VwGH Ra 2015/16/0082

VwGHRa 2015/16/008222.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, in der Revisionssache des W W in F, vertreten durch die Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conradvon-Hötzendorf-Straße 6, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 1. Juni 2015, Zl. RV/7100043/2015, betreffend Haftung nach §§ 9 und 80 BAO, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis zog das Bundesfinanzgericht den Revisionswerber im Instanzenzug nach §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten (Umsatzsteuer für 2010 und für 2011) der W GmbH in näher angeführter Höhe heran. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Der Revisionswerber sei bis zum 5. Oktober 2012 Geschäftsführer der W GmbH gewesen. Er habe zu den Zeitpunkten der Fälligkeit der in Rede stehenden Abgabenschuldigkeiten (15. Februar 2011 für die Umsatzsteuer 2010 und 15. Februar 2012 für die Umsatzsteuer 2011) die Abgaben nicht entrichtet. Dem Vorbringen des Revisionswerbers, er habe mit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2012 darauf vertrauen können, dass die sich aus dieser Umsatzsteuervoranmeldung ergebende Gutschrift auf dem Abgabenkonto der W GmbH die haftungsgegenständlichen Umsatzsteuerschuldigkeiten abdecke, trat das Bundesfinanzgericht mit näherer Begründung entgegen.

Das Bundesfinanzgericht legte die dagegen erhobene außerordentliche Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. leg. cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2015, 2013/16/0208).

Die Revision sieht ihre Zulässigkeit darin, dass zur Frage keine Rechtsprechung bestehe, ob sich ein gemäß § 9 Abs. 1 BAO haftender Vertreter auf eine sich aus einer Voranmeldung eindeutig ergebenden Gutschrift verlassen dürfe und ob ein solches Verhalten ein Verschulden im Sinn des § 9 Abs. 1 BAO darstelle.

Die Feststellung des Bundesfinanzgerichtes, die in Rede stehenden Abgabenschuldigkeiten (Umsatzsteuer für 2010 und für 2011) seien zu den beiden genannten Fälligkeitsterminen (15. Februar 2011 und 15. Februar 2012) nicht entrichtet worden, lässt der Revisionswerber unbestritten.

Davon ausgehend, dass die Entrichtung zu den Fälligkeitszeitpunkten unbestritten nicht erfolgte und dass das Verschulden des Vertreters am Unterbleiben der Entrichtung zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen ist, stellt sich die vom Revisionswerber aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsfall nicht. Ob ein Monate nach Fälligkeit einer Abgabenschuld erfolgter Entrichtungsversuch (durch Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung, welche eine Gutschrift aufwies, die zu einem Guthaben am Abgabenkonto führen sollte - § 211 Abs. 1 lit. g BAO), erfolgreich ist oder nicht, ändert nichts an der vorangegangenen Pflichtverletzung.

Da somit die Revision nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 22. Oktober 2015

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