VwGH Ra 2015/08/0009

VwGHRa 2015/08/000924.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 17. November 2014, Zl. LVwG-300243/12/GS/PP, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land), den Beschluss gefasst:

Normen

ASVG §111 Abs1 Z1;
ASVG §33 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
ASVG §111 Abs1 Z1;
ASVG §33 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der vorliegenden außerordentlichen Revision gegen eine Bestrafung wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG in fünf Fällen wird unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zunächst vorgebracht, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend vor, inwieweit auf die Leistung von unentgeltlichen Tätigkeiten im Rahmen einer Glaubensgemeinschaft nicht ebenso die Kriterien in Bezug auf Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste anwendbar seien und eine religiöse Motivation nicht auch durchaus den sonstigen Kriterien eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes gleichstehe. Bei der Frage, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, handelt es sich aber um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung. Dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft nicht als glaubwürdiges Motiv für die unentgeltliche Arbeit auf einer Baustelle gewertet hat, kann schon deswegen nicht als unvertretbar angesehen werden, weil - worauf das Verwaltungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung auch hingewiesen hat - gar nicht alle Arbeiter dieser Glaubensgemeinschaft angehört haben (mögen sie auch, wie der Revisionswerber behauptet, "durch die Glaubensgemeinschaft geschickt" worden sein).

Der Revisionswerber macht weiters geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche dahingehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, "dass keine ausreichenden Feststellungen getroffen werden, obwohl sich diese aus dem Beweisverfahren ergeben würden", bzw. dass das Erkenntnis "ohne Feststellungen zum konkreten Vorfall zu treffen mit Feststellungen aus einem anderen Verfahren, welche nicht unmittelbar auf den zu beurteilenden Vorfall Bezug nehmen, (...) begründet" wird. Mit diesem allgemeinen Vorbringen wird - selbst in Verbindung mit der weiteren Begründung der Revision - ebenfalls keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2015

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