Normen
BAO §115 Abs2;
BAO §119;
BAO §167 Abs2;
BAO §183 Abs4;
Beförderungsnachweis innergemeinschaftliche Lieferungen 1996;
B-VG Art133;
UStG 1994 Anh Art6;
UStG 1994 Anh Art7;
BAO §115 Abs2;
BAO §119;
BAO §167 Abs2;
BAO §183 Abs4;
Beförderungsnachweis innergemeinschaftliche Lieferungen 1996;
B-VG Art133;
UStG 1994 Anh Art6;
UStG 1994 Anh Art7;
Spruch:
- 1. Die Revision wird zurückgewiesen.
- 2. Der Antrag des Revisionswerbers, "die Beschwerde (...) dem VFGH (...) abzutreten", wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 4. Juli 2013 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2011 festgesetzt. Abweichend von der Erklärung des Revisionswerbers wurde eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht anerkannt, da "die vorgelegten Nachweise in vielen Punkten nicht übereinstimmen (es differieren Versendeort, Name des Empfängers, Lieferdatum)." Es bestünden daher begründete Zweifel, dass die Ware tatsächlich nach Deutschland verbracht worden sei.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die gegen diesen Bescheid erhobene (nunmehr: § 323 Abs. 38 BAO) Beschwerde als unbegründet ab. Das Bundesfinanzgericht führte - nach Hinweis insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 2014, 2012/15/0192 - unter näherer Auseinandersetzung mit den vom Revisionswerber im Zuge des Verfahrens vorgelegten Urkunden aus, es liege kein ausreichender Nachweis für die Versendung der drei in der Rechnung des Revisionswerbers vom 15. Dezember 2011 als Liefergegenstände bezeichneten gebrauchten Maschinen an die S GmbH in Deutschland vor.
Das Bundesfinanzgericht sprach aus, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Bei der Streitfrage, ob der Revisionswerber einen geeigneten Nachweis für die Versendung der Liefergegenstände nach Deutschland erbracht habe, handle es sich um eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfrage.
Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision ist nicht zulässig.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Gemäß Art. 7 UStG 1994 liegen innergemeinschaftliche Lieferungen vor, wenn Liefergeschäfte mit einem der dort genannten Abnehmer durchgeführt und die Waren nachweislich von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat, in dem der Erwerb steuerbar ist, verbracht wurden. Wie der Nachweis dieser Warenbewegung ins übrige Unionsgebiet zu führen ist, regelt die Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 (idF BGBl. II Nr. 172/2010).
Der Nachweis der materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach Art. 6 iVm 7 UStG 1994 ist vom inländischen Lieferer zu erbringen. Im Bereich der Nachweisführung ist nicht auf bloß formelle Belange, insbesondere den Zeitpunkt der Nachweiserbringung, abzustellen, sondern auch eine spätere Nachweisführung im Abgabenverfahren ausreichend (vgl. das Erkenntnis vom 27. November 2014, 2012/15/0192, mwN).
Entscheidend ist, dass dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelingt, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen. Ob der Nachweis der Beförderung erbracht ist, ist eine Frage der - vom Verwaltungsgerichtshof nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfenden - Beweiswürdigung (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom 27. November 2014).
Entgegen dem Revisionsvorbringen liegt kein Begründungsmangel vor, ist doch das angefochtene Erkenntnis sowohl für den Revisionswerber als auch für den Verwaltungsgerichtshof überprüfbar. Soweit der Revisionswerber geltend macht, es fehle eine klare Darstellung der angenommenen und als erwiesen festgestellten Tatsachen, so führte das Bundesfinanzgericht aber zusammenfassend aus, der Revisionswerber habe den Nachweis, dass die Liefergegenstände tatsächlich nach Deutschland gelangt seien, nicht erbracht.
Wenn der Revisionswerber geltend macht, die "Behörde" hätte die Gründe für die Abweisung zuvor seinem Vertreter bekannt geben müssen, so ist dem zu entgegnen, dass zur (beabsichtigten) Würdigung der vom Revisionswerber vorgelegten Urkunden kein Parteiengehör zu gewähren ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 31. März 2011, 2009/15/0199, VwSlg. 8631/F).
