Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
FLKG Wr 1957 §15b Abs3;
FLKG Wr 1957 §18 Abs1 lita;
FLKG Wr 1957 §18 Abs3;
FLKG Wr 1957 §18;
FrG 1997 §105;
KehrV Wr 1985 §16 Abs2;
KehrV Wr 1985 §19;
KehrV Wr 1985 §2 Abs1;
KehrV Wr 1985 §2;
MRKZP 07te Art4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
FLKG Wr 1957 §15b Abs3;
FLKG Wr 1957 §18 Abs1 lita;
FLKG Wr 1957 §18 Abs3;
FLKG Wr 1957 §18;
FrG 1997 §105;
KehrV Wr 1985 §16 Abs2;
KehrV Wr 1985 §19;
KehrV Wr 1985 §2 Abs1;
KehrV Wr 1985 §2;
MRKZP 07te Art4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die im erstinstanzlichen Bescheid angeführten, durch den angefochtenen Bescheid übernommenen Spruchpunkte 2. und 3. bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien (im Folgenden: Magistrat) vom 24. August 2011 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich zu folgenden verwaltungsstrafrechtlichen Tatvorwürfen zu rechtfertigen:
"1.)
Sie haben es als Fachkundige - Rauchfangkehrerin hinsichtlich der Feuerungsanlage in Wien 18, ... Straße .../Stg. 1+2/3+4/5+6/8, zumindest im Zeitraum vom 13.04.2011 bis 06.06.2011 unterlassen, die nicht erfolgte Bezeichnung der Fänge (291 Stück) der gegenständlichen Feuerungsanlage nach Überprüfung und erfolgloser Einräumung einer Frist zur Behebung des festgestellten Mangels der Behörde anzuzeigen, wobei die Bezeichnung der Rauch- und Abgasfänge zumindest folgende Angaben zu enthalten hat, nämlich die fortlaufende Nummer des Fanges, die Bezeichnung des zugehörigen Anschlussgeschosses, die Bezeichnung der zugehörigen Wohn- oder Betriebseinheit sowie die Kennzeichnung als Rauch- oder Abgassammler, da die Fänge (337 Stück) hinsichtlich dieser Feuerungsanlage bei einem Einsatz der MA 68 am 13.04.2011 keine solche Bezeichnung aufwiesen und zumindest bis zum 06.06.2011 keine Anzeige bei der MA 68 eingebracht wurde.
2.)
Sie haben als Fachkundige - Rauchfangkehrerin zu verantworten, dass am 13.04.2011 bei der Feuerungsanlage in Wien 18, ... Straße .../Stg. 5+6, die Kehr- und Überprüfungstätigkeiten nicht gemäß § 2 der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. für Wien Nr. 22/1985 idgF durchgeführt wurden, da bezüglich der bei einem Einsatz der MA 68 am 13.04.2011 festgestellten 8 schadhaften Fangköpfe keine Aufzeichnungen im Kehrbuch erkannt werden konnten und daher anzunehmen ist, dass Sie die Kehr- und Überprüfungstätigkeiten nicht gemäß § 2 Wiener Kehrverordnung 1985 durchgeführt haben.
3.)
Sie haben als Fachkundige - Rauchfangkehrerin zu verantworten, dass am 13.04.2011 bei der Feuerungsanlage in Wien 18, ... Straße .../Stg. 7, die Kehr- und Überprüfungstätigkeiten nicht gemäß § 2 der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. für Wien Nr. 22/1985 idgF durchgeführt wurden, da bezüglich der bei einem Einsatz der MA 68 am 13.04.2011 festgestellten 30 fehlenden topographischen Bezeichnungen keine Aufzeichnungen im Kehrbuch erkannt werden konnten und daher anzunehmen ist, dass Sie die Kehr- und Überprüfungstätigkeiten nicht gemäß § 2 der Wiener Kehrverordnung 1985 durchgeführt haben.
Verwaltungsübertretungen nach:
1.) § 15b Abs. 2 und 3 iVm § 18 Abs. 1 lit. a und § 18 Abs. 3 Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz , LGBl. für Wien Nr. 17/1957 in der geltenden Fassung
2.) § 2 der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. für Wien Nr. 22/1985 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 18 Abs. 1 lit. a und § 18 Abs. 3 Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz , LGBl. für Wien Nr. 17/1957 in der geltenden Fassung
3.) § 2 der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. für Wien Nr. 22/1985 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 18 Abs. 1 lit. a und § 18 Abs. 3 Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz , LGBl. für Wien Nr. 17/1957 in der geltenden Fassung
..."
In ihrem Schriftsatz ("Rechtfertigung") vom 4. Oktober 2011 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass das genannte Objekt von ihrer Rauchfangkehrergesellin R. betreut werde, die eine verlässliche Hilfskraft sei und ihren Beruf stets korrekt und vorbildlich ausgeübt habe, und sie "mit dem gegenständlichen Objekt" R. sowie V. beauftragt habe. Bei den regelmäßigen Überprüfungen der von R. durchgeführten Arbeiten habe sie (die Beschwerdeführerin) keine nennenswerten Beanstandungen gefunden. Bei V., dem Vater der Beschwerdeführerin, handle es sich um einen langjährigen, äußerst genauen Rauchfangkehrermeister, und sie habe bei den durchgeführten Überprüfungen zu keinem Zeitpunkt Auffälligkeiten bzw. Fehler der von ihrem Vater verrichteten Arbeiten gefunden.
