VwGH Ra 2015/06/0123

VwGHRa 2015/06/012322.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision *****, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14. Oktober 2015, Zl. LVwG- 2014/31/2305-33, betreffend Zurückweisung von Beschwerden in einem Bauverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Stadtmagistrat Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: *****), den Beschluss

Normen

AVG §8;
BauO Tir 2011 §26 Abs3;
BauO Tir 2011 §31;
B-VG Art133 Abs4;
AVG §8;
BauO Tir 2011 §26 Abs3;
BauO Tir 2011 §31;
B-VG Art133 Abs4;

 

Spruch:

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Rechte eines Nachbarn in § 26 Abs. 3 TBO 2011 ist taxativ (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2013, Zl. 2012/06/0121). Im Hinblick auf diese eindeutige Rechtslage liegt eine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Die Revisionswerberinnen legen nicht dar, welches der subjektivöffentlichen Nachbarrechte des § 26 Abs. 3 TBO 2011 durch den Baugrubenverbau verletzt würde. Im Übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Fragen der Sicherung der Baugrube und der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden sind Fragen der Bauausführung, nicht aber der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Beeinträchtigungen während der Bauausführung begründen demnach keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (vgl. das zur Bauordnung für Oberösterreich ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2015, Zl. 2013/05/0054, mwN, die zur Bauordnung für Niederösterreich ergangenen hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 2014, Zlen. 2011/05/0125 bis 126, mwN, sowie das zur Bauordnung für Wien ergangene hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2011, Zl. 2009/05/0030, mwN). Diese Rechtsprechung ist auch auf die vorliegende Rechtslage der Tiroler Bauordnung 2011 übertragbar, sodass trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 31 TBO leg. cit. keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Dezember 2015

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