VwGH Ra 2015/06/0112

VwGHRa 2015/06/011225.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 30. Juli 2015, Zl. LVwG 50.25-1550/2015-39, betreffend einen Bauauftrag (vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: (seinerzeitiger) Gemeinderat der (ehemaligen