VwGH 2013/13/0039

VwGH2013/13/003921.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wimberger, in der Beschwerdesache des G W in G, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Fleischmarkt 1,

3. Stock, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. Oktober 2012, Zl. RV/1854-W/11, miterledigt RV/1853-W/11, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2005 bis 2008 sowie Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis November 2009, den Beschluss gefasst:

Normen

12010E267 AEUV Art267;
62014CJ0277 PPUH Stehcemp VORAB;
AVG §38;
UStG 1994 §11;
UStG 1994 §12;
VwGG §38b;
VwGG §62 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:2013130039.X00

 

Spruch:

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C- 374/16 (Geissel) und C-375/16 (Butin) ausgesetzt.

Begründung

1 Im Beschwerdeverfahren ist der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den Rechnungen mehrerer Baugesellschaften strittig, die im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung als Deckungs- bzw. Scheinrechnungen beurteilt worden sind. Die belangte Behörde hat die Unzulässigkeit des Vorsteuerabzuges jedoch im Wesentlichen mit dem Vorliegen von formellen Rechnungsmängeln begründet, insbesondere damit, dass die rechnungslegenden Baugesellschaften an den in den Rechnungen ausgewiesenen Anschriften nicht auffindbar waren bzw. dort keine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet haben, wogegen sich die Beschwerde u.a. wendet.

2 Das nach Einbringung der Beschwerde ergangene Urteil des EuGH vom 22. Oktober 2015, C-277/14 , PPUH Stehcemp, lässt möglicherweise den Schluss zu, dass es für den Vorsteuerabzug nicht auf das Vorliegen aller formellen Rechnungsvoraussetzungen ankommt oder zumindest die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen keine Anschrift voraussetzt, unter der wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet wurden. Im Hinblick darauf haben die beiden Umsatzsteuersenate des deutschen Bundesfinanzhofes mit zwei Vorabentscheidungsersuchen (Beschlüsse V R 25/15 und XI R 20/14 vom 6. April 2016, vgl. z.B. DStZ 2016, 598 ff, sowie DStR 2016, 1527 f) den EuGH u.a. um die Klärung der Anforderungen ersucht, die im Umsatzsteuerrecht an eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen sind, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

3 Da somit zwei Verfahren zur Klärung von im Beschwerdefall voraussichtlich ebenfalls relevanten unionsrechtlichen Fragen bereits beim EuGH anhängig sind, liegen die Voraussetzungen des nach § 62 Abs. 1 VwGG auch für den Verwaltungsgerichtshof einschlägigen § 38 AVG vor.

4 Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher bis zur Entscheidung über die erwähnten Vorabentscheidungsersuchen vom 6. April 2016 in den Verfahren C-374/16 und C-375/16 auszusetzen.

Wien, am 21. September 2016

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