Das Bundesfinanzgericht setzte sich ausführlich mit den Behauptungen des Revisionswerbers und den von ihm - zum Teil erst im Beschwerdeverfahren - vorgelegten Urkunden auseinander. Es verwies darauf, dass die Liefergegenstände in den Urkunden verschieden - oder zum Teil nicht konkret - bezeichnet worden seien, dass die Gewichtsangaben in den Urkunden erheblich voneinander abwichen, dass in diesen Unterlagen unterschiedliche Empfänger (an unterschiedlichen Orten in Deutschland) aufschienen und dass in einem Zollpapier (betreffend den Nachweis der Ausfuhr der angeblich zunächst nach Deutschland verbrachten Gegenstände in die Türkei) als Ausfuhrland Österreich aufscheine. Auch aus der Erklärung des Geschäftsführers der S GmbH (dem deutschen Käufer der Maschinen) gehe - abgesehen davon, dass diese Urkunde erst nachträglich erstellt worden sei - nicht hervor, dass die Liefergegenstände tatsächlich nach Deutschland gelangt seien.
Eine Unschlüssigkeit dieser Erwägungen kann die Revision nicht aufzeigen.
Dass - wie in der Revision ausgeführt wird - eine Bestätigung der S GmbH vorliege, wonach diese die Verfügungsmacht über die Maschinen erhalten habe, begründet noch nicht (jedenfalls) die Annahme, dass diese Maschinen in das übrige Unionsgebiet versendet oder befördert wurden. Entgegen dem Revisionsvorbringen geht aus dieser Bestätigung auch nicht hervor, dass die Maschinen vom Revisionswerber versandt worden seien; vielmehr geht aus dieser Bestätigung hervor, dass der Geschäftsführer der S GmbH die Maschinen in K (also - nach den Revisionsbehauptungen - an der Wohnadresse des Revisionswerbers) übernommen habe, was wiederum im Widerspruch mit anderen Revisionsbehauptungen stünde.
Zu weitergehenden amtswegigen Nachforschungen (etwa - wie in der Revision geltend gemacht - Aufforderung an den Revisionswerber zur Vorlage von weiteren Urkunden; amtswegige Einvernahme von Zeugen) waren das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht nicht verpflichtet (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom 27. November 2014, mwN).
Dass der bezahlte Betrag vom Finanzamt und Bundesfinanzgericht zu Unrecht als Nettobetrag beurteilt worden sei, ist eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung und steht im Widerspruch zur vom Revisionswerber vorgelegten Rechnung, in welcher ein "Preis Gesamtpaket" unter Hinweis auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausgewiesen wird.
Wenn in der Revision darüber hinaus die Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht wird, so ist der Verwaltungsgerichtshof insoweit nicht zuständig (vgl. den Beschluss vom 17. September 2014, Ro 2014/17/0107, mwN). Soweit der Revisionswerber hiezu ausführt, der Gesetzgeber habe keine klaren Formvorschriften festgelegt, so ist aber auf Art. 7 UStG 1994 iVm der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 (idF BGBl. II Nr. 172/2010) zu verweisen. Wenn der Unternehmer die in der Verordnung vorgezeichneten Beweisvorsorgemaßnahmen nicht beachtet, liegt es an ihm, gleichwertige Nachweise für die Beförderung in das übrige Unionsgebiet vorzulegen (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom 27. November 2014, 2012/15/0192).
Schließlich ist auch in keiner Weise erkennbar, dass - wie die Revision ohne nähere Ausführungen behauptet - "auch das Gemeinschaftsrecht verletzt (wurde) bzw. bleiben Zweifel an der richtigen Anwendung des Gemeinschaftsrechtes offen" (vgl. auch hiezu das Erkenntnis vom 27. November 2014, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH). Der Anregung des Revisionswerbers, ein Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen, war daher nicht näherzutreten.
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die vom Revisionswerber weiters beantragte Abtretung der "Beschwerde" an den Verfassungsgerichtshof (zur Entscheidung darüber, ob der "Beschwerdeführer" in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten oder durch Anwendung einer verfassungswidrigen Norm verletzt worden sei), ist gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb dieser Antrag zurückzuweisen war (vgl. den Beschluss vom 24. Juli 2014, Ra 2014/18/0068).
Wien, am 26. November 2015
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