VwGH Ra 2015/12/0043

VwGHRa 2015/12/004316.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des EE in W, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Juli 2015, Zl. W213 2010945- 1/8E, betreffend Versetzung (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Personalamt Wien der Telekom Austria Aktiengesellschaft), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
B-VG Art133 Abs4;
PTSG 1996 §17 Abs1;
PTSG 1996 §17 Abs1a;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
B-VG Art133 Abs4;
PTSG 1996 §17 Abs1;
PTSG 1996 §17 Abs1a;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 1a des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, auf die Dauer seines Dienststandes der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Bescheid des Personalamtes Wien der Telekom Austria Aktiengesellschaft vom 16. April 2014 wurde er von seiner bisherigen unbefristeten Verwendung als "Leiter einer Organisationseinheit VII", nämlich der Organisationseinheit "Einkauf Übertragungstechnik" im Bereich "Einkauf & Interne Dienste" (Wertigkeit PT 2/S) abberufen und in den Fachbereich "Facility & Resource Management", Einheit "Real Estate Management" versetzt und ihm dort ein Arbeitsplatz als "Referent C" (Fachexperte für Vertragswesen Richtfunk; Wertigkeit: PT 2/2) zugewiesen.

Das Abberufungsinteresse erachtete die Dienstbehörde auf Grund einer Organisationsänderung für gegeben, welche mit Ende 2008 zur Auflassung der Organisationseinheit des Revisionswerbers "Einkauf Übertragstechnik" geführt habe.

Der Zuweisungsarbeitsplatz stelle auch die "schonendste Variante" dar. Zwar sei es zutreffend, dass zwischenzeitig andere freie Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 2 an andere Bedienstete vergeben worden seien; eine Zuweisung an den Revisionswerber habe nicht erfolgen können, weil sich dieser um die genannten Arbeitsplätze nicht beworben habe und er überdies die dafür erforderlichen Kenntnisse nicht besessen habe.

Der Revisionswerber erhob Beschwerde, welche mit Beschwerdevorentscheidung der Dienstbehörde vom 16. Juli 2014 als unbegründet abgewiesen wurde.

In der Beschwerdevorentscheidung ging die Dienstbehörde insbesondere davon aus, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des gegenständlichen Versetzungsverfahrens keine der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Revisionswerbers entsprechende freie Arbeitsplätze, deren Aufgaben er auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf Grund seiner beruflichen Erfahrung zu erfüllen imstande gewesen wäre, zur Verfügung gestanden seien.

Aus Anlass eines vom Revisionswerber dagegen erhobenen Vorlageantrags wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses wird zunächst dargelegt, dass lediglich eine sachliche Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen könne.

Sodann heißt es im angefochtenen Erkenntnis (Schreibweise im Original):

"Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ausführlich dargestellt, dass der starke Rückgang im Bereich der Festnetztelefonie und die gleichzeitig steigenden Personalkosten auch organisatorische Änderungen erforderlich gemacht haben. Im Rahmen der Implementierung des Programms 'TArget 09' vorgesehenen Umstrukturierungen wurde der für den Beschwerdeführer relevante Fachbereich 'Einkauf & interne Dienste' mit Wirksamkeit vom 01.06.2008 neu strukturiert. Er wurde auf zwei neue Bereiche, nämlich 'Supply & Resource Management (SRM)' und 'Real Estate & Internat Services (RES) aufgeteilt. Im Bereich 'SRM' wurden mit Ablauf des 30.11.2008 insgesamt 11 Arbeitsplätze aufgelassen. Neben dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Verwendungsgruppe PT 2/S fielen 3 weitere Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 2 und 7 Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 5 weg. Stichtag 01.09.2008 bestand die damals vom Beschwerdeführer geleitete Organisationseinheit 'Einkauf Übertragungstechnik' nur mehr aus 2 Arbeitsplätzen. Aus diesem Grund wurde diese Organisationseinheit mit Ende November 2008 überhaupt aufgelassen. Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aber aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (vgl. VwGH 14.9.1994, GZ 94/12/0127; BerK 21.3.2000, GZ 128/8-BK/99).

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass sein früherer Arbeitsplatz nicht gänzlich weggefallen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung der vormals zuständigen Berufungskommission, welche zB im Bescheid vom 29.12.2011, GZ 114/14-BK/11 ausgesprochen hat, dass im Fall eines Wechsels der Dienststelle die 'Identität' des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren geht, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet sind oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedarf es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher inne gehabten Arbeitsplatz entsprechen. Diese Rechtsprechung der Berufungskommission hat der Verwaltungsgerichtshof zB in seinen Erkenntnissen vom 17.04.2013, 2012/12/0125, und vom 04.09.2014, 2013/12/0228, für den Bereich des BDG 1979 für zutreffend erachtet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung reichte es vorliegendenfalls aus, klarzustellen, dass die Organisationsänderung den Untergang der bisherigen Dienststelle (Abteilung) des BF und damit auch seines Arbeitsplatzes bewirkt hat. Die belangte Behörde hat in überzeugender und nachvollziehbarer Weise dargetan, dass durch die gegenständliche Organisationsänderung der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers untergegangen ist.

