Normen
AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA2 Z2;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA2 Z2;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall wird in den in der Revision vorgebrachten Gründen nach § 28 Abs. 3 VwGG geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht missachte die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit religiös motivierten Verfolgungshandlungen und habe sich nicht damit beschäftigt, auf welchen Umstand der Mangel eines staatlichen Schutzes zurückzuführen sei. Es habe auch nicht abgeklärt, ob den Revisionswerber ein faires staatliches Verfahren erwartet hätte, außerdem weiche das Erkenntnis von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es keine substantiierte Begründung enthalte, weshalb dem Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung keine Folge geleistet werde. Es stelle sich außerdem die Frage, ob nicht bereits dann eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliege, wenn das Bundesverwaltungsgericht in gehäufter Weise von der herrschenden Judikatur abweiche.
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
Nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, dass glaubhaft ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) droht (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2014, Ra 2014/19/0086 bis 0090, mwH aus der Rechtsprechung zum Erfordernis eines Zusammenhanges zwischen der Bedrohung und einem Konventionsgrund).
Dass insoweit dem Bundesverwaltungsgericht bei der Lösung des Rechtsfalles vorzuwerfen wäre, dies nicht beachtet zu haben, zeigt der Revisionswerber schon deshalb nicht auf, weil er in der Revision von seinem vor der Verwaltungsbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Vorbringen zur behaupteten Verfolgung ausgeht. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen und seiner Entscheidung einen dem Vorbringen entsprechenden Sachverhalt gar nicht zugrunde gelegt. Es hatte daher auch keine Veranlassung, sich mit den in der Zulässigkeitsbegründung angeführten Fragestellungen auseinanderzusetzen.
Ebenso reicht die vom Revisionswerber aufgeworfene, jedoch nicht weiter präzisierte Frage, ob bei gehäuftem Abweichen von der herrschenden Judikatur nicht bereits eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliege, nicht aus, die Zulässigkeit der Revision zu begründen.
Etwaige sonstige Verfahrensfehler, die dem Bundesverwaltungsgericht vorzuwerfen wären, zeigt der Revisionswerber in der Begründung zur Zulässigkeit nicht konkret auf.
Sohin war die Revision in Ermangelung des Vorliegens von zu lösenden Rechtsfragen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2015
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