VwGH Ra 2015/20/0070

VwGHRa 2015/20/007016.7.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie Hofrat Mag. Straßegger und Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des A M in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2015, Zl. I403 2017712- 1/3E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §60;
VwGG §28 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200070.L00

 

Spruch:

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Jänner 2015 über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 9 Abs. 1 iVm 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurück und erklärte die Revision dagegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

Der Revisionswerber erachtet sich durch den angefochtenen Beschluss in seinem "Recht auf Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG und auf eine Begründung gemäß § 60 AVG, die sich auf die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens (und nicht Spekulation) stützt" verletzt.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. zur Übertragbarkeit der zu § 28 Abs 1 Z 4 VwGG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ergangenen Judikatur zum Beschwerdepunkt auf die aktuelle Rechtslage die hg. Beschlüsse vom 20. November 2014, Ro 2014/07/0097 und 0098, und vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077, jeweils mwN).

Im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Beschlusses (Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig) käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Entscheidung in der genannten Sache, d.h. auf meritorische Erledigung seiner Beschwerde, in Betracht (vgl. die hg. Beschlüsse vom 4. Oktober 2006, Zl. 2006/18/0294, und vom 18. Mai 2005, Zl. 2004/04/0026). In den im Revisionspunkt bezeichneten "Rechten" auf Mängelbehebung und auf Begründung, die überdies als Verletzung von Verfahrensvorschriften keine konkreten, aus Rechtsnormen ableitbaren subjektiven Rechte darstellen, sondern zu den Revisionsgründen zählen (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Februar 2014, Ro 2014/10/0023, mwN), konnte der Revisionswerber durch den angefochtenen Beschluss somit nicht verletzt sein.

Nach dem Gesagten war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Auf die in der Revision enthaltene Begründung ihrer Zulässigkeit im Hinblick auf Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher nicht mehr einzugehen.

Wien, am 16. Juli 2015

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