Darüber hinaus ergibt sich auch aus der Aussage des als Zeugen vernommenen Leiters der Einheit 'Group and A1TA Purchasing' und des Bereiches 'Supply Chain Management' klar, dass der Beschwerdeführer auf seinem früheren Arbeitsplatz nur für den Einkauf übertragungstechnischer Einrichtungen für das Festnetz zuständig war. Demgegenüber obliegen dem vom Beschwerdeführer als ident erachteten Arbeitsplatz (Leiter 'Purchase Network' ) ein wesentlich umfangreicheres Aufgabengebiet, da sowohl Mobilfunk als auch Festnetztechnologie, die in der damaligen Festnetzgesellschaft nicht eingesetzt worden sind, umfasst sind und darüber hinaus sich die Zuständigkeit auf die gesamte Telekom Austria Group erstreckt.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass es der belangten Behörde möglich gewesen wäre, ihm schon früher einen adäquaten Arbeitsplatz zuzuweisen, ist anzumerken, dass die Verpflichtung zur Wahl der 'schonendsten Variante' im Versetzungsverfahren von der Dienstbehörde amtswegig wahrzunehmen ist (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026; BerK 17.11.2011, GZ 88/11-BK/11). Zur Wahl der 'schonendsten Variante' ist grundsätzlich anzumerken, dass im Rahmen des schonendsten Mittels zuerst insbesondere ein Arbeitsplatz in Frage kommt, der dem bisherigen ident oder weitestgehend ident ist. Ist dies nicht möglich, ist dem Beamten eine möglichst gleichwertige, wenn auch dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (vgl. BerK 22.06.2006, GZ 124/9-BK/06). Dem Beamten soll ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, wo ihm eine möglichst geringe finanzielle Einbuße erwachse (VwGH 13.11.2013, GZ. 2013/12/0026). Einen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers darauf, nach Auflassung dessen Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sieht das Gesetz nicht vor; grundsätzlich ist lediglich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03 mwN, 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06).

Darüber hinaus hat es der Beschwerdeführer unterlassen, sich für zwei in Betracht kommenden Arbeitsplätze (Leiter 'Purchasing IT' und Leiter 'Purchasing Network') zu bewerben. Dass die belangte Behörde ihn nicht mit einem dieser Arbeitsplätze betraut hat, kann daher keine Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Versetzung begründen (vgl. Berufungskommission, 01.07.2004, GZ. 51/9-BK/04).

Ferner weist die belangte Behörde zu Recht darauf hin, dass der maßgebliche Zeitraum für Prüfung, ob dem Beschwerdeführer ein anderer Arbeitsplatz, der eher seinen Dienst und besoldungsrechtlichen Stellung entspricht und für den er geeignet ist, der des gegenständlichen Versetzungsverfahrens ist. Dieses wurde mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 13.03.2014 eingeleitet. Schon aus diesem Grund gehen daher die Hinweise des Beschwerdeführers, dass es möglich gewesen wäre ihm in der Vergangenheit (ab Dezember 2008) einen adäquaten Arbeitsplatz zuzuweisen ins Leere."

Die Revision erachtete das Bundesverwaltungsgericht deshalb für unzulässig, weil die im vorliegenden Zusammenhang relevanten Rechtsfragen durch die von ihm zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt seien.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche

Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die Revision ist unzulässig:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Unter Punkt 1. seiner Zulässigkeitsbegründung führt der Revisionswerber als grundsätzliche Rechtsfrage ins Treffen, ob die Dienstbehörde ungeachtet des Unterbleibens von Bewerbungen seitens des Beamten dennoch verpflichtet gewesen wäre, ihm von Amts wegen freie Arbeitsplätze als "schonendere Varianten" zuzuweisen.

Dem ist freilich entgegenzuhalten, dass die Revision von dieser Rechtsfrage nicht abhängt. Zutreffend ist zwar die Rechtsauffassung des Revisionswerbers, wonach die Verpflichtung zur Wahl der "schonendsten Variante" im Versetzungsverfahren von der Dienstbehörde amtswegig wahrzunehmen ist.

