Normen
B-VG Art133 Abs4;
GSVG 1978 §41;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
GSVG 1978 §41;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Soweit in den in der Revision vorgebrachten Gründen nach § 28 Abs. 3 VwGG allgemein behauptet wird, es mangle an einer einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechtigung der Rückforderung von Pensionsversicherungsbeiträgen durch den Versicherten, zeigt der Revisionswerber damit nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Mit diesem allgemeinen Hinweis und den weiter in der Revision enthaltenen Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, und vom 22. Mai 2014, Ra 2014/01/0030).
Wenn der Revisionswerber vorbringt, dass eine Rückerstattung zu viel geleisteter Versicherungsbeiträge nach § 41 Abs. 3 GSVG vorgesehen und es sachlich nicht gerechtfertigt sei, ihm diese Rückforderung zu versagen, gelingt es ihm damit aber nicht darzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht fallbezogen eine Fehlbeurteilung im Lichte der zur Frage der Mehrfachversicherung ergangenen Rechtsprechung bzw. bei den Voraussetzungen für die Rückforderung von Beiträgen unterlaufen wäre.
Worin die behauptete Uneinheitlichkeit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen soll, wird gleichfalls nicht näher dargetan.
Sohin war die Revision mangels Aufzeigen von Rechtsfragen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. April 2015
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