An den genannten Anlastungen (betreffend Spruchpunkt 1.) sei unrichtig, dass es auf den Stiegen 1, 2/3, 4/5 und 6/8 291 bzw. 337 unbezeichnete Fänge gebe. Sämtliche benutzten Fänge seien bezeichnet, an den nicht benützten Fängen fehle die Türnummer. Diese Mängel seien nach Nichtreaktion der Hausverwaltung der Behörde nicht gemeldet worden, da Kunden nach einer Anzeige oft beleidigt reagierten und kündigten.
Betreffend die Fangköpfe auf Stiege 5 und 6 (in Bezug auf Spruchpunkt 2.) habe ihr ihre Mitarbeiterin R. mitgeteilt, dass diese verwittert seien, aber nicht derart, dass eine Mängelmeldung erforderlich sei. Man müsse diese Rauchfangköpfe beobachten. Es liege im Ermessensbereich eines Rauchfangkehrers oder eines Rauchfangkehrergesellen, ob die Verwitterung von Fangköpfen so weit fortgeschritten sei, dass eine Meldung an die Hausverwaltung zu erfolgen habe. Es handle sich dabei um einen Zeitschaden, von dem im Zeitpunkt der Beanstandung jedenfalls noch keine Gefahr ausgegangen sei.
Unrichtig sei (wie in Spruchpunkt 3. vorgeworfen), dass auf Stiege 7 30 topographische Bezeichnungen fehlten. Es habe daher diesbezüglich auch keine Eintragung in das Kehrbuch erfolgen können.
Die Magistratsabteilung (im Folgenden: MA) 68 nahm dazu Stellung.
Mit Straferkenntnis des Magistrates vom 29. Juni 2012 wurde die Beschwerdeführerin folgender Verwaltungsübertretungen (Spruchpunkte 1. bis 3.) für schuldig erkannt:
"1.) Sie haben es als Fachkundige - Rauchfangkehrerin hinsichtlich der Feuerungsanlage in Wien 18, ...
Straße 194/Stg. 1+2/3+4/5+6/8, zumindest im Zeitraum vom 13.04.2011 bis 06.06.2011 unterlassen, die nicht erfolgte Bezeichnung der Fänge (291 Stück) der gegenständlichen Feuerungsanlage nach Überprüfung und erfolgloser Einräumung einer Frist zur Behebung des festgestellten Mangels der Behörde anzuzeigen, wobei die Bezeichnung der Rauch- und Abgasfänge zumindest folgende Angaben zu enthalten hat, nämlich die fortlaufende Nummer des Fanges, die Bezeichnung des zugehörigen Anschlussgeschosses, die Bezeichnung der zugehörigen Wohn- und Betriebseinheit sowie die Kennzeichnung als Rauch- oder Abgassammler, da die Fänge (291 Stück) hinsichtlich dieser Feuerungsanlage bei einem Einsatz der MA 68 am 13.04.2011 keine solche Bezeichnung aufwiesen und zumindest bis zum 06.06.2011 keine Anzeige bei der MA 68 eingebracht wurde.
2.) Sie haben als Fachkundige - Rauchfangkehrerin zu verantworten, dass am 13.04.2011 bei der Feuerungsanlage in Wien 18, ... Straße 194/Stg. 5+6, die Kehr- und Überprüfungstätigkeiten nicht gemäß § 2 der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. für Wien Nr. 22/1985 idgF durchgeführt wurden, da bezüglich der bei einem Einsatz der MA 68 am 13.04.2011 festgestellten 8 schadhaften Fangköpfe keine Aufzeichnungen im Kehrbuch erkannt werden konnten und daher anzunehmen ist, dass Sie die Kehr- und Überprüfungstätigkeiten nicht gemäß § 2 Wiener Kehrverordnung 1985 durchgeführt haben.
3.) Sie haben als Fachkundige - Rauchfangkehrerin zu verantworten, dass am 13.04.2011 bei der Feuerungsanlage in Wien 18, ... Straße 194/Stg. 7, die Kehr- und Überprüfungstätigkeiten nicht gemäß § 2 der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. für Wien Nr. 22/1985 idgF durchgeführt wurden, da bezüglich der bei einem Einsatz der MA 68 am 13.04.2011 festgestellten 30 fehlenden topographischen Bezeichnungen keine Aufzeichnungen im Kehrbuch erkannt werden konnten und daher anzunehmen ist, dass Sie die Kehr- und Überprüfungstätigkeiten nicht gemäß § 2 der Wiener Kehrverordnung 1985 durchgeführt haben."
Die Beschwerdeführerin habe dadurch (zu Spruchpunkt 1.) § 15b Abs. 3 Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz - WFLKG und (zu Spruchpunkten 2. und 3. jeweils) § 2 Wiener Kehrverordnung 1985 (im Folgenden: KehrV) verletzt.
