Normen
31992R2913 ZK 1992 Art221;
B-VG Art133 Abs4;
UStG 1994 Anh Art6 Abs3;
UStG 1994 Anh Art7 Abs2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art221;
B-VG Art133 Abs4;
UStG 1994 Anh Art6 Abs3;
UStG 1994 Anh Art7 Abs2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht im Instanzenzug die mit Bescheid des Zollamtes F vom 23. März 2011 gegenüber der revisionswerbenden Gesellschaft mbH (Revisionswerberin), einer Spedition, erfolgte Mitteilung nach Art. 221 des Zollkodex über die buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
Das Bundesfinanzgericht stellte fest, die Revisionswerberin habe mit 78 Anmeldungen im Zeitraum vom 5. Mai 2006 bis 5. März 2010 beim Zollamt F die Überführung verschiedener Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr und die Befreiung dieser Waren von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 durch Verwendung des Verfahrenscodes 4200 im Feld 37 des Einheitspapieres beantragt. In allen Fällen seien als Empfänger eine Gesellschaft in Slowenien mit einer näher angeführten UID-Nummer und als Bestimmungsland Slowenien angegeben worden. Die Revisionswerberin sei als indirekte Vertreterin dieses in den Zollanmeldungen angeführten Empfängers in Slowenien aufgetreten.
Die in Rede stehenden Waren seien nicht zur Verfügung der in den Anmeldungen als Empfänger eingetragenen slowenischen Unternehmens für dessen Unternehmenszwecke in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden.
Die jeweils angeführte slowenische UID-Nummer sei bis 6. April 2007 gültig gewesen. Ein diese UID-Nummer betreffendes Bestätigungsverfahren durch die Revisionswerberin sei laut einer Abfrage im MIAS (MwSt-Informationsaustauschsystem) nicht durchgeführt worden.
Die slowenische Zollverwaltung habe zum angeführten Empfänger mitgeteilt, dass es keine Nachweise gebe, dass die in den Zollanmeldungen angeführten Waren tatsächlich nach Slowenien gelangt seien. Das Unternehmen sei am 10. Jänner 2011 im Firmenbuch gelöscht worden, weil es keine Steuererklärungen abgegeben habe. Geschäftsführer und Prokurist seien nicht erreichbar. Beide seien Ausländer. Die slowenische Steuerverwaltung verfüge über keine Daten über den amerikanischen Gründer des Unternehmens. Seit 26. März 2008 habe dieses Unternehmen über keine Bankverbindung mehr verfügt. Im Jahr 2007 sei bei dem Unternehmen eine steuerliche Betriebsprüfung für das Jahr 2005 erfolgt. Es habe sich herausgestellt, dass dieses Unternehmen keine Geschäftstätigkeit entfaltet habe, keine Waren aus dem Ausland bestellt habe, keine Rechnungen aus dem Ausland erhalten habe und keine Dokumente unterfertigt habe, die eine Bestellung aus dem Ausland belegen würden. Im Jahr 2006 habe das Unternehmen auf Grund fehlender Geschäftstätigkeit eine "Null-Steuererklärung" eingereicht, am 6. April 2007 sei die UID-Nummer gelöscht worden.
Rechtlich folgerte das Bundesfinanzgericht daraus, dass die Voraussetzungen für die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung nach Art. 6 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 nicht vorlägen.
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG) in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 756/1996 ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen verwendet werden, steuerfrei und hat der Anmelder das Vorliegen der Voraussetzungen buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.
Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt nach Art. 7 Abs. 2 UStG auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung.
Die Revisionswerberin führt im Abschnitt IV (Zur Zulässigkeit der Revision) des Revisionsschriftsatzes unter Punkt B aus:
"1. In den rechtlichen Erwägungen stützt sich das Bundesfinanzgericht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.3.2014, 2012/16/0009.
1.1 Dieses Erkenntnis betraf zwar auch die Frage der nachträglichen Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer einen Spediteur, der als indirekter Vertreter mit einer Sonder-UID Zollanmeldungen im Rahmen des Verfahrens 4200 betraf: Der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch wesentlich von dem hier maßgeblichen und vom Bundesfinanzgericht festgestellten Sachverhalt:
- Im vorliegenden Fall wurde die Ware gemäß dem vorgelegten CMR-Frachtbrief an jenes Unternehmen geliefert, dass als Empfänger der Warenlieferung und Rechnungsadressat auf den Versandpapieren genannt war, nämlich die Firma G, und erfolgte die Lieferung in das Land des Empfängers, nämlich nach Slowenien.
Demgegenüber wurden in dem dem Erkenntnis des VwGH vom 28.3.2014, 2012/16/0009, zugrunde liegenden Sachverhalt die Waren nach den Rechnungen an ein portugiesisches Unternehmen (E) verkauft, tatsächlich aber - gemäß den CMR-Frachtbriefen - an ein anders Unternehmen, noch dazu in ein anderes Land (UK, Feltham, Middlesex) ausgeliefert.
