VwGH Ra 2015/20/0067

VwGHRa 2015/20/006720.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des J S (auch: S) in I, vertreten durch Mag. Margarete Rittler, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Anichstraße 29/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Jänner 2015, Zl. W215 1423510- 1/36E, betreffend Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §58;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §58;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29 Abs1;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der aus Tadschikistan stammende Revisionswerber stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 24. Juni 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

Seinen Antrag begründete er - auf das für das Revisionsverfahren Wesentliche zusammengefasst - damit, ein aktives Mitglied der Demokratischen Partei Tadschikistans zu sein. Er sei deswegen mehrfach inhaftiert und intensiv verhört worden. Es sei gegen ihn auch ein Strafverfahren eingeleitet worden. Vor Beginn der Gerichtsverhandlung habe er aber sein Heimatland bereits verlassen gehabt, weil er auf Grund der Mitgliedschaft zur genannten Partei verurteilt worden wäre. Von der Polizei sei er mehrfach aufgefordert worden, die Mitgliedschaft bei der Demokratischen Partei Tadschikistans zu beenden und zur Tadschikischen Volkspartei zu wechseln. Bei letzterer handle es sich um die Partei des Präsidenten. Seitens der Behörden von Tadschikistan sei die Meinung vertreten worden, der Revisionswerber sollte für die Partei des Präsidenten arbeiten; er würde für diese Partei wegen seiner Tätigkeit als Journalist von Nutzen sein. Der Revisionswerber habe aber sämtliche Ansinnen abgelehnt und sich weiterhin für die Freiheit der Menschen einsetzen wollen. Im Weiteren sei er von der Sicherheitsbehörde und der Polizei bedroht worden. Unter anderem sei ihm auch angedroht worden, er werde während seiner Inhaftierung gefoltert und, falls "es nötig sein" sollte, auch getötet werden.

Der Antrag des Revisionswerbers wurde vom Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) mit Bescheid vom 29. November 2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Unter einem wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Tadschikistan ausgewiesen.

Die Verwaltungsbehörde ging davon aus, der Revisionswerber hätte sich einer konstruierten Fluchtgeschichte bedient, ohne von den geschilderten Ereignissen jemals persönlich betroffen gewesen zu sein.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Folge. Den behördlichen Ausspruch über die Erlassung der Ausweisung hob das Bundesverwaltungsgericht auf und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

Maßgeblich für die Entscheidung, dem Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers keine Folge zu geben, war, dass (auch) das Bundesverwaltungsgericht den Angaben des Revisionswerbers, weshalb er im Heimatland einer Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention unterliege, keinen Glauben schenkte.

Hilfsweise führte das Bundesverwaltungsgericht aus, aus den Feststellungen zu Tadschikistan ergebe sich, dass die Demokratische Partei Tadschikistans etwa 8.000 bis 10.000 Mitglieder habe. Es seien "von Amts wegen" keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, dass deren Mitglieder bloß schon wegen der Parteimitgliedschaft verfolgt würden. Zudem habe der Revisionswerber angegeben, dass er ungeachtet dessen, dass seine Mitgliedschaft bei der genannten Partei "offiziell" bekannt gewesen sei, ab dem Jahr 2006 für staatliche Unternehmen gearbeitet habe.

Die Erhebung einer Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die Entscheidung vor allem mit der "Erforschung" und Feststellung von Tatsachen beschäftige. Dem Revisionswerber sei nicht geglaubt worden. Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung gebe es nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:

In der Revision wird zu deren Zulässigkeit geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Es habe Beweisanträge des Revisionswerbers grundlos übergangen. Es habe vorgelegte Urkunden lediglich auf Grund eigener Wahrnehmung als nicht echt qualifiziert. Einen vom Bundesverwaltungsgericht selbst angefertigten Aktenvermerk habe es, obgleich es die darin festgehaltenen Wahrnehmungen in der Entscheidung verwertet habe, dem Parteiengehör entzogen. Auch habe es die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Entscheidungsbegründung verletzt, sodass sogar die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt sei.

Die Revision ist zulässig. Sie ist auch berechtigt.

Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/18/0097, mwN).

