VwGH Ra 2015/21/0111

VwGHRa 2015/21/01113.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision des R T in W, vertreten durch Mag. Banu Kurtulan, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Praterstraße 66/4/41, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Juni 2015, Zl. G311 2012565- 1/8E, betreffend insbesondere Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art8;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art8;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, ist unstrittig am 30. Mai 2011 nach Österreich eingereist. Im September 2011 heiratete er eine langjährig rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassene serbische Staatsangehörige, die im Oktober 2013 in Wien das gemeinsame eheliche Kind zur Welt brachte.

Der Revisionswerber, dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot - Karte plus am 13. März 2013 rechtskräftig abgewiesen worden war, wurde im November 2013 straffällig. Im Hinblick darauf verhängte das Landesgericht für Strafsachen Wien über ihn mit rechtskräftigem Urteil vom 23. April 2014 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 15 StGB eine teilbedingte 16-monatige Freiheitsstrafe (unbedingter Strafteil fünf Monate, der bereits durch Anrechnung der Vorhaft verbüßt wurde).

Mit Bescheid vom 8. September 2014 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei. Außerdem setzte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest und verhängte gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein sechsjähriges Einreiseverbot.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nur insofern Folge, als es die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 und 3 FPG auf drei Jahre herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gegen sein Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

In der Revision wird unter diesem Bezug nur abstrakt geltend gemacht, dass "die Entscheidung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK eklatant" abweiche. Eine nähere Darstellung der angesprochenen Judikatur unterbleibt indes, vielmehr wird dann nur mehr darauf verwiesen, dass der Revisionswerber einerseits bloß einmal strafrechtlich verurteilt worden sei und dass es andererseits bei Aufrechterhaltung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen "nicht so einfach" sei, das Familienleben mit Ehefrau und Kind aufrecht zu erhalten.

Mit diesen allgemeinen Ausführungen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, zumal die einzelfallbezogene Beurteilung betreffend die Interessenabwägung nach § 9 BFA-Verfahrensgesetz, ob ein Eingriff im Sinn des Art. 8 EMRK zulässig oder unzulässig ist, dann nicht revisibel ist, wenn sie - wie hier - auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. zuletzt den hg. Beschluss vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0059 bis 0062, mwN).

Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 3. September 2015

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