VwGH Ra 2015/16/0032

VwGHRa 2015/16/003219.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der Stadtgemeinde Oberndorf, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Künstlerhausgasse 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 11. Februar 2015, LVwG- 3/104/8-2015, den Beschluss gefasst:

Normen

ABehStraG Slbg 2010 §2 Z2;
B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art118;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §1 Z7;
VwGG §34 Abs1;
ABehStraG Slbg 2010 §2 Z2;
B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art118;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §1 Z7;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. Mai 2014 schrieb die Gemeindevorstehung der Stadtgemeinde Oberndorf DI P P. "und Mitbesitzern" als Miteigentümern der Liegenschaft Grundstück Nr. XY eine weitere Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag nach dem Salzburger Interessenten-beiträgegesetz in der Höhe von (netto) EUR 7.089,47 vor, wogegen die Miteigentümer der Liegenschaft Beschwerde erhoben.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg der Beschwerde gemäß § 279 Abs. 1 BAO statt und änderte den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend ab, dass der Berufung von DI P P. Folge gegeben, der Bescheid des Bürgermeisters der Revisionswerberin ersatzlos behoben und die Berufung der weiteren Miteigentümer der Liegenschaft mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurde. Weiters sprach das Gericht aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision der Stadtgemeinde Oberndorf, in der die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird; die Revisionswerberin erachtet sich

"in nachstehenden subjektiven Rechten verletzt ... :

a) In ihrem Recht, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Oberndorf ... nicht ersatzlos aufgehoben wird;

b) in ihrem Recht, dass der Gemeinde durch das angefochtene Erkenntnis nicht eine mit dem Gesetz nicht in Einklang stehende Rechtsansicht überbürdet wird;

c) in ihrem Recht auf Vorschreibung von Interessentenbeiträgen nach dem Sbg. IBG.

d) in ihrem Recht auf Durchführung eines mangelfreien Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg".

Zur Darstellung der maßgeblichen verfassungsrechtlichen Rechtslage wird zunächst gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den hg. Beschluss vom 22. April 2015, Ro 2015/16/0001, verwiesen.

Nach § 1 Abs. 7 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes wird der Beitrag von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich als Gemeindeabgabe (§ 8 Abs. 5 F-VG 1948) erhoben. Die Behörden haben die Bundesabgabenordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Nach § 2 Z 2 des Abgaben-Behörden- und - Verwaltungsstrafgesetzes, LGBl. Nr. 118/2009 - ABehStraG, war, wenn in den Abgabenvorschriften über die sachliche Zuständigkeit nicht anderes geregelt war, zur Erhebung der Gemeindeabgaben in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz die Gemeindevorstehung, in der Stadt Salzburg die Allgemeine Berufungskommission, zuständig.

§ 2 Z 2 ABehStraG wurde durch das Landesverwaltungsgerichts-Begleitgesetz, LGBl. Nr. 107/2013, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2015 dahingehend neu gefasst, dass zur Einhebung der Gemeindeabgaben der Bürgermeister zuständig ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 22. April 2015, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, zur Revision einer Gemeinde in einer Angelegenheit der Vorschreibung eines Kanalisations-Erschließungsbeitrages ausführte, war im damaligen Revisionsfall keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Abgabensache, weshalb sich die revisionswerbende Stadt nicht auf die Revisionslegitimation des Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG stützen konnte.

Überträgt man diese Ausführungen auf das vorliegend angefochtene Erkenntnis in Angelegenheiten der Vorschreibung von Interessentenbeiträgen nach dem Salzburger Interessentenbeiträgegesetz, scheidet auch hier die Legitimation der Revisionswerberin nach Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG aus.

Weiters begründete der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 22. April 2015 näher, dass auch eine Berufung auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aus dem allgemeinen Titel des Rechts auf Selbstverwaltung ausscheidet.

Die Frage, ob die damalige Revisionswerberin im konkret relevierten Recht auf Festsetzung und Erhalt der Abgabe "Kanalisations-Erschließungsbeitrag" verletzt sei, beantwortete der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss an Hand der betreffenden Vorschriften des materiellen Rechts.

Im vorliegenden Revisionsfall hat der Salzburger Landesgesetzgeber in § 2 Z 2 ABehStraG in der im Revisionsfall maßgebenden Fassung die sachliche Zuständigkeit zur Erhebung der Gemeindeabgaben in erster Instanz dem Bürgermeister und in zweiter Instanz der Gemeindevorstehung (in der Stadt Salzburg der Allgemeinen Berufungskommission) übertragen. Daraus folgt für den Revisionsfall, dass die Festsetzung des in Rede stehenden Interessentenbeitrages nach dem Salzburger Interessentenbeiträgegesetz nicht der revisionswerbenden Stadtgemeinde, sondern (nach der im Revisionsfall maßgebenden Rechtslage) ihrem Bürgermeister (in erster Instanz) und der Gemeindevorstehung (in zweiter Instanz) oblag.

Diese vom Landesgesetzgeber gewählte Festlegung der Zuständigkeit zur Abgabenfestsetzung spricht gegen ein sich aus dem Salzburger Interessentenbeiträgegesetz ergebendes subjektivöffentliches Recht der revisionswerbenden Stadgemeinde selbst. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Interessentenbeiträge dem Gemeindebudget zufließen.

Soweit die vorliegende Revision auch die Verletzung des materiellen sowie des Verfahrensrechts releviert, betreffen diese allfälligen Rechtsverletzungen behördliche Akte im Rahmen des Abgabenfestsetzungsverfahrens. Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss ausführte, stellt sich die verfahrensrechtliche Umsetzung der materiell-rechtlichen Abgabenvorschriften (nach den Bestimmungen der BAO) durch die hiezu berufenen Organe nicht als subjektives Recht der Stadtgemeinde im Zusammenhang mit der Festsetzung und Einhebung (nur) von Gemeindeabgaben dar, sondern als generelle Rechtspflicht der Abgabenbehörden. Recht und Pflicht der Abgabenbehörden, die Abgabenvorschriften zu vollziehen, bestehen unabhängig davon, in welchem Vollzugsbereich die Abgabenbehörde tätig wird, sodass daraus für den Bereich der Gemeindeabgaben des eigenen Wirkungsbereichs kein subjektives Recht der Gemeinde auf Festsetzung oder Erhalt dieser Abgaben abgeleitet werden kann (vgl. auch den hg. Beschluss vom 24. April 2015, Ro 2014/17/0144).

Eine auf Art. 133 Abs. 8 B-VG gestützte besondere Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz, insbesondere etwa in der Salzburger Gemeindeordnung oder im ABehStraG, ist nicht ersichtlich und wurde von der revisionswerbenden Stadtgemeinde auch nicht behauptet.

Aus dem Gesagten folgt für die vorliegende Revision der Stadtgemeinde, dass ihr der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, weshalb diese gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.

Wien, am 19. Mai 2015

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