Allerdings ging das Bundesverwaltungsgericht - und dies ist entscheidend - davon aus, dass jedenfalls vor Einleitung des Versetzungsverfahrens bereits vergebene Arbeitsplätze nicht als "schonendere Varianten" in Betracht kommen. Diese - vom Revisionswerber gleichfalls als grundsätzliche Rechtsfrage problematisierte - Rechtsauffassung entspricht der vom Verwaltungsgerichtshof für die Rechtslage vor Einrichtung der Verwaltungsgerichte geprägten Judikatur (für eininstanzliche Verwaltungsverfahren vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 4. September 2014, Zl. 2013/12/0228, und vom 17. April 2013, Zl. 2012/12/0125). Für den hier vom Revisionswerber in seinen Zulässigkeitsbehauptungen diskutierten Zeitraum vor Einleitung des Versetzungsverfahrens ist durch die mit der Einrichtung der Verwaltungsgerichte verbundene Eröffnung einer Beschwerde an diese keine relevante Änderung eingetreten. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich in seinem Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. Ra 2015/12/0044, ausführte, ist der in diesem Zusammenhang nunmehr maßgebliche Zeitpunkt jener des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes. In Ansehung der Beurteilung des Zeitraumes zwischen der Einleitung des Versetzungsverfahrens und der Erlassung des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes werden in der Revision keine grundsätzlichen Rechtsfragen als Zulässigkeitsbehauptungen aufgeworfen.

Unter Punkt 2. der Zulässigkeitsbegründung erachtet es der Revisionswerber als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine sachliche Organisationsänderung vorliegt, die zu einem Wegfall des Arbeitsplatzes führt, wenn Tätigkeiten, die von öffentlich-rechtlichen Bediensteten von ihrem Arbeitsplatz wahrgenommen werden, davon abgekoppelt und in eine "Parallelorganisation" übertragen werden, die mit zivilrechtlich bediensteten Angestellten besorgt werden.

Zutreffend ist zunächst, dass lediglich sachliche Organisationsänderungen ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vornahme einer Versetzung begründen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 4. September 2014, Zl. 2013/12/0235). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht auch erkannt und in seinem Erkenntnis jene sachlichen Gründe ins Treffen geführt, welche zur organisationsrechtlichen Auflösung der Organisationseinheit des Revisionswerbers und damit auch seines Arbeitsplatzes geführt haben. Dass diese Organisationsänderung die Einrichtung einer "Parallelorganisation" im Sinne des oben wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringens des Revisionswerbers bewirkt hätte, wurde vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht festgestellt. Dass das Unterbleiben einer solchen Feststellung grundsätzliche Fragen des Verfahrensrechtes aufwerfen würde, wird in den Zulässigkeitsbehauptungen der Revision nicht konkret dargetan.

Schließlich ist der Revisionswerber auch der Widerlegung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren, wonach anstelle seines Arbeitsplatzes solche von "Leasingkräften" einzusparen gewesen wären durch die Dienstbehörde (vgl. Seiten 6 und 11 des Versetzungsbescheides, wonach solche Kräfte im Bereich des Einkaufs gar nicht beschäftigt gewesen seien, sowie Seite 11 der Beschwerdevorentscheidung) in seinem Vorlageantrag vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr konkret entgegengetreten.

Soweit er sich aber im Zusammenhang mit der Vergabe von ihm als "schonendere Varianten" qualifizierter Arbeitsplätze darauf beruft, dass diese nunmehr von zivilrechtlich angestellten Bediensteten bekleidet würden, ist er zunächst darauf zu verweisen, dass die Berücksichtigung bereits vergebener Arbeitsplätze als "schonendere Varianten" bei Versetzungen nicht in Betracht kommt, zumal es nicht Gegenstand eines Versetzungsverfahrens sein kann, Auswahlverfahren andere Funktionen betreffend zu überprüfen (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 17. April 2013, Zl. 2012/12/0125). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Vergabe solcher Arbeitsplätze an zivilrechtlich aufgenommene Bedienstete eine vorangehende Organisationsänderung in Form der Auflassung des entsprechenden Beamtenarbeitsplatzes voraussetzte, unterläge eine solche, nur das Vorhandensein schonenderer Varianten betreffende Organisationsmaßnahme keiner Sachlichkeitsprüfung im Rahmen eines Versetzungsverfahrens. Letztere ist nämlich auf jene Organisationsänderung beschränkt, welche das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung (hier also das Abberufungsinteresse) begründet. Eine Sachlichkeitsprüfung der Gesamtorganisation aller (Beamten‑)Arbeitsplätze dahingehend, ob eine solche nicht die organisatorische (Wieder‑)Einrichtung "schonenderer Varianten" erforderlich machen würde, wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Versetzungsverfahren nicht gefordert.

Unter Punkt 3. der Zulässigkeitsbegründung wirft der Revisionswerber schließlich die Frage auf, ob die Dienstbehörde und - ihr folgend - das Bundesverwaltungsgericht die bereits lange zurückliegende (im Jahr 2008 vorgenommene) Organisationsänderung zum Anlass der getroffenen Personalmaßnahme nehmen durften. Diese Frage ist vor dem Hintergrund des hg. Erkenntnisses vom 4. September 2014, Zl. 2013/12/0228, zu bejahen. Was die zwischenzeitige Vergabe von als "schonendere Varianten" qualifizierten Arbeitsplätzen betrifft, genügt es auf die Ausführungen zu Punkt 1. und 2. der Zulässigkeitsbehauptungen zu verweisen.

Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am 16. November 2015

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