerde Verfahrensmängel im Hinblick auf erforderliche Ermittlungen zum Umfang der Bestellung des Beschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten der A GmbH und insbesondere zur Frage, ob der Beschwerdeführer ausschließlich für Probefahrtkennzeichen, die der Betriebsstätte der A GmbH in Niederösterreich zugeordnet waren, verantwortlich war, geltend macht, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er in der mündlichen Berufungsverhandlung Gelegenheit hatte, der Annahme der Behörde, der Beschwerdeführer sei im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Probefahrtkennzeichen verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gewesen, entgegen zu treten, wie er es offenbar auch in dem in der Beschwerde angeführten, mit Bescheid vom 15. März 2012 abgeschlossenen, gleich gelagerten Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Niederösterreich getan hat.

Die Verfahrensgesetze enthalten keine Bestimmung, wonach die Partei zur Erhebung bestimmter Behauptungen und zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten wäre (vgl die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 zu § 13a AVG, E 10 ff, zitierte hg Judikatur); eine Verletzung der Manuduktionspflicht ist entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers verfahrensgegenständlich nicht erkennbar.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde rügt, sein Hinweis in der mündlichen Berufungsverhandlung auf seine räumlich und sachlich eingeschränkte Verantwortlichkeit sei - "aus welchen Gründen auch immer" - nicht protokolliert worden, gelingt ihm damit nicht die Entkräftung der Beweiskraft des Verhandlungsprotokolls. Gemäß § 15 AVG (der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist) liefert, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Fallbezogen sind Einwendungen seitens des Beschwerdeführers nicht protokolliert; vielmehr ergibt sich aus der Verhandlungsschrift, dass der Beschwerdeführer auf deren Verlesung verzichtete. Die den Vorschriften des § 14 AVG entsprechende Niederschrift über die Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde liefert somit vollen Beweis über den Verhandlungsgegenstand und -verlauf. Die bloße Behauptung, bestimmte Aussagen seien aus unbekannten Gründen nicht protokolliert worden, ist nicht geeignet, den Gegenbeweis der Unrichtigkeit der Niederschrift iSd § 15 letzter Satz AVG zu erbringen (vgl VwGH 17. April 2012, 2009/05/0054).

2.7. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014.

Wien, am 20. Jänner 2016

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