VwGH Ra 2015/16/0115

VwGHRa 2015/16/011525.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der D W in W, vertreten durch die Ehrlich-Rogner & Schlögl Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Seilerstätte 15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. September 2015, Zl. W176 2010752-2/2E, betreffend Gerichtsgebühren, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZPO §500;
ZPO §502 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Revisionswerberin hatte am 4. März 2010 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit der auf Feststellung und Unterlassung gerichteten Klage unter Einem einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingebracht; das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies diesen Antrag mit Beschluss vom 16. März 2010 ab, wogegen die Revisionswerberin am

18. d.M. Rekurs erhob und hiefür eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in der Höhe von EUR 2.136,70 entrichtete. Nachdem das Oberlandesgericht Wien diesem Rekurs keine Folge gegeben hatte, erhob die Revisionswerberin einen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof, wofür sie Pauschalgebühr nach TP 3 GGG in der Höhe von EUR 2.846,20 entrichtete.

Gegen das über ihr Klagebegehren absprechende Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24. August 2011 erhob sie Berufung und gegen das hierüber ergangene Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 25. September 2012 am 5. November 2012 außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Vorschreibung von Pauschalgebühren für die Berufung nach TP 2 GGG in der Höhe von EUR 2.236,80 und für die außerordentliche Revision nach TP 3 GGG in der Höhe von EUR 2.982,-- sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,--.

Weiters sprach das Gericht aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Gericht in seinen Entscheidungsgründen zum Schluss, es sei die Vorschreibung von Pauschalgebühren im Haupt- und nicht im Provisorialverfahren gegenständlich, sodass die Neufassung der Anmerkungen 1a zu TP 2 und TP 3 GGG durch die Novelle BGBl. I Nr. 190/2013 den Rechtsstandpunkt der Revisionswerberin nicht berühre. Überdies seien die betreffenden Rechtsmittel am 12. September 2011 und am 5. November 2012 eingebracht worden, weshalb auf die Gebührenbemessung die Rechtslage vor der genannten Novelle anzuwenden sei. Im Revisionsfall liege kein Verfahren im Sinne der Anmerkungen 1a zu TP 2 und TP 3 GGG in der Fassung vor der genannten Novelle vor, hinsichtlich derer die vom Rechtsmittelwerber entrichtete Gebühr für die Verfahren zweiter und dritter Instanz über die Erlassung der einstweiligen Verfügung auf sein Verlangen zu Hälfte in die von ihm zu entrichtende Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren einzurechnen seien. Im Revisionsfall lägen keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut des Gesetzes eindeutig sei.

In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich die Revisionswerberin in ihren subjektiven Rechten "insbesondere dadurch verletzt

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