VwGH Ra 2015/18/0099

VwGHRa 2015/18/009918.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag.a Ortner, über die Revision des A G in F, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2015, Zl. W125 1401771-2/7E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Somalias, beantragte am 19. April 2007 internationalen Schutz in Österreich.

Als Fluchtgrund gab er an, aus Mogadischu zu stammen und dort als Mitglied des Clans der Ashraf vom Clan der Hawiye verfolgt zu werden. Bereits seine Eltern seien von Mitgliedern dieses Clans getötet worden. Er selbst sei geschlagen worden, und Mitglieder des Clans hätten Geld von ihm eingefordert. Aus Angst um sein Leben habe er seine Heimat verlassen.

Nach Durchführung einer Sprachanalyse wies das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 4. September 2008 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und sprach die Ausweisung nach Somalia aus. Es erachtete das Vorbringen des Revisionswerbers als nicht glaubhaft und stützte sich insbesondere auf das Sprachgutachten, demzufolge er nicht aus Mogadischu, sondern aus dem Norden Somalias stammen müsse. Die behauptete Clanzugehörigkeit sei folglich als fraglich zu bezeichnen und könne deshalb nicht festgestellt werden. Auch das Fluchtvorbringen beziehe sich nur auf die behauptete Herkunftsregion Mogadischu und entspreche nicht den Tatsachen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (nunmehr Bundesverwaltungsgericht: BVwG) vom 27. Juni 2012 wurde dieser Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sprachanalysegutachten nicht ergebe, aus welchen Indizien der Schluss gezogen worden sei, dass der Revisionswerber nicht den für die Ashraf üblichen Dialekt spreche, weshalb das Sprachanalysegutachten insofern nicht nachvollziehbar sei. Daher habe die Zugehörigkeit des Revisionswerbers zum Stamm der Ashraf nicht nachvollziehbar widerlegt werden können. Da nicht von vornherein gesagt werden könne, dass die Auseinandersetzung für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz bedeutungslos sei, habe es umfassender Feststellungen und einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Lage dieses Stammes im Bescheid bedurft.

In der Folge holte die Verwaltungsbehörde ein Dokument der Staatendokumentation betreffend die Sicherheitslage, die Situation von Rückkehrern und die Stellung von Ashraf in Somaliland ein, das mit 27. August 2012 datiert ist. Zudem führte die Verwaltungsbehörde eine weitere Einvernahme mit dem Revisionswerber durch. Der Revisionswerber legte eine Urkunde "In Lieu of Birth Certificate" der somalischen UN Mission in Genf und eine Scheidungsurkunde, beide in englischer Sprache, vor. Die Verwaltungsbehörde veranlasste eine Echtheitsprüfung zur Scheidungsurkunde.

Nach zweimaligem Einschreiten der Volksanwaltschaft wegen der langen Verfahrensdauer wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 11. April 2014 den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz erneut gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Dem Revisionswerber wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei, und ihm eine Frist für seine freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Begründend führte die Verwaltungsbehörde im Wesentlichen aus, dass das Sprachgutachten belege, dass die Herkunftsangaben des Revisionswerbers falsch seien und er offenbar aus dem Nordwesten Somalias, somit offensichtlich aus dem Bereich von Somaliland stamme. Auch die behauptete Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf stehe nicht fest. Da sich sein fluchtrelevantes Vorbringen ausschließlich auf Mogadischu beziehe, sei daraus zu schließen, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen ebenfalls nicht den Tatsachen entspreche. Der Revisionswerber sei in einem arbeitsfähigen Alter, und es sei ihm eine Arbeitsaufnahme in der Heimat zuzumuten. Unter Zugrundelegung eines Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom September 2013 führte es schließlich aus, zu Somaliland würden keine relevanten Hinweise vorliegen, dass der Revisionswerber dort bei Rückkehr einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnte.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bemängelte der Revisionswerber zunächst, dass die Verwaltungsbehörde die Ermittlungsaufträge des Asylgerichtshofes ignoriert habe. Der Asylgerichtshof sei in seinem Erkenntnis von der Unschlüssigkeit des von der Verwaltungsbehörde verwendeten Sprachgutachtens ausgegangen. Dennoch habe sich die Verwaltungsbehörde weiterhin vollinhaltlich auf dieses Gutachten gestützt, ohne eine Begründung dafür zu geben. Der Revisionswerber bestreite nach wie vor die Schlüssigkeit des Gutachtens, weil daraus insbesondere nicht hervorgehe, aufgrund welcher Formulierungen der Schluss zu ziehen sei, dass der Revisionswerber nicht aus Mogadischu stammen würde. Den vorgelegten Urkunden habe die Verwaltungsbehörde ohne Begründung jeglichen Beweiswert abgesprochen. Der Revisionswerber beantragte auch die Echtheitsprüfung der Bestätigung der somalischen UN Mission in Genf.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. März 2015 behob das BVwG erneut den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurück. Begründend führte es zusammengefasst aus, die Verwaltungsbehörde habe es unterlassen, die konkreten Prüfungsaufträge des Asylgerichtshofes zu erfüllen. Die Behebung durch den Asylgerichtshof entfalte in seinen tragenden Gründen Bindungswirkung für die Verwaltungsbehörde. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Verwaltungsbehörde ohne nähere Begründung die Clanzugehörigkeit des Revisionswerbers zu den Ashraf verneint habe, obwohl der Asylgerichtshof diesbezüglich in seinem Erkenntnis von der Unschlüssigkeit des zu Grunde gelegten Sprachgutachtens ausging und festhielt, dass die Zugehörigkeit des Revisionswerbers zum Stamm der Ashraf nicht nachvollziehbar widerlegt habe werden können. Überdies habe sich die Verwaltungsbehörde nicht mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers befasst, sondern aufgrund der Unglaubwürdigkeit seiner Herkunft aus Mogadischu die Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers insgesamt verneint. Auch wenn die Verwaltungsbehörde eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt und den Revisionswerber erneut einvernommen habe, hätte es "seiner Pflicht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes gemäß einzelfallbezogene Nachfragen bzw. konkrete landesspezifische Abklärungen vorzunehmen und anschließend die Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzubeziehen und in Kontext mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu setzen gehabt, um sich ein abschließendes Bild über sein Fluchtvorbringen machen zu können". Diesem Prüfungsauftrag sei die Verwaltungsbehörde jedoch nicht nachgekommen; das Verfahren bleibe nach wie vor mit krassen Ermittlungslücken behaftet. Überdies habe die Verwaltungsbehörde die vorgelegten Urkunden nicht übersetzt und die Urkunde "In Lieu of Birth Certificate" keiner Echtheitsüberprüfung unterzogen. Die Begründung, somalische Dokumente hätten keinen Beweiswert, greife zu kurz.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht wird, das BVwG weiche von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG ab.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte die Abweisung der Revision, ohne eine inhaltliche Revisionsbeantwortung zu erstatten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Revision ist zulässig und begründet.

