VwGH Ra 2015/16/0014

VwGHRa 2015/16/001426.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache von G S und M S in R, beide vertreten durch die Stolz & Schartner Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 16. Dezember 2014, LVwG- 3/103/13-2014, betreffend Ergänzungsbeitrag nach dem Salzburger Interessentenbeiträgegesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwRallg;
VwGG §28 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis vom 28. Mai 2013, 2010/17/0266, verwiesen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg in Spruchpunkt I. gemäß § 279 Abs. 1 BAO die Beschwerde gegen den im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid der Stadtgemeinde R vom 13. März 2014 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 9. Oktober 2009 die Worte "eine Vorauszahlung" durch die Worte "ein Ergänzungsbeitrag" ersetzt würden und der dort gesetzte Zahlungstermin zu entfallen habe; in Spruchpunkt II. seines Erkenntnisses sprach das Gericht aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachten sich die Revisionswerber unter Punkt "A. Beschwerdepunkte" durch

den "angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ... in ihrem

gesetzlichen Recht, nämlich

a. auf rechtsrichtige Anwendung des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes und der BAO

b. auf Durchführung eines gesetzmäßigen Beschwerdeverfahrens" verletzt; sie beantragen, das angefochtene Erkenntnis wegen

Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33, hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte) zu enthalten.

Die ErläutRV, 2009 BlgNR XXIV. GP 10, führen hiezu aus, dass der Inhalt der Revision dem Inhalt der bisherigen Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof entsprechen solle.

Nun bestimmte zwar § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG (in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) - anders als nunmehr -, dass im Beschwerdepunkt das Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, "bestimmt" zu bezeichnen ist. Dieser Abweichung kommt allerdings keine Bedeutung zu, kann die gehörige Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, doch stets nur "bestimmt" in dem Sinn erfolgen, dass darin konkret zum Ausdruck kommt, in welchen Rechten eine Verletzung geltend gemacht wird. Auch wenn daher § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 nicht mehr die "bestimmte" Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, verlangt, so ändert dies nichts an der Übertragbarkeit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Beschwerdepunkt auf die Prüfung des Revisionspunktes (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 20. November 2014, Ra 2014/16/0019, und vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung der angefochtenen Entscheidung dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgend ein subjektives Recht verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung behauptet wird. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist.

Mit einem Recht auf "rechtsrichtige Anwendung des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes und der BAO" und "auf Durchführung eines gesetzmäßigen Beschwerdeverfahrens" bezeichnen die Revisionswerber kein subjektives Recht mit hinreichender Bestimmtheit. Damit legen sie nicht dar, dass sie in einem bestimmt bezeichneten Recht verletzt wären.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 26. Februar 2015

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