Lässt eine Entscheidung die Trennung der Begründungselemente in einer Weise vermissen, sodass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn sich eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw. Übersichtlichkeit der Zusammenfassung im Sinn des § 60 AVG gründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076).

Dem Bundesverwaltungsgericht ist vorzuwerfen, dass es durch die Art der im gegenständlichen Fall vorgenommenen Begründung von diesen Grundsätzen abgewichen ist und seine Entscheidung derart einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof entzieht. Das Verwaltungsgericht gibt über weite Strecken lediglich die Angaben des Revisionswerbers vor der Verwaltungsbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht wieder. Gleichzeitig wird bloß kursorisch darauf hingewiesen, dass in den Angaben des Revisionswerbers Widersprüche auszumachen seien. Zum Teil führt das Bundesverwaltungsgericht ohne nähere Konkretisierung aus, die wiedergegebenen Aussagen hätten den Eindruck der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers vertieft, es sei nicht zu übersehen, dass er sein Vorbringen im Rahmen des Verfahrens immer weiter gesteigert hätte, und manche seiner Angaben sprächen nicht für seine Glaubwürdigkeit. Das Verwaltungsgericht legt aber nicht offen, worin aber nun seiner Ansicht nach die Widersprüche liegen sollten, durch welche Ausführungen der Revisionswerber sein Vorbringen gesteigert hätte, und aus welchen Gründen sich konkret seine persönliche Unglaubwürdigkeit ergebe. Vielmehr wird es mit der gewählten Art der Begründung den Verfahrensparteien bzw. den zur Kontrolle berufenden übergeordneten Gerichten überlassen, dieselben zu eruieren.

Da konkrete und nachvollziehbare Ausführungen zu jenen Gründen, welche das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall bewogen haben, im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis zu kommen, den Angaben des Revisionswerbers keinen Glauben zu schenken, über weite Bereiche fehlen, kann von einer dem Gesetz entsprechenden Begründung nicht gesprochen werden. Nach dem oben Gesagten hat schon dieser die nachprüfende Kontrolle verunmöglichende Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu führen. Daran ändert fallbezogen auch nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht vereinzelt zu vorliegenden Beweismitteln konkreter Stellung bezieht (sh. dazu des Näheren unten).

Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen hat, dass die bloße Zitierung von Beweisergebnissen, wie etwa die Wiedergabe von Aussagen, weder erforderlich noch hinreichend ist, mag unter bestimmten Umständen auch die Aufzählung aufgenommener Beweise zweckmäßig sein (vgl. nochmals das bereits erwähnte Erkenntnis vom 21. Oktober 2014). Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bloße Inklusion von Aktenteilen den Anforderungen an eine Begründung nicht genügt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/19/0101, mwN). Nichts anderes hat zu gelten, wenn das Verwaltungsgericht in seiner Begründung den inkludierten Aktenteilen über weite Strecken lediglich solche Ergänzungen beifügt, die selbst ohne Begründungswert bleiben (wie hier, wenn etwa bloß ausgeführt wird, der "folgende Ausschnitt aus der ersten Verhandlungsschrift vertiefte den Eindruck der Unglaubwürdigkeit" der Angaben des Revisionswerbers; die "zur Entscheidung berufene Richterin" habe "in der ersten Beschwerdeverhandlung beobachten" können, "wie der Beschwerdeführer immer wieder Neues erfand, wie folgendes Beispiel aus der ersten Verhandlungsschrift verdeutlicht").

Der Revisionswerber macht zudem auch zu Recht - unter Darstellung der Relevanz für den Ausgang des Verfahrens - als Verfahrensfehler geltend, dass er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Beweisanträge gestellt habe, über die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung begründungslos hinweggegangen sei, und dass ihm in einem Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichts festgehaltene Wahrnehmungen dieses Gerichts nie zur Kenntnis gebracht und somit dem Parteiengehör entzogen worden seien, obwohl der diesbezügliche Sachverhalt in der angefochtenen Entscheidung verwertet worden sei.

Darüber hinaus erweisen sich Teile der beweiswürdigenden Überlegungen in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses insofern als aktenwidrig, nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich, als ausgeführt wird, es habe eine Untersuchung durch einen kriminaltechnischen Sachverständigen auf Echtheit der vom Revisionswerber vorgelegten Urkunden mangels Vergleichsmaterials nicht durchgeführt werden können. Es sei aber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts selbst für einen Laien erkennbar, dass es sich um Fälschungen handle.

In den Verfahrensakten findet sich nämlich kein Befund und Gutachten eines kriminaltechnischen Sachverständigen zur Frage der Echtheit der in Rede stehenden Urkunden (lediglich AS 91 des Verwaltungsaktes enthält einen Bericht der Polizeiinspektion Traiskirchen-EAST, wonach der Reisepass des Revisionswerbers mikroskopisch untersucht und als auf authentischem Formular gedruckt sowie als nicht verfälscht eingestuft wurde), sodass die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Untersuchung durch einen Sachverständigen sei nicht möglich, in den Verfahrensakten keine Deckung findet. Zudem enthält die angefochtene Entscheidung keine hinreichenden Feststellungen über die Modalitäten der Ausstellung und über das Aussehen von Urkunden im Heimatland des Revisionswerbers, anhand derer die vom Bundesverwaltungsgericht festgehaltenen Schlüsse hätten gezogen werden können. Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass andere Staaten - hier konkret: Tadschikistan - an die Ausstellung von Urkunden immer die in Österreich geltenden Maßstäbe anlegen.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht zum Teil den Umstand der Fälschung mit den Ergebnissen von vor Ort von einem Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft durchgeführten Erhebungen begründete, ist anzumerken, dass der Revisionswerber konkrete Beweisanträge stellte, um den Vorwurf der Fälschung zu entkräften. Über diese Beweisanbote ist - wie bereits erwähnt - das Bundesverwaltungsgericht begründungslos hinweggegangen.

Auch die Hilfsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bereits nach den Feststellungen zu Tadschikistan nicht ohne Weiteres gesagt werden kann, es sei von vornherein ausgeschlossen, dass Mitglieder der Demokratischen Partei Tadschikistan einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nämlich fest, dass fallweise Personen, die nicht "mit der Regierung einer Meinung" seien, durch Behörden mit dem Ziel, sie zu entmutigen, frei oder kritisch zu sprechen, eingeschüchtert würden. Die Regierung in Duschanbe sei - nach den weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichts - stets darauf bedacht, nicht die geringsten Zweifel an ihrer Machtposition aufkommen zu lassen. Potentielle Konkurrenten seien seit dem im Jahr 1997 erfolgten Ende des Bürgerkriegs Schritt für Schritt entmachtet, kriminalisiert oder militärisch außer Gefecht gesetzt worden. Die beiden letzten Oppositionsparteien würden nur als "demokratisches Feigenblatt" geduldet.

Ungeachtet dessen, dass ein im angefochtenen Erkenntnis zitierter Bericht auch davon spricht, dass die Demokratische Partei Tadschikistans von der Regierung nicht als Bedrohung wahrgenommen und auch "dementsprechend behandelt" werde, ist anhand der gesamten Feststellungen zum Heimatland des Revisionswerbers der vom Bundesverwaltungsgericht gezogene Schluss nicht als nachvollziehbar anzusehen. Vielmehr ergibt sich durchaus aus den Feststellungen, dass immer dann, wenn einzelne Personen als Bedrohung angesehen würden, gegen diese behördliche Schritte unternommen würden. Dass dies im Fall des Revisionswerbers tatsächlich geschehen und im Falle seiner Rückkehr in das Heimatland weiterhin zu erwarten sei, hat er ausreichend substantiiert vorgebracht. Somit stellt sich auch die Überlegung des Bundesverwaltungsgerichts, seine Angaben seien aufgrund - eines letztlich selektiv herausgegriffenen Teiles - der Feststellungen zu seinem Heimatland als unglaubwürdig einzustufen, als unschlüssig und sohin nicht dem Gesetz entsprechend dar.

Die angefochtene Entscheidung war somit - im Hinblick auf die rechtlich aufeinander aufbauenden Entscheidungen auch hinsichtlich der übrigen Aussprüche - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a, b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. Mai 2015

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