VwGH Ra 2015/10/0044

VwGHRa 2015/10/004420.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der revisionswerbenden Partei R J in S, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2014, Zl. W195 2014039-1/10E, betreffend Akteneinsicht in einer Angelegenheit nach dem Kunstrückgabegesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
EGVG 2008 Art1 Abs2 Z1;
KunstrückgabeG 1998 §2 Abs2 idF 2009/I/117;
KunstrückgabeG 1998 §3;
KunstrückgabeG 1998 §4a;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art133 Abs4;
EGVG 2008 Art1 Abs2 Z1;
KunstrückgabeG 1998 §2 Abs2 idF 2009/I/117;
KunstrückgabeG 1998 §3;
KunstrückgabeG 1998 §4a;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich schon nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 2 Kunstrückgabegesetz - KRG, BGBl. I Nr. 181/1998 idF BGBl. I Nr. 117/2009, beim Verfahren nach diesem Gesetz nicht um ein hoheitliches behördliches Handeln, sondern um ein Handeln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, weshalb gemäß Art. I Abs. 2 Z. 1 EGVG das AVG auf ein derartiges Verfahren nicht anzuwenden ist. In einem solchen Verfahren kommt der Person, an die die unentgeltliche Übereignung allenfalls erfolgen könnte, keine Parteistellung und daher auch kein Recht auf Akteneinsicht zu. Aus diesem Grund besteht auch kein Recht auf Einsicht in die Akten der gemäß § 4a KRG im Vorfeld einer allfälligen Empfehlung des gemäß § 3 leg. cit. zur Beratung des Ministers eingerichteten Beirats tätig werdenden Kommission für Provenienzforschung, auf die sich der vorliegende Antrag auf Akteneinsicht bezieht.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. Mai 2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte