VwGH Ra 2015/22/0024

VwGHRa 2015/22/002415.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision des MT in Wien, vertreten durch Mag. Irene Oberschlick, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Weyrgasse 8/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12. Dezember 2014, Zl. VGW- 151/063/27215/2014-13, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §292 Abs3;
ASVG §293;
AuslBG §17 Z1;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §20 Abs1;
NAG 2005 §20 Abs3;
NAG 2005 §24 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs4;
NAG 2005 §25;
NAG 2005 §41a;
NAG 2005 §45;
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 lita;
NAG 2005 §46 Abs1;
NAG 2005 §46 Abs2;
NAG 2005 §46 Abs3;
NAG 2005 §46;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015220024.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien 19. März 2014 wurde der (im Zuge des Verfahrens über einen Verlängerungsantrag gestellte) Zweckänderungsantrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen der Republik Kosovo, vom 2. August 2013 auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" gemäß § 45 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen, weil der Revisionswerber noch nie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung gewesen sei und daher die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG nicht erfülle.

2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe ab 12. Dezember 2005 zunächst über eine Aufenthaltserlaubnis "Ausbildung § 7 Abs. 4 Z 1 FrG" und anschließend über eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" (§ 64 NAG) verfügt, bevor ihm im Mai 2011 eine Aufenthaltsbewilligung "Künstler" (§ 61 NAG) erteilt und diese in der Folge bis 14. Mai 2014 verlängert worden sei. Bis 5. September 2014 sei der Revisionswerber bei P B beschäftigt gewesen. Auf Grund des vorgelegten Arbeitsvorvertrages mit der K OG ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Revisionswerber unverzüglich nach Erbringung des Nachweises des rechtmäßigen Zugangs zum Arbeitsmarkt mit einem Bruttolohn von EUR 1.300,- (zuzüglich Sonderzahlungen) beschäftigt werde. Der Revisionswerber sei verheiratet und habe drei Kinder. Seine Ehefrau und das jüngste (noch minderjährige) Kind würden über eine Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß § 69 NAG verfügen, die beiden älteren (20-jährigen) Kinder über eine Aufenthaltsbewilligung "Schüler" nach § 63 NAG. Die beiden älteren Söhne seien in der Vergangenheit geringfügig beschäftigt gewesen, aktuell sei keine Beschäftigung nachgewiesen.

Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung ein verfügbares monatliches Einkommen des Revisionswerbers von EUR 1.272,94 zugrunde. Der - ebenfalls vorgelegte - arbeitsrechtliche Vorvertrag für seine Ehefrau könne nicht berücksichtigt werden, weil diese auf Grund des ihr erteilten Aufenthaltstitels "Familiengemeinschaft" nicht zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sei und die Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels an ihren Ehemann daran unmittelbar nichts ändern würde. Bei dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten Kontoguthaben in Höhe von EUR 7.240,- handle es sich nicht um feste und regelmäßige Einkünfte. Im Hinblick auf die unbeschränkte Dauer des beantragten Aufenthaltstitels könne der Nachweis einer "dauerhaft möglichen Lebensführung" des Revisionswerbers und seiner Familie damit nicht erbracht werden.

Einen Nachweis über den Bezug von Familienbeihilfe habe der Revisionswerber nicht vorgelegt. Selbst unter Berücksichtigung der Familienbeihilfe in Höhe von EUR 679,- monatlich (wie vom Revisionswerber behauptet) ergebe sich aber ein Familieneinkommen in Höhe von EUR 1.951,94, welches deutlich unter den maßgeblichen Richtsätzen des § 293 ASVG liege. Diesbezüglich legte das Verwaltungsgericht für das Ehepaar und das minderjährige Kind einen Betrag von EUR 1.418,88 zugrunde. Für die beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden 20-jährigen Kinder sei "zumindest der Richtsatz nach dem ASVG für Vollwaisen (je EUR 473,70, zusammen daher EUR 947,40) zu veranschlagen". Daraus ergebe sich ein Gesamterfordernis von monatlich EUR 2.366,28.

Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Aufenthalt des Revisionswerbers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Da der Revisionswerber die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" nicht erfülle, sei der Antrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.

3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.

 

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 lauten auszugsweise:

"Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. ...

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

...

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen

Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

...

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

..."

"Verlängerungsverfahren

§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

...

(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 25. (1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

..."

"Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EU'

§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, kann ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EU' erteilt werden, wenn sie

  1. 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. 2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben.

(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 10) oder, eines Aufenthaltstitels 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer 'Aufenthaltsberechtigung plus' (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer 'Aufenthaltsberechtigung' (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

..."

§ 252 und § 293 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2014 bzw. BGBl. II Nr. 434/2013, lauten auszugsweise:

"Kinder

§ 252. (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten

18. Lebensjahr:

1. die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;

...

(2) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung

des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind

1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung

befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; ..."

"Richtsätze

§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

 

a)

für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

 

 

aa)

wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben

1 286,03 EUR,

 

bb)

wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen

857,73 EUR,

b)

für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259

857,73 EUR,

c)

für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

 

 

aa)

bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

315,48 EUR,

 

 

falls beide Elternteile verstorben sind

473,70 EUR,

 

bb)

nach Vollendung des 24. Lebensjahres

560,61 EUR,

 

 

falls beide Elternteile verstorben sind

857,73 EUR.

    

 

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 132,34 EUR für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

..."

4.2. Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es das Sparguthaben des Revisionswerbers negiert habe. Dass hinsichtlich der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für den (hier beantragten) Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" ein strengerer Maßstab zur Anwendung komme als bei anderen Aufenthaltstiteln, lasse sich dem NAG nicht entnehmen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu gebe es nicht. Zudem habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Arbeitsvorvertrag der Ehefrau des Revisionswerbers außer Acht gelassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Ehefrau des Revisionswerbers nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Revisionswerber nach § 46 Abs. 1 NAG einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" habe, mit dem der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verbunden sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber das Vorliegen

einer grundsätzlichen Rechtsfrage auf.

Inhaltlich ist dazu Folgendes auszuführen:

4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar bereits wiederholt klargestellt, dass auch die Vorlage eines Sparbuchs bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen sei (siehe das Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, 2009/22/0170, mwN). Allerdings ist diese Aussage vor dem Hintergrund der Beantragung von Aufenthaltstiteln ergangen, die im Hinblick auf die Regelung des § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen waren (so hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt die Differenz zwischen dem monatlichen Einkommen und dem abzudeckenden Bedarf auf ein Jahr hochgerechnet und geprüft, ob diese Summe durch das Sparguthaben gedeckt ist; siehe etwa das Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2008/21/0354, mwN). Dem Inhaber eines (vorliegend beantragten) Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" gemäß § 45 NAG kommt nach § 20 Abs. 3 NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass Sparguthaben ab einer gewissen Höhe als hinreichend anzusehen sind, eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen auch bei unbefristeter Aufenthaltstitelerteilung zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall ist es aber im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Sparguthaben in Höhe von EUR 7.240,90 für die Erbringung des Nachweises einer dauerhaften Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen bei einem unbefristeten Aufenthaltstitel als nicht maßgeblich angesehen hat.

4.4. Der Revisionswerber weist zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (siehe das Erkenntnis vom 9. September 2014, Ro 2014/22/0032, mwN). Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte.

Vor diesem Hintergrund kann dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag der Ehefrau des Revisionswerbers für die Beurteilung der zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden. Es ist nicht hinreichend, darauf abzustellen, dass sich durch die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Revisionswerber allein noch nichts an der fehlenden Möglichkeit für seine Ehefrau ändert, einer unselbständigen Beschäftigung nachzugehen. Es wäre bei der gebotenen Prognoseentscheidung vielmehr auch zu berücksichtigen gewesen, ob der Ehefrau im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Revisionswerber ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zukommt, der ihr den Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet.

Diesbezüglich verweist der Revisionswerber darauf, dass seine Ehefrau im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ("Daueraufenthalt - EU") an ihn Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 46 Abs. 1 NAG hätte, womit der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verbunden wäre. Zum letztgenannten Vorbringen ist zunächst auf § 17 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu verweisen, demzufolge Ausländer, die über eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) verfügen, zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt sind. Zwar verweist diese Bestimmung ausdrücklich auf § 41a NAG (und nicht auf § 46 NAG), allerdings heißt es in den Erläuterungen zur Bezug habenden Novelle des AuslBG, BGBl. I Nr. 25/2011 (RV 1077 BlgNR 24. GP , 14), dass Familienangehörige auch der bereits auf Dauer niedergelassenen Ausländer gemäß § 46 Abs. 1 bis 3 NAG künftig eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" erhalten, mit der sie unbeschränkten Arbeitsmarktzugang haben. Der hier einschlägige Fall des § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG (der diesbezüglich zusammenführende Revisionswerber würde - die positive Erledigung seines Antrags vorausgesetzt - einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" innehaben) unterliegt zwar grundsätzlich der Quotenpflicht. Allerdings besteht nach § 46 Abs. 2 NAG die Möglichkeit einer quotenfreien Erteilung dieses Aufenthaltstitels nach Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 NAG. Diese Umstände wären bei einer Prognoseentscheidung darüber, ob in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Revisionswerbers zu rechnen ist, zu berücksichtigen gewesen. Die dargestellte Begründung des Verwaltungsgerichtes, wonach die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Revisionswerber am fehlenden Zugang seiner Ehefrau zum Arbeitsmarkt "unmittelbar nichts ändern würde", ist zwar für sich genommen zutreffend, aber im Hinblick auf die aufgezeigten Zusammenhänge nicht ausreichend, die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte negative Prognose zu stützen.

