VwGH Ro 2015/12/0012

VwGHRo 2015/12/001216.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, Hofrat Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der K H in G, vertreten durch Dr. Günter Folk, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 18. Februar 2015, GZ. LVwG 49.9-2929/2014-9, betreffend Verleihung einer Leiterstelle (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8 impl;
B-VG Art133 Abs4;
DienstrechtsNov 2007 Art13 Z10;
DienstrechtsNov 2007 Art13 Z11;
DienstrechtsNov 2007 Art13 Z9;
LDG 1984 §26 idF 2007/I/053;
LDG 1984 §26a idF 2007/I/053;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Jänner 2014 wurde die Revisionswerberin über einen Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung in Kenntnis gesetzt, mit dem H mit der Leitung der Volksschule G mit Wirksamkeit von 1. September 2013 zunächst für einen Zeitraum bis zum 31. August 2017 beauftragt worden war.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 18. Februar 2015 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte begründend unter anderem aus, das Kollegium des Bezirksschulrates Graz-Stadt habe folgenden Besetzungsvorschlag erstattet: 1. H, 2. Revisionswerberin.

Das Stmk. Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013 (StLDAG 2013), welches andere Auswahlkriterien und eine andere Bewertung im Sinne einer Punktevergabe vorsehe, sei nicht anzuwenden gewesen. Dieses sei erst am 22. August 2013 in Kraft getreten und führe unter § 6 aus, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängigen Auswahlverfahren zur Bestellung einer Schulleitung nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen seien.

Da durch das Landesverwaltungsgericht im ausführlich dargestellten Ablauf des Bestellungsverfahrens samt vorliegendem Bewertungsergebnis keinerlei unrichtige Rechtsanwendung oder sonstige Unregelmäßigkeiten hätten gefunden werden können, sei eine inhaltliche Neubewertung des gesetzeskonform abgelaufenen Bestellungsverfahrens nicht vorzunehmen gewesen und der Beschwerde ein Erfolg verwehrt geblieben.

Nachdem die Revisionswerberin "nach ursprünglichen insgesamt vier Bewerbern" und dem Ausscheiden von zwei Mitbewerben durch Zurückziehung der Bewerbungen in einem erstatteten Dreivorschlag Aufnahme gefunden habe, sei nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark der Revisionswerberin zumindest ein rechtliches Interesse im Sinne eines Parteienrechts zugekommen.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Steiermärkische Landesregierung erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher sie die Abweisung der Revision und den Ersatz des entstandenen Schriftsatzaufwandes im gesetzlichen Ausmaß beantragt.

Die Revision ist unzulässig:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Beschluss vom 22. April 2009, Zl. 2009/12/0065 unter anderem zu §§ 26, 26a Landeslehrer Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) in der Fassung gemäß Art. 13 Z 9 und 10 der Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl. I Nr. 53, ausgeführt hat, wurde eine die Parteistellung eines Bewerbers um eine Leiterstelle begründende "rechtliche Verdichtung" durch diese Normen nicht bewirkt, sodass Rechte eines solchen Bewerbers durch die Ernennung eines Mitbewerbers nicht verletzt werden konnten. Eine ausreichende rechtliche Verdichtung ist auch durch die folgenden Novellierungen dieser Bestimmungen nicht erfolgt (vgl. Art. 13 Z 11 der Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl. I Nr. 53, und die Novellen BGBl. I Nr. 55/2012 und Nr. 65/2015).

Schon weil der Revisionswerberin Parteistellung im vorliegenden Verfahren auf Verleihung einer Leiterstelle nicht zukommt, war die Revision zurückzuweisen.

Darüber hinaus ist die Revision auch mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Bei dieser Beurteilung ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erachtete die ordentliche Revision für zulässig, "da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt".

Mit diesen Ausführungen wird nicht aufgezeigt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Insofern wird damit auch den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht genüge getan. Zweck dieser Begründungspflicht ist nämlich bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hätte in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision daher (kurz) darzulegen gehabt, welche - konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Zl. Ro 2014/01/0033).

Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 27. Mai 2015, Zl. Ro 2015/12/0006, mwN). Ein derartiges Vorbringen wurde in der Revision nicht erstattet.

Aus diesen Erwägungen war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff. VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 16. November 2015

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