VwGH Ro 2015/17/0016

VwGHRo 2015/17/00165.8.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter bzw Richterinnen, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision des Bürgermeisters der Stadt Graz gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 22. Dezember 2014, LVwG 30.36-3375/2014-4, betreffend Übertretung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes (mitbeteiligte Partei: Mag. M F in G), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss behob das Landesverwaltungsgericht Steiermark in Stattgabe der Beschwerde der mitbeteiligten Partei das Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde, mit dem die mitbeteiligte Partei einer Übertretung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006 in Verbindung mit der Grazer Parkgebührenverordnung 2006 schuldig erkannt worden war, stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG ein und erklärte die Revision für zulässig.

Begründend führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die mitbeteiligte Partei habe in einer näher bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz geparkt, ohne den vorgeschriebenen gültigen Automatenparkschein der Stadt Graz verwendet zu haben. Stattdessen habe sie einen Parkschein eines Privatparkplatzes verwendet, den sie vor dem Parkvorgang gelöst habe. Die mitbeteiligte Partei habe zwar tatbildmäßig gehandelt, doch bleibe im konkreten Fall das gesetzte Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Aufgrund näher dargestellter Rahmenbedingungen sei ein gesetzmäßiges Verhalten erschwert; für einen durchschnittlich sorgfältigen Normunterworfenen sei die Unterscheidung, zu wessen Gunsten - ob für einen Privaten oder die Stadt Graz - die Parkgebühr entrichtet werde, äußerst schwer erkennbar. Das Verschulden der mitbeteiligten Partei sei gering, die Folgen der Tat (Verkürzung des Vermögens der Stadt Graz in Höhe von 90 Cent und Störung der organisierten Parkraumbewirtschaftung von wenigen Minuten) seien als unbedeutend einzustufen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Abs 9 leg cit sind die für die Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte geltenden Bestimmungen dieses Artikels auf ihre Beschlüsse sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 25a Abs 1 erster Satz VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat die Zulässigkeit der Revision damit begründet, dass eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Dieser bloß formelhafte Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete Rechtsfrage entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 25a Abs 1 VwGG, wonach der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision kurz zu begründen ist, also die für den Ausspruch maßgeblichen Entscheidungsgründe offen zu legen sind (vgl VwGH vom 10. Oktober 2014, Ro 2014/02/0104), und zeigt damit keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen hat, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl VwGH vom 19. Februar 2015, Ro 2015/21/0002, vom 28. November 2014, Ro 2014/06/0077, und vom 24. Februar 2015, Ro 2014/05/0097).

Die Revision führt dementsprechend unter Bezugnahme auf die Zulässigkeitsbegründung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aus, dass es deshalb keine Rechtsprechung "darüber" gebe bzw geben könne, weil die Subsumtion des gegebenen Sachverhaltes unter die gesetzlichen Bestimmungen vom Landesverwaltungsgericht völlig verfehlt erfolgt sei. Vielmehr sei den Ausführungen der mitbeteiligten Partei folgend dieser geradezu ein Recht, einen von einem Privatparkplatz stammenden Parkschein mit einer erlaubten Abstelldauer bis zu einem Tag auch in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone mit Parkzeitbeschränkung von drei Stunden zu verwenden, ohne nähere Betrachtung der Folgewirkungen zuerkannt worden.

Auch dieses Vorbringen stellt nicht dar, warum die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder wird damit eine Rechtsfrage ausdrücklich, insbesondere unter Bezug auf die angesprochenen "gesetzlichen Bestimmungen" dargelegt, noch wird ein konkreter Bezug zum Revisionsfall hergestellt. Der bloße Vorwurf, das Landesverwaltungsgericht habe die Folgewirkungen seiner Entscheidung nicht bedacht, kann nicht als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gewertet werden.

Die Revision war daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 5. August 2015

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