4.5. Der Revisionswerber bringt vor, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob den volljährigen Kindern des Revisionswerbers (nach kosovarischem Recht) überhaupt ein Unterhaltsanspruch zukomme. Das Verwaltungsgericht ist bei der Berechnung des Gesamterfordernisses an Unterhaltsmitteln, die dem Revisionswerber zur Verfügung stehen müssen, davon ausgegangen, dass für die beiden älteren, 20-jährigen Kinder zumindest der Richtsatz nach dem ASVG für Vollwaisen (§ 293 Abs. 1 lit. c sublit. aa ASVG) in Höhe von jeweils EUR 473,70 zur Verfügung stehen müsse. Es fehlen aber Feststellungen dazu, ob und inwieweit die beiden volljährigen Kinder - nach kosovarischem Recht (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, 2009/21/0351) - gegenüber dem Revisionswerber einen Unterhaltsanspruch haben. Weiters wäre - ein solcher Unterhaltsanspruch vorausgesetzt - auch zu prüfen gewesen, ob die beiden volljährigen Kinder des Revisionswerbers die Voraussetzungen des § 252 Abs. 2 ASVG erfüllen und dementsprechend gemäß § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG nur der dort normierte Erhöhungssatz für Kinder (gemäß § 252 ASVG) maßgeblich ist (das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich zumindest festgestellt, dass die beiden älteren Kinder des Revisionswerbers über eine Aufenthaltsbewilligung "Schüler" verfügen; siehe in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, 2007/21/0219).

4.6. Darüber hinaus ist Folgendes anzumerken: Der Revisionswerber hat - wie sich der Darstellung im angefochtenen Erkenntnis entnehmen lässt - in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er gemeinsam mit seiner Familie in der Wohnung seines Onkels lebt, die er unentgeltlich benutzen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der in § 11 Abs. 5 dritter Satz NAG angesprochene Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG (Wert der vollen freien Station) die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG auch dann nicht schmälert, wenn etwa kein Mietaufwand anfällt. Eine Anrechnung auf das notwendige Einkommen bei Unterschreitung der Mietkosten bis zur Höhe des Werts der vollen freien Station ist nicht vorgesehen. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgehalten, dass die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne eine konkrete Prüfung der Situation des Antragstellers die Ablehnung des Antrags zur Folge haben darf und somit eine individuelle Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitung der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist (siehe zu all dem zuletzt das Erkenntnis vom 28. Mai 2015, Ra 2015/22/0009, mwN). Eine derartige individuelle Prüfung lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen. Abhängig davon, in welchem Ausmaß der maßgebliche Richtsatz nach § 293 ASVG nach Durchführung der nachzuholenden Ermittlungen zu den oben angesprochenen Aspekten allenfalls noch unterschritten wird, kann im fortzusetzenden Verfahren diesbezüglich auch dem Umstand, dass keine Mietaufwendungen anfallen, Bedeutung zukommen.

4.7. Abschließend ist noch Folgendes festzuhalten: Das Verwaltungsgericht hat (in der Begründung anders als noch die belangte Behörde) den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" auf Grund des Fehlens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG abgewiesen. Bei Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung ist aber - auch im Fall eines (wie hier) Zweckänderungsantrages - nach § 25 NAG vorzugehen (vgl. zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2012, 2009/22/0126, mwN). Der Umstand allein, dass im vorliegenden Fall erst das Verwaltungsgericht vom Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung ausgegangen ist, vermag an der Maßgeblichkeit des § 25 NAG nichts zu ändern.

5. Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am 15. Dezember 2015

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