- Während in dem vorliegenden Fall sämtliche Versanddokumente (CMR-Frachtbriefe, Warenausgangslisten, Packlisten, Lieferscheine, etc.) jeweils dieselben Unternehmen nannten (nämlich als Versender die Firma S AG und als Empfänger und Käufer die Firma G), lagen in dem dem Erkenntnis 2012/16/0009 zugrunde liegenden Sachverhalt dem die Zollanmeldung im Verfahren 4200 durchführenden Zollspediteur verschiedene Dokumente vor, in denen jeweils unterschiedliche Firmen als Empfänger, etc. genannt wurden.
1.2 Dieser Umstand der unterschiedlichen Namen in den dem Spediteur vorliegenden Versanddokumenten der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis auch in der rechtlichen Beurteilung maßgebliche Relevanz zuerkannt, wenn er nämlich etwa dort ausführt, dass die
'von der belangten Behörde angestellten Überlegungen zu Widersprüchlichkeiten bei der Beschwerdeführerin bei der Abgabe der Zollanmeldung vorliegenden Unterlagen und zur Ungewöhnlichkeit eines sich daraus ergebenden Transportweges nicht erkennen lassen, dass die belangte Behörde beim Heranziehen der Beschwerdeführerin als Gesamtschuldnerin das Ermessen überschritten oder missbraucht hätte.'
1.3 Daraus folgt aber, dass sich der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.3.2014, Zahl 2012/16/0009, zugrunde liegende Sachverhalt von dem gegenständlichen Sachverhalt wesentlich unterscheidet: Zu einem Sachverhalt wie er dem hier angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegt, nämlich, dass (vgl. oben Il/1)
- die Waren tatsächlich an den in allen Versanddokumenten genannten Empfänger geliefert wurden, nämlich im konkreten Fall zur Firma G in Slowenien,
- dessen Unternehmereigenschaft durch Überprüfung der UID-Nummer am Beginn der Verzollungen festgestellt wurde und die dann auch jedenfalls für den Zeitraum bis 6.4.2007 gültig war,
- somit die Ware tatsächlich zu einem Unternehmer in Slowenien versendet wurde, was im konkreten Fall durch die Empfangsbestätigungen des jeweiligen Frachtführers auf dem CMR-Frachtriefen nachgewiesen ist,
- daher nicht nur genau die Voraussetzungen erfüllt sind, die gemäß dem Schreiben des BMFvom 29.8.2012 ausschließen, dass dem Zollschuldner EUSt vorgeschrieben wird (vgl. oben 11/4), sondern auch
- sämtliche Voraussetzungen der das diesbezügliche Verfahren regelnden Verordnung BGBI 401/1996 eingehalten sind,
hat der Verwaltungsgerichtshof noch kein Erkenntnis erlassen.
2. Schließlich ist es dringend geboten, das Verhältnis der Erkenntnisse des VWGH 20120/16/0009 zu dem vom 18.12.2006, 2006/16/0070 zu klären.
3. Im Hinblick darauf, dass zahlreiche vergleichbare Fälle anhängig sind, ist es daher im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsentwicklung geboten, dass der Verwaltungsgerichtshof auch zu einem solchen Fall ein Erkenntnis trifft, sodass die Revision entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes, zulässig ist."
Von welcher konkreten Rechtsfrage die Lösung der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt, formuliert die Revisionswerberin in den Zulässigkeitsgründen der Revision nicht. Bereits deshalb erweist sich die Revision als unzulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 11. September 2014, Ra 2014/16/0008).
Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Revisionswerberin mit den Ausführungen, dass die in Rede stehenden Waren dem in den Anmeldungen genannten Empfänger in Slowenien geliefert worden seien und tatsächlich zu diesem Unternehmer nach Slowenien versandt worden seien, anscheinend die Sachverhaltsfeststellung des Bundesfinanzgerichtes bekämpft, dass diese Waren nicht nach Slowenien verbracht worden seien. Sollte die Revisionswerberin damit der Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes entgegentreten wollen, wird damit keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG angesprochen.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin liegt zwischen dem im Revisionsfall vom Bundesfinanzgericht festgestellten Sachverhalten einerseits und demjenigen Sachverhalt, der dem vom Bundesfinanzgericht und von der Revisionswerberin zitierten hg. Erkenntnis vom 28. März 2014, 2012/16/0009, zugrunde lag, andererseits kein rechtswesentlicher Unterschied vor.
Dass es nach Ansicht der Revisionswerberin "dringend geboten" sei, das Verhältnis zweier näher angeführter Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zueinander zu klären, lässt völlig offen, worin die mit dieser Klärung zu beantwortende Rechtsfrage gelegen wäre.
Der mit den allgemeinen Begriffen "vergleichbare Fälle" und "zu einem solchen Fall" gekleidete Hinweis auf das "Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsentwicklung" ersetzt nicht die Formulierung einer konkreten Rechtsfrage, von deren Lösung die Revision abhinge.
Die Revisionswerberin zeigt somit in den Gründen der Zulässigkeit ihrer Revision (§ 28 Abs. 3 VwGG) nicht auf, von der Lösung welcher grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision abhinge.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 25. November 2015
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