Über sie wurden deshalb (zu Spruchpunkt 1.) gemäß § 18 Abs. 1 lit. a iVm § 18 Abs. 3 WFLKG und (zu Spruchpunkten 2. und 3. jeweils) gemäß § 18 Abs. 1 lit. a iVm § 18 Abs. 3 WFLKG iVm § 19 KehrV Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.820,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 5 Tagen und 15 Stunden), insgesamt daher Geldstrafen von zusammen EUR 5.460,--verhängt.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere durch Einsichtnahme in die betreffenden Anzeigen vom 6. Juni 2011 und die ergänzende Stellungnahme der MA 68 vom 2. Jänner 2012 sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtfertigung vom 4. Oktober 2011, in der die Beschwerdeführerin eingeräumt habe, den gegenständlichen Mangel nicht angezeigt zu haben, die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des Spruchpunktes 1. in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen sei. Zu Spruchpunkt 2. sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt werde, es unterlassen zu haben, den gegenständlichen Mangel der Hausverwaltung zu melden, sondern - mangels entsprechender Aufzeichnung im Kehrbuch - ihr vorgeworfen werde, die Kehr- und Überprüfungstätigkeiten nicht gemäß § 2 KehrV durchgeführt zu haben. Aufgrund der schlüssigen Angaben in der betreffenden Anzeige und in der ergänzenden Stellungnahme der MA 68 sowie aufgrund der anlässlich der Erhebung vom 13. April 2011 angefertigten Fotodokumentation sei es eindeutig als erwiesen anzusehen, dass die betreffenden Rauchfangköpfe der Stiegen 5 und 6 zu diesem Zeitpunkt bereits stark verwittert gewesen seien und der reine Beobachtungszeitraum deshalb abgelaufen gewesen sei (Spruchpunkt 2.) sowie dass auf der Stiege 7 zu diesem Zeitpunkt bei sämtlichen Fängen die topographische Bezeichnung gefehlt habe (Spruchpunkt 3.). Da hinsichtlich der schadhaften Fangköpfe (betreffend Stiege 5 und 6) und der fehlenden topographischen Bezeichnungen sämtlicher Fänge (von Stiege 7) unbestrittenermaßen keine Aufzeichnungen im Kehrbuch vorgelegen seien, sei es als erwiesen anzusehen, dass die Kehr- und Überprüfungstätigkeiten nicht gemäß § 2 KehrV durchgeführt worden seien.
Zur subjektiven Tatseite wurde ausgeführt, es möge zwar durchaus zutreffen, dass die von der Beschwerdeführerin eingesetzten Hilfskräfte die im Gesetz verlangte Zuverlässigkeit und Eignung besäßen, dies entbinde die Beschwerdeführerin jedoch nicht von ihrer persönlichen Verantwortung und Kontrollpflicht. Ihr Vorbringen, die Arbeiten ihrer Hilfskräfte regelmäßig zu überprüfen, sei eine allgemeine Aussage, die jedoch nicht geeignet sei, ein entsprechendes Kontroll- und Aufsichtssystem nachzuweisen. Um ihre Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen, hätte sie initiativ alles darlegen müssen, was für ihre Entlastung spreche, insbesondere, welche Maßnahmen sie konkret gesetzt habe, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen. Ein derartiges Vorbringen habe sie nicht erstattet.
Für die Strafbemessung sei maßgeblich, dass der objektive Unrechtsgehalt der Taten und das Verschuldensausmaß nicht als gering angesehen werden könnten. Bei der Strafbemessung seien drei rechtskräftige, nicht getilgte, einschlägige Vormerkungen als erschwerend zu werten, mildernd sei kein Umstand. Ausgehend von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin sei die Sorgepflicht für drei Kinder berücksichtigt worden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wiederholte die Beschwerdeführerin weitgehend ihr Vorbringen in ihrer Rechtfertigung. Sie brachte weiters vor, dass sämtliche Arbeiten nicht durch sie, sondern durch ihre Angestellten erledigt worden seien. Sie überprüfe diese regelmäßig und treffe daher, auch für den Fall, dass tatsächlich Mängel vorgelegen seien, kein Verschulden. Die verhängte Geldstrafe sei jedenfalls nicht "tatschuldangemessen".
Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (im Folgenden: UVS) die Berufung abgewiesen. Er führte im Wesentlichen aus, hinsichtlich Punkt 1. des Straferkenntnisses hätte die Beschwerdeführerin zugestanden, dass tatsächlich keine rechtzeitige Meldung über die fehlenden topographischen Bezeichnungen an die Behörde erstattet worden sei. Dies decke sich mit den Angaben in der Anzeige und den Aussagen des Inspektionsrauchfangkehrers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, sodass von einer objektiven Verwirklichung der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auszugehen sei. Auch im Hinblick auf die Punkte 2. und 3. des Straferkenntnisses habe die Beschwerdeführerin zugegeben, dass tatsächlich keine Eintragungen im Kehrbuch gemacht worden seien. Dies sei allerdings mit der Einschränkung erfolgt, dass nach ihrer Auffassung durch die Nichteintragung der 8 schadhaften Fangköpfe keine Gefahr bestanden habe. Zu Punkt 3. des Straferkenntnisses sei es ihr nicht nachvollziehbar gewesen, warum die mangelhafte Bezeichnung nicht im Kehrbuch eingetragen worden sei. Auch hier sei davon auszugehen, dass der objektive Tatbestand verwirklicht worden sei, auch wenn die Beschwerdeführerin angegeben habe, bezüglich der 8 schadhaften Fangköpfe sei die Schadhaftigkeit nicht derart gewesen, dass eine Eintragung verpflichtend gewesen wäre. Dem folge der UVS aber nicht, habe doch der Inspektionsrauchfangkehrer angegeben, dass nach seiner Expertise ein durchaus meldepflichtiger Schaden bestanden habe. Es sei somit auch zu den Punkten 2. und 3. der objektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.
