Normen
ABGB §484;
ABGB §914;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §484;
ABGB §914;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
2. Das Verwaltungsgericht hat die Zulassung der ordentlichen Revision gegen das vorliegend angefochtene Erkenntnis erkennbar darauf gestützt, dass die Frage, "ob eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auch die Gestattung von daraus resultierenden Hochwassersituationen auf dem dienenden Grundstück umfassen kann oder umfasst", als grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 144 Abs. 3 B-VG zu klären sei.
Dem angefochtenen Erkenntnis liegen Verträge über die Einräumung einer Dienstbarkeit zugrunde, welche vom Verwaltungsgericht unter Anwendung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu §§ 914 und 484 ABGB und unter eingehender Begründung ausgelegt wurden; diese im konkreten Einzelfall getroffene Auslegung von Verträgen, welche grobe Auslegungsfehler oder sonstige krasse Fehlbeurteilungen nicht erkennen lässt, wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, Zl. Ro 2014/04/0022, sowie die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 10. Dezember 1999, Zl. 2 Ob 342/99d, sowie vom 10. März 2008, Zl. 10 Ob 24/08i, jeweils mwN).
3. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. November 2015
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