Normen
BAO §188;
BAO §19 Abs2;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §293 Abs1;
BAO §79;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
FBG 1991 §10 Abs1;
UGB §131;
UGB §145 Abs1;
UGB §157 Abs1;
UGB §161 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
BAO §188;
BAO §19 Abs2;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §293 Abs1;
BAO §79;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
FBG 1991 §10 Abs1;
UGB §131;
UGB §145 Abs1;
UGB §157 Abs1;
UGB §161 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
1 Der Beschwerdeführer war Kommanditist der H KEG. Mit der angefochtenen Erledigung wies die belangte Behörde Berufungen des Beschwerdeführers gegen Bescheide des Finanzamtes, mit welchen die Einkünfte der H KEG betreffend die Jahre 2005 und 2006 gemäß § 188 BAO festgestellt worden sind, als unbegründet ab.
2 Am Beginn der Entscheidungsgründe führt die belangte Behörde in der angefochtenen Erledigung u.a. aus, "mit Beschluss (...) vom 22. August 2008 (Anm: gemeint wohl 2006) wurde über das Vermögen der KEG der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Die Eintragung der Löschung der KEG erfolgte am 19. Juni 2008." In der Folge werden die im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der H KEG getroffenen Feststellungen dargestellt und es wird die Abweisung der Berufungen gegen die Feststellungsbescheide, die im Gefolge dieser Prüfung ergangenen sind, in der Sache begründet.
3 Die angefochtene Erledigung wurde an den Beschwerdeführer und Harald W "als ehemalige Gesellschafter der (H KEG)" adressiert.
4 Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
5 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (siehe etwa das Erkenntnis vom 16. Februar 2006, 2006/14/0011, mwN).
6 Gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO hat der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, zu ergehen.
7 Die Auflösung einer KG oder OG und ihre Löschung im Firmenbuch beeinträchtigt ihre Parteifähigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur BAO jedenfalls so lange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - zu denen auch der Bund als Abgabengläubiger zählt - noch nicht abgewickelt sind. Zu diesen Rechtsverhältnissen zum Bund, die abgewickelt sein müssen, zählt auch ein Feststellungsverfahren nach § 188 BAO (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. April 2013, 2010/15/0131, mwN).
8 Der Beschwerdeführer hat als Kommanditist der H KEG gegen die der angefochtenen Erledigung zugrundeliegenden Bescheide des Finanzamtes berufen, mit denen die Einkünfte der H KEG betreffend die Jahre 2005 und 2006 gemäß § 188 BAO festgestellt worden sind. Damit war hinsichtlich der H KEG als Gewinnermittlungssubjekt ein "Abwicklungsbedarf" im Sinne der angeführten Rechtsprechung gegeben, weshalb die Erledigung der Berufung gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO an die H KEG und nicht an den Beschwerdeführer und Harald W "als ehemalige Gesellschafter der (H KEG)" zu richten gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der eindeutig fehlerhaften Bezeichnung - wie es offenbar in der Gegenschrift darzustellen versucht wird - um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck und damit um eine gemäß § 293 Abs. 1 BAO berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit handelt (vgl. dazu das Erkenntnis vom 25. Mai 1992, 91/15/0085, VwSlg 6675/F), liegen nicht vor, zumal die Bescheidbegründung keine Ausführungen zur (richtigen) Adressierung der Berufungserledigung enthält. Die am Beginn der Entscheidungsgründe getroffenen Feststellungen lassen vielmehr den Schluss zu, dass die belangte Behörde - in Verkennung der Rechtslage - davon ausgegangen ist, dass die H KEG durch deren Auflösung und die Löschung der Firma im Firmenbuch ihre Parteifähigkeit verloren habe.
9 Da die angefochtene Erledigung wegen der fehlenden gesetzmäßigen Bezeichnung des Bescheidadressaten rechtlich wirkungslos blieb, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
10 Das Unterbleiben des in der Gegenschrift beantragten Kostenzuspruchs an den Bund gründet sich - ausgehend davon, dass das Risiko, von einer Bekämpfung der angefochtenen Erledigung abzusehen, der beschwerdeführenden Partei nicht zumutbar war - auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 26. Jänner 2000, 98/03/0310, dargelegten Erwägungen (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom 25. September 2012, 2008/13/0215, 2009/13/0024, und den Beschluss vom 30. Jänner 2013, 2009/13/0027, 0028).
11 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am 27. April 2016
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