Bei diesen Verwaltungsübertretungen handle es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte gemäß § 5 Abs. 1 VStG. Nach dieser Bestimmung müsse der Beschuldigte initiativ alles darlegen, was für seine Entlastung spreche. Diesbezüglich habe sich die Beschwerdeführerin auf ein von ihr eingerichtetes, nach ihrer Auffassung gut funktionierendes Kontrollsystem berufen, das darin bestanden habe, dass sie stichprobenartige Kontrollen durchgeführt, sich verlässlicher und geeigneter Mitarbeiter bedient und Besprechungen über allfällige Zweifelsfragen abgehalten habe. Allerdings habe sie auch angegeben, dass die Mitarbeiter den Auftrag hätten, Fotos zu machen, wenn sie der Meinung seien, dass gravierende Schäden vorhanden seien, damit sie nicht selbst überall hinfahren müsse, um nachzukontrollieren. Die Zeugin R. habe in ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich des funktionierenden Kontrollsystems relativiert, indem sie angegeben habe, dass die Beschwerdeführerin zwar bei heiklen Angelegenheiten immer wieder dabei gewesen sei, sonst jedenfalls nicht. Sie seien nur zusammen vor Ort gewesen, wenn etwas heikel gewesen sei. Sie könne sich jedoch nicht erinnern, dass die Beschwerdeführerin ohne Grund zu einer Kehrung mitgekommen sei. Dies spreche gegen die Verantwortung der Beschwerdeführerin, dass diese stichprobenartige Kontrollen durchführe. Auch wenn die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie könne sich nicht erklären, wie es dazu gekommen sei, dass Eintragungen im Kehrbuch gefehlt hätten, spreche dies nicht für die Tauglichkeit des von ihr auch nicht weiter ausgeführten Kontrollsystems. Besonders schwerwiegend erscheine es dem UVS, dass sie um die Verpflichtung der Meldung fehlender topographischer Bezeichnungen der Fänge an die Behörde (iZm Punkt 1.) zwar gewusst habe, dies jedoch aus dem Grund unterlassen habe, dass ihr womöglich dann die Betreuung des Hauses seitens der Hausverwaltung entzogen würde. Dies spreche zumindest für ein grob fahrlässiges Handeln. Die Beschwerdeführerin habe somit nicht glaubhaft gemacht, dass ihr die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin habe im vorliegenden Zusammenhang de facto behördliche Aufgaben zu erfüllen, und es sei davon auszugehen, dass sie als Inhaberin eines Rauchfangkehrerbetriebes auch Kenntnis von diesen einschlägigen Bestimmungen habe. Es sei von ihr deren Einhaltung zu erwarten und somit auch von der subjektiven Vorwerfbarkeit der ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen auszugehen.
Zur Strafbemessung führte der UVS insbesondere aus, dass im gegenständlichen Fall das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen Überprüfung durch den Rauchfangkehrer als fachkundige Person, zu welcher auch im Fall der Feststellung von Mängeln schriftliche Aufzeichnungen im Kontrollbuch und die Verständigung der zuständigen Behörde zu zählen seien, verletzt worden sei, sodass der Unrechtsgehalt der Übertretungen nicht als unbedeutend einzustufen sei. Auch könne das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als geringfügig gewertet werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Umstände anzunehmen sei, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Beschwerdeführerin eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführerin komme der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute, vielmehr seien drei rechtskräftige einschlägige Vormerkungen als erschwerend zu werten. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seien als durchschnittlich zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin habe Sorgepflichten für drei Kinder.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den Strafsatz des § 18 Abs. 3 WFLKG seien die verhängten Strafen tat- und schuldangemessen. Aus spezial- wie generalpräventiver Sicht sei die Verhängung niedriger Strafen nicht geboten gewesen, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung nicht einsichtig gewirkt und die Nichteintragung im Kontrollbuch sowie die Nichtanzeige im gesamten Verfahren nicht in Abrede gestellt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der UVS legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind.
Im Beschwerdefall ist das WFLKG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl. Nr. 56/2010 anzuwenden.
§ 15, § 15b und § 18 Abs. 1 und 3 WFLKG lauten (teils) auszugsweise:
"Bestellung des Rauchfangkehrers; Pflichten
§ 15
...
(3) Der Rauchfangkehrer hat die erforderlichen Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten entweder persönlich oder unter seiner Verantwortung und Kontrolle durch Hilfskräfte ordnungsgemäß so vorzunehmen, dass jede vermeidbare Verunreinigung oder Beschädigung fremden Eigentums vermieden wird. Dabei ist mit gebotener Vorsicht gegen das Entstehen oder die Ausbreitung eines Brandes vorzugehen."
"Bezeichnung von Rauch- und Abgasfängen
§ 15b. (1) Rauch- und Abgasfänge sind vom Hauseigentümer (jedem Miteigentümer) dauerhaft zu bezeichnen. Die Bezeichnung der Fänge hat auf den Kehrtürchen zu erfolgen. Ist kein Kehrtürchen vorhanden, ist eine gut lesbare Bezeichnungstafel an der Außenseite des jeweiligen Fanges im Bereich des Fangkopfes oder im Dachboden anzubringen. Putztürchen in allgemein zugänglichen Teilen des Hauses sind wie Kehrtürchen zu bezeichnen. Darüber hinaus sind Rauch- und Abgassammler als solche zu kennzeichnen.
(2) Die Bezeichnung der Rauch- und Abgasfänge hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
- 1. die fortlaufende Nummer des Fanges,
- 2. die Bezeichnung des zugehörigen Anschlussgeschosses,
- 3. die Bezeichnung der zugehörigen Wohn- oder Betriebseinheit sowie
4. die Kennzeichnung als Rauch- oder Abgassammler.
