Normen
AVG §7;
B-VG Art133 Abs5;
B-VG Art144 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs2 Z4;
MRKZP 07te Art4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVG §7;
B-VG Art133 Abs5;
B-VG Art144 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs2 Z4;
MRKZP 07te Art4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 24. September 2014 war der Revisionswerberin die Lenkberechtigung bis 6. März 2015 entzogen worden, da sie in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,67 mg/l Atemluft) beim Lenken eines PKW einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, in welcher lediglich die Herabsetzung der Entziehungsdauer auf die in § 26 Abs. 2 Z 4 FSG festgelegte Mindestzeit von vier Monaten und bezüglich der darüber hinausgehenden Dauer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, abgewiesen.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
3.1. Die Revisionswerberin bringt vor, dass die Verwertung der Alkoholisierung für die Entziehung der Lenkberechtigung und für die "Erhöhung" der Entziehungsdauer von vier auf sechs Monate gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoße und dazu Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Dem Revisionsvorbringen ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof, aufbauend auf dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2003, B 1031/02, bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass die als Sicherungsmaßnahme zu qualifizierende Entziehung der Lenkberechtigung keinen Strafcharakter hat. Schon deshalb kann kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliegen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2003/11/0311, mwN). Überdies sind die Entziehung der Lenkberechtigung und die Festsetzung der Entziehungsdauer ein einziger Rechtsakt, sodass begrifflich auch keine Doppelbestrafung vorliegen kann.
3.2. Weiters bringt die Revisionswerberin vor, der entscheidende Richter des Landesverwaltungsgerichtes sei befangen gewesen, da er bereits im Vorfeld der Verhandlung betont habe, die Entziehungsdauer könne auch verlängert werden. Auch habe der Richter - ohne sich materiell mit dem Thema auseinanderzusetzen - in der mündlichen Verhandlung angekündigt, die ordentliche Revision auf keinen Fall zuzulassen. Der Richter habe durch seine Aussagen versucht, die Revisionswerberin von der Erhebung eines Rechtsmittels abzuhalten. In diesem Zusammenhang sei verfassungswidrig, dass die Befangenheit nur dann geltend gemacht werden könnte, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege. Ansonsten sei man der Befangenheit schutzlos ausgeliefert, was gegen Art. 6 EMRK verstoße.
Eine Befangenheit kann nur einen relevanten Verfahrensmangel begründen, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Entscheidung ergeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/06/0002), das heißt, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Behörde im Einzelfall bei rechtmäßigem Vorgehen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Zl. 2013/10/0113). Vorliegend ergeben sich aufgrund des unbestritten festgestellten Sachverhalts keine sachlichen Bedenken gegen die Entscheidung. Auch bringt die Revisionswerberin nicht vor, dass ein anders lautender Bescheid erlassen worden wäre, sondern nur, dass der Richter sie von der Erhebung eines Rechtsmittels habe abhalten wollen. Die Relevanz einer allfälligen Befangenheit wurde somit nicht dargetan.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Revision, die ausschließlich eine Rechtsverletzungsbehauptung aufstellt, wie sie in Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist, keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach Art. 133 Abs. 5 B-VG vorliegt (vgl. den hg. Beschluss vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062). Ein solches Vorbringen (hier die behauptete Verfassungswidrigkeit, dass eine Befangenheit außerhalb der Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht geltend gemacht werden kann) ist daher von vornherein nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen.
4. Die vorliegende außerordentliche Revision war daher wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 27. April 2015
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