§ 28 VwGVG lautet auszugsweise:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits geklärt, dass eine Kassation nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen. Die Voraussetzungen der Z 1 und 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG sind dabei freilich weit zu verstehen, um dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung sowie dem Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu entsprechen (vgl. grundlegend VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, und ihm folgend VwGH vom 24. Juni 2015, Ra 2015/04/0019). Zusätzlich setzt die Anwendung von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG voraus, dass die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH vom 20. Mai 2015, Ra 2014/20/0146, mwN).

3. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

4. Die Verwaltungsbehörde hat infolge der Aufhebung ihres Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache durch den Asylgerichtshof eine Anfrage zur Lage der Ashraf in Somalia an die Staatendokumentation gerichtet, den Revisionswerber erneut einvernommen und eine Echtheitsüberprüfung der vom Revisionswerber vorgelegten Scheidungsurkunde vorgenommen. Sie hat sich demgemäß nach der Aufhebung ihrer Erstentscheidung durch den Asylgerichtshof sehr wohl mit der Lage der Ashraf auseinander gesetzt; die eingeholte Informationen aber letztlich nicht ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt, weil sie offenbar die Clanzugehörigkeit des Revisionswerbers zu den Ashraf nach dessen neuerlicher Einvernahme weiterhin für nicht glaubhaft hielt.

Zwar bemängelt das BVwG im angefochtenen Beschluss zu Recht, dass sich die Verwaltungsbehörde mit der vom Asylgerichtshof aufgezeigten Unschlüssigkeit des Sprachgutachtens nicht näher auseinandersetzte, sondern das besagte Gutachten seiner Feststellung, die Clanzugehörigkeit des Revisionswerbers stehe nicht fest, im Rahmen der Beweiswürdigung erneut zu Grunde legte. Auch wenn sich die Verwaltungsbehörde bei dieser Feststellung nicht ausschließlich auf das Sprachgutachten, sondern daneben auch auf mangelhafte geographische Angaben des Revisionswerbers zu Mogadischu stützte, mag darin letztlich eine (neuerliche) Rechtswidrigkeit des Bescheids liegen. Bei der geschilderten Sachlage kann - ungeachtet der unterbliebenen Überprüfung des Sprachgutachtens - aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Verwaltungsbehörde im Sinne der hg. Rechtsprechung zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, gab es ebenso wenig.

5. Ungeachtet dessen kam die Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aber schon deshalb nicht in Betracht, weil das BVwG im vorliegenden Fall bereits nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG im Interesse der Raschheit des Verfahrens meritorisch entscheiden hätte müssen.

Dazu ist in zeitlicher Hinsicht festzuhalten, dass das gegenständliche Verfahren trotz gleich gebliebenen Vorbringens des Revisionswerbers seit dem Jahr 2007 zur Gänze unerledigt anhängig war. Die lange Verfahrensdauer war dabei unter anderem einem im ersten Verfahrensgang fast vier Jahre dauernden Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof und einem im zweiten Verfahrensgang fast zweijährigen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde geschuldet. Eine neuerliche Zurückverweisung birgt daher das Risiko einer weiteren erheblichen Verzögerung in sich.

Die Begründung des BVwG für die neuerliche Aufhebung im angefochtenen Beschluss bleibt demgegenüber vage, wenn das BVwG darin in Bezug auf die Clanzugehörigkeit als "Prüfungsauftrag" weitere "einzelfallbezogene Nachfragen und konkrete landesspezifische Abklärungen" durch die Verwaltungsbehörde einmahnt. Mit diesem "Prüfungsauftrag" werden letztlich keine Ermittlungslücken aufgezeigt, die den eigenen Ermittlungshorizont des BVwG übersteigen würden. Anhaltspunkte, die im Revisionsfall dagegen sprechen würden, dass die aufgetragenen Ermittlungen im Interesse der Raschheit im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG gleich unmittelbar auf der Ebene des Verwaltungsgerichts durchgeführt werden, sind nicht ersichtlich. Damit fehlen aber Anhaltspunkte, die im Revisionsfall ungeachtet der bereits langen Verfahrensdauer eine (zweite) Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen.

6. Der angefochtene Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. November 2015

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