(3) Der Rauchfangkehrer hat die Bezeichnung der Rauch- und Abgasfänge zu überprüfen. Ist die Bezeichnung nicht erfolgt oder mangelhaft, hat er dies nach erfolgloser Einräumung einer Frist zur Behebung des festgestellten Mangels der Behörde anzuzeigen."
"Strafbestimmungen
§ 18. (1) Wer
a) den Vorschriften der §§ ... 15b Abs. 1 und 3, ... dieses Gesetzes oder einer auf Grund desselben ergangenen Verordnung zuwiderhandelt oder unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 die auf Grund dieses Gesetzes in Bescheiden vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht einhält,
...
begeht eine Verwaltungsübertretung.
...
(3) Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 und 2 werden mit Geldstrafen bis zu 21 000 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen."
Die §§ 1, 2, 13, 16 und 17 der auf Grund des WFLKG erlassenen KehrV, LGBl. 22/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 40/2006 lauten auszugsweise:
"Reinigungs- und Überprüfungspflicht
§ 1. (1) Feuerungsanlagen sind regelmäßig in Zeitabständen von 13 Wochen durch den Fachkundigen - Rauchfangkehrer - zu überprüfen und erforderlichenfalls, mindestens jedoch einmal jährlich zu einem dieser Zeitpunkte, durch diesen zu reinigen.
... ."
"Durchführung der Überprüfung
§ 2. (1) Sofern in der Folge nicht anderes bestimmt wird, hat die Überprüfung der Rauchgas- und Abgasanlage durch den Fachkundigen - Rauchfangkehrer - von allgemein zugänglichen Teilen des Hauses aus durch Augenschein zu erfolgen und den baulichen Zustand und den Verrußungsgrad zu umfassen. Weiters ist festzustellen, ob und gegebenenfalls wann eine weitere Reinigung erforderlich ist. Kann die Überprüfung auf Grund der Beschaffenheit der Rauchgas- und Abgasanlage durch Augenschein nicht ausreichend durchgeführt werden, ist die Überprüfung mit geeignetem Werkzeug vorzunehmen, sofern hiedurch keine Gefährdung auftritt. Bei Wohnhäusern mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind abweichend von der 13wöchigen Frist Terminvereinbarungen mit dem bestellten Fachkundigen - Rauchfangkehrer - bei gleichbleibender Zahl der Überprüfungen zulässig.
(2) Schliefbare Rauchfänge ohne Auftriebsrohr und ohne Aufsatz mit geringerem Querschnitt als die lichte Weite des Rauchfanges sind einmal jährlich anläßlich der Hauptkehrung, solche mit Auftriebsrohr oder mit Aufsatz mit geringerem Querschnitt als die lichte Weite des Rauchfanges zweimal jährlich zu überprüfen. Schliefbare Rauchfänge, in die enge Rauchfänge eingebaut wurden, sind wie diese zu behandeln.
(3) Besteigbare Fänge sind entsprechend ihrer Benützung und Beanspruchung, mindestens jedoch einmal jährlich anläßlich der
Hauptkehrung, zu überprüfen. ... .
(4) ...
(5) Abgasfänge und -sammler aus Formsteinen oder -rohren mit glatter Innenfläche samt deren Anschlußstellen (Einmündungen) sowie gleichartig ausgeführte festverlegte Verbindungsstücke für Abgase sind einmal jährlich einer Überprüfung (Hauptüberprüfung)
zu unterziehen. ... .
..."
"Allgemeine Pflichten
§ 13. (1) Der Fachkundige - Rauchfangkehrer - ist verpflichtet, die erforderlichen Überprüfungs- und Reinigungsarbeiten persönlich auszuführen. Er kann jedoch, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist, unter Beibehaltung seiner persönlichen Verantwortung und Kontrolle verlässliche Hilfskräfte, die eine entsprechende Zuverlässigkeit und Eignung nachweisen müssen, betrauen. Personen, die die entsprechende Zuverlässigkeit und Eignung nicht nachweisen können, dürfen nur unter Aufsicht und Anleitung zu Arbeiten herangezogen werden.
(2) Werden die Arbeiten durch Hilfskräfte (Abs. 1) durchgeführt, hat der Fachkundige - Rauchfangkehrer - die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten so zu kontrollieren, daß die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften jederzeit gesichert ist.
(3) ... ."
"Kontrollbuch
§ 16. (1) Der Fachkundige - Rauchfangkehrer - hat für jedes Haus ein Kontrollbuch (Anlage ./B) in doppelter Ausfertigung zu führen. Eine Ausfertigung des Kontrollbuches hat der Hauseigentümer (sein Bevollmächtigter) in einer geeigneten, mit einem Normschlüssel für Reinigungsöffnungen sperrbaren Vorrichtung, die in den allgemein zugänglichen Teilen des Hauses gelegen ist, aufzubewahren. ...
(2) Im Kontrollbuch sind folgende Eintragungen vorzunehmen:
a) Jede Überprüfung und Reinigung unter Beisetzung des Datums und der Unterschrift des Ausführenden,
- b) wahrgenommene Mängel,
- c) die Nichtbenützung von Feuerungsanlagen gemäß § 6,
- d) das Bestehen oder der Wegfall eines Heizverbotes,
- e) abweichende Überprüfungs- und Reinigungstermine (§ 5).
(3) Werden die Arbeiten durch Hilfskräfte durchgeführt, ist eine Ausfertigung des Kontrollbuches dem Fachkundigen - Rauchfangkehrer - unverzüglich vorzulegen und von diesem zu bestätigen.
(4) Für Feuerungsanlagen, die an besteigbare Rauchfänge angeschlossen sind, sind eigene Kontrollbücher zu führen."
"Anzeigepflicht
§ 17. (1) Alle im Zuge der Überprüfungs- und Reinigungstätigkeit vom Fachkundigen - Rauchfangkehrer - festgestellten Mängel sind dem Verpflichteten (§ 8) zur Kenntnis zu bringen (Anlage ./C) und in das Kontrollbuch einzutragen. Wird ein solcher Mangel nicht in angemessener Frist, längstens jedoch bis zum nächsten Überprüfungstermin, behoben, ist der Behörde darüber Anzeige zu erstatten. (Anlage ./D).
(2) ... ."
Die Beschwerde bringt vor, dass eine Doppelbestrafung der Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht vorliege. Es handle sich vorliegend um eine Liegenschaft und ein Gebäude im 18. Wiener Gemeindebezirk, und es bestehe jeweils ein Dach für 2 Stiegen. Sowohl in Punkt 1. als auch in Punkt 3. sei eine Verurteilung wegen nicht erfolgter Bezeichnungen von Fängen erfolgt. Auch wenn es verbal anders ausgedrückt worden sei, liege beiden Spruchpunkten derselbe Sachverhalt zugrunde. Ebenso bleibe offen, ob die 30 fehlenden topographischen Bezeichnungen der Fänge (Punkt 3.) bereits in den 291 Stück Fängen, für die nach Punkt 1. keine topographische Bezeichnung vorliege, inkludiert seien. Es handle sich dabei um die Kehrtätigkeit auf ein und derselben Liegenschaft mit ein und demselben Vorwurf gegen die Beschwerdeführerin. Ebenso sei diese hinsichtlich der Punkte 2. und 3. jeweils bestraft worden, weil sie die Kehr- und Überprüfungstätigkeiten nicht gemäß § 2 KehrV durchgeführt habe und jeweils keine entsprechenden Aufzeichnungen im Kehrbuch vorgenommen worden seien. Auch diesbezüglich liege eine Doppelbestrafung vor. Es handle sich nämlich dabei um dieselbe Liegenschaft mit der Feststellung des Sachverhaltes am selben Tag unter Zugrundelegung des Verstoßes gegen dieselbe gesetzliche Bestimmung. Sowohl für Punkt 2. als auch für Punkt 3. sei die Beschwerdeführerin jeweils getrennt zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Aufgrund dieser aufgezeigten Doppelbestrafungen liege eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in allen Spruchpunkten vor.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Gemäß Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (7. ZPEMRK, BGBl. Nr. 628/1988 idF BGBl. III Nr. 30/1998) darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
Zur Beurteilung der Frage, ob "dieselbe Sache" vorliegt, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), beginnend mit seiner Entscheidung vom 10. Februar 2009, Nr. 14939/03 (Sergey Zolotukhin), sowie dieser folgend in seinen weiteren Entscheidungen vom 16. Juni 2009, Nr. 13079/03 (Ruotsalainen), vom 25. Juni 2009, Nr. 55759/07 (Maresti), und vom 14. Jänner 2010, Nr. 2376/03 (Tsonyo Tsonev), die Ansicht vertreten, dass allein auf die Fakten abzustellen sei und die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben habe sowie dass eine neuerliche Strafverfolgung dann unzulässig sei, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt beziehe. In der angeführten Entscheidung im Fall Tsonyo Tsonev hat er - mit gewisser Einbeziehung der Tatbestände der angewendeten Strafbestimmungen - darauf abgestellt, ob dieselben Fakten das zentrale Element der Anschuldigungen und der beiden angewendeten Strafbestimmungen gebildet haben, und betont, dass die strafrechtliche Anklage die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit umfasste und umgekehrt die Verwaltungsstraftat keine Elemente enthielt, die nicht bereits in der gerichtlich strafbaren Handlung gegeben waren, wegen welcher der Beschwerdeführer verurteilt worden war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2011, Zl. 2007/09/0361, Slg. Nr. 18.062/A). Aus diesem Grunde durfte der Beschwerdeführer in diesem Fall nicht ein zweites Mal verwaltungsbehördlich verfolgt werden.
Auch der Verfassungsgerichtshof hat nach Ergehen der Entscheidung des EGMR im Fall Zolotukhin seine Rechtsprechung zum Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 7. ZPEMRK unter Berücksichtigung dieses Urteiles des EGMR in seinem Erkenntnis vom 2. Juli 2009, Slg. Nr. 18.833, dahingehend präzisiert, dass eine Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen dann zulässig ist, wenn sich die Straftatbestände in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (vgl. dazu auch das angeführte hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2011). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgehend von der aufgezeigten Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 4 7. ZPEMRK die Subsidiaritätsklausel in § 28 Abs. 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz dahin ausgelegt, dass eine gerichtliche Verurteilung nach § 105 Fremdengesetz 1997 (Ausbeutung eines Fremden, der über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt) wegen sonstiger Doppelbestrafung eine verwaltungsbehördliche Bestrafung gemäß § 28 Abs.1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (Beschäftigung eines Ausländers ohne Beschäftigungsbewilligung) ausschließt, da den für die erfolgten Schuldsprüche und Bestrafungen maßgeblichen Tathandlungen nicht wesentlich verschiedene Sachverhaltselemente zugrunde lagen (vgl. das angeführte hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2011).
Im Falle des Eintrittes der Rechtskraft eines Bescheides hinsichtlich mehrerer darin (in mehreren Spruchpunkten) angelasteten Verwaltungsübertretungen bzw. verhängten Strafen zum selben Zeitpunkt kann sich nun in Bezug auf jede die Frage stellen, ob der Bestrafte wegen dieses jeweiligen, ihm zur Last gelegten strafbaren Verhaltens bereits in einem der anderen Spruchpunkte dieses Bescheides rechtskräftig bestraft wurde. Der Wortlaut des Art. 4 7. ZPEMRK stellt darauf ab, dass niemand wegen einer strafbaren Handlung, derentwegen er "bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist", in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf. Von diesem Wortlaut ausgehend könnte die Ansicht vertreten werden, dass bei mehreren in einem Verwaltungsstrafbescheid angelasteten Übertretungen und verhängten Strafen die Anwendbarkeit des Art. 4 7. ZPEMRK zu verneinen sei, weil in diesem Fall der Betreffende im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft dieses Bescheides wegen keiner der angelasteten Übertretungen "bereits rechtskräftig verurteilt" worden ist. Eine teleologische Auslegung des Art. 4 7. ZPEMRK muss jedoch dazu führen, dass diese Bestimmung auch in einem solchen Fall - wie dem vorliegenden, in dem in einem Bescheid der Beschwerdeführerin mehrere Verwaltungsübertretungen angelastet und deswegen mehrere Strafen über sie verhängt wurden sowie die Rechtskraft im selben Zeitpunkt mit dem angefochtenen Bescheid eingetreten ist - anzuwenden ist. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass im angefochtenen Bescheid über eine nach unterschiedlichen Normen zu beurteilende Gesamttat in einem einheitlichen Verfahren entschieden wurde (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/09/0203).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 1. der Verstoß gegen die Bestimmung des § 15b Abs. 3 WFLKG vorgeworfen, da sie es unterlassen habe, der Behörde die nicht erfolgte Bezeichnung von 291 Fängen auf den Stiegen 1/2, 3/4, 5/6 und 8 im Zeitraum von 13. April 2011 bis 6. Juni 2011 nach erfolgloser Aufforderung des Verpflichteten zur Behebung der Mängel anzuzeigen. In den Spruchpunkten 2. und 3. wurde ihr angelastet, sie habe am 13. April 2011 die Kehr- und Überprüfungstätigkeiten am gegenständlichen Gebäude nicht gemäß § 2 der KehrV vorgenommen. Dies sei deshalb anzunehmen, da sie einerseits 8 schadhafte Fangköpfe auf den Stg. 5/6 und andererseits 30 fehlende topographische Bezeichnungen an Fängen auf der Stg. 7 nicht in das Kontrollbuch eingetragen habe.
Gegenstand der Spruchpunkte 2. und 3. war die am 13. April 2011 durchgeführte Kehr- und Überprüfungstätigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Gebäude. Dabei handelt es sich um ein und dasselbe Verhalten, bezüglich dessen gemäß § 16 Abs. 2 KehrV die Pflicht zur Eintragung von festgestellten Mängeln in das Kontrollbuch durch den bei der Überprüfung tätig werdenden Rauchfangkehrer bestand. Diese Kehr- und Überprüfungstätigkeit des Rauchfangkehrers bzw. die Verpflichtung der Eintragung (u.a.) festgestellter Mängel in das Kontrollbuch bei einer solchen Tätigkeit bezieht sich auf ein Gebäude, auch wenn es mehrere Stiegen (hier: insgesamt 8) umfasst. Es wurde somit in den Spruchpunkten 2. und 3. ein und dasselbe Verhalten, nämlich die an diesem Tag am verfahrensgegenständlichen Gebäude durchgeführte Kehr- und Überprüfungstätigkeit und die dabei nicht erfolgten Eintragungen in das Kontrollbuch des Gebäudes, rechtskräftig zweimal verfolgt bzw. die Beschwerdeführerin deswegen bestraft. Beiden Spruchpunkten liegen dieselben Sachverhaltselemente (nämlich die Kehr- und Überprüfungstätigkeit an dem angeführten Tag an dem verfahrensgegenständlichen Gebäude und die Unterlassung der gebotenen Eintragungen in das Kontrollbuch) zugrunde. Es liegt damit ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art. 4
7. ZPEMRK vor.
Ferner erweist sich schon der in diesen Spruchpunkten von der Behörde angenommene Verstoß gegen § 2 KehrV für sich als rechtswidrig.
Der UVS leitet daraus, dass die Schadhaftigkeit von 8 Fangköpfen auf der Stiege 5 und 6 des verfahrensgegenständlichen Gebäudes bzw. die fehlende topographische Bezeichnung von 30 Fangköpfen auf der Stiege 8 von der Beschwerdeführerin nicht ins Kehrbuch eingetragen wurden, wie es gemäß § 16 Abs. 2 KehrV geboten ist, eine Verletzung des § 2 KehrV ab. Diese Bestimmung regelt aber nur grundsätzlich, wie und wie oft die vom Rauchfangkehrer vorzunehmende Überprüfung der Rauchgas- und Abgasanlage durchzuführen ist. Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung hat die Überprüfung von allgemein zugänglichen Teilen des Hauses aus durch Augenschein zu erfolgen und auch den baulichen Zustand und den Verrußungsgrad zu umfassen. Ein inhaltlicher Maßstab für die Überprüfung, wie es dem UVS offensichtlich vorschwebte, ergibt sich aus § 2 KehrV nicht. Überdies gebietet die angewendete Strafnorm des § 18 Abs. 1 lit. a WFLKG, nach der auch die Zuwiderhandlung gegen Vorschriften einer aufgrund des WFLKG ergangenen Verordnung (wie hier der KehrV) eine Verwaltungsübertretung darstellt, die gemäß § 18 Abs. 2 leg. cit. mit einer Geldstrafe bis zu 21.000 Euro geahndet werden kann, eine restriktive Auslegung betreffend die sich aus einer solchen Verordnung ergebenden Verwaltungsübertretungen. § 19 KehrV sieht überdies vor, dass Zuwiderhandlungen gegen ein in dieser Verordnung ausdrücklich normiertes Gebot oder Verbot gemäß § 18 WFLKG geahndet werden. Aus der Tatbeschreibung in den genannten Spruchpunkten ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin gegen ein sich aus § 2 KehrV ergebendes Gebot bzw. Verbot verstoßen hat. Das ausdrücklich normierte Gebot bestimmter Eintragungen in das Kontrollbuch eines Gebäudes durch den Rauchfangkehrer enthält demgegenüber § 16 Abs. 2 KehrV, auf den sich die Behörde nicht gestützt hat. Die Spruchpunkte 2. und 3. erweisen sich daher auch aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig.
Anzumerken ist im vorliegenden Zusammenhang, dass auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht gemäß § 16 Abs. 2 KehrV im Zuge einer Kehr- und Überprüfungstätigkeit eines Rauchfangkehrers an einem Gebäude nur einmal bestraft werden dürfen.
Hingegen ist eine unzulässige Doppelbestrafung der Beschwerdeführerin im Verhältnis der in den Spruchpunkten 1. und 3. des angefochtenen Bescheides angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht anzunehmen, geht es doch in Spruchpunkt 1. um den Verstoß des Rauchfangkehrers gegen § 15b Abs. 3 WFLKG, eine nicht erfolgte bzw. mangelhafte Bezeichnung von Rauch- und Abgasfängen (konkret aller Stiegen außer der Stiege 7) nach erfolgter Einräumung einer Frist zur Behebung des festgestellten Mangels für den Verpflichteten der Behörde nicht angezeigt zu haben, während Spruchpunkt 3. den Verstoß gegen die Verpflichtung des Rauchfangkehrers betrifft, den Mangel der Nichtbezeichnung von Rauch- und Abgasfängen in das Kontrollbuch gemäß § 16 Abs. 2 KehrV einzutragen. Die den herangezogenen Straftatbeständen zugrunde liegenden maßgeblichen Tathandlungen bzw. die im vorliegenden Fall gegebenen Sachverhaltselemente unterscheiden sich damit voneinander wesentlich. Ausgangspunkt für beide Verwaltungsübertretungen war zwar die Nichtbezeichnung von Fangköpfen auf bestimmten Stiegen des Gebäudes. Für die Ahndung dieser Verwaltungsübertretungen waren jedoch zum einen die nicht erfolgte Anzeige dieses gesetzwidrigen Zustandes an dem Gebäude an die Behörde und zum anderen die Unterlassung der dem Rauchfangkehrer obliegenden Eintragung derartiger mangelhafter, dem Gesetz nicht entsprechender Zustände an Fängen in das Kontrollbuch maßgeblich.
Das übrige Vorbringen der Beschwerdeführerin (mit Ausnahme des Vorbringens zur Strafbemessung) betrifft die Spruchpunkte 2. und 3., auf das im Hinblick auf die diesbezüglich aufgezeigte inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht weiter eingegangen zu werden brauchte.
Zu der bezüglich des nicht als rechtswidrig zu erkennenden Spruchpunktes 1. verhängten Strafe in der Höhe von EUR 1.820,-- ist auf der Grundlage von § 19 VStG auszuführen, dass der Unrechtsgehalt der Übertretung des § 15b Abs. 3 WLFKG - wie dies der UVS zutreffend angenommen hat - nicht unbedeutend ist. Es geht hiebei um das strafrechtlich geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen Überprüfung von Feuerungsanlagen durch den Rauchfangkehrer als dazu eingesetzte fachkundige Person. Auch das Verschulden der Beschwerdeführerin ist zu Recht nicht als geringfügig qualifiziert worden. Die Beschwerdeführerin hat - wie erwähnt - ganz bewusst von der nach dem Gesetz gebotenen Anzeige Abstand genommen, um ihre Beauftragung mit der Überprüfung dieses Gebäudes nicht zu gefährden. Darüber hinaus war sie auch unbestritten nicht mehr unbescholten. Ein Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB (ein reumütiges Geständnis oder ein wesentliches Beitragen zur Wahrheitsfindung) lag nicht vor. Zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und dazu, ob auf diese nicht genügend Rücksicht genommen worden sei, trug sie im Verwaltungsverfahren nichts Näheres vor. Auch unter Berücksichtigung des vorgesehenen Strafrahmens bis EUR 21.000,-- kann die vorgenommene Strafbemessung somit nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er sich auf die genannten Spruchpunkte 2. und 3. bezieht, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen (betreffend Spruchpunkt 1.) erweist sich die Beschwerde hingegen als unbegründet, weshalb sie insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014 weiter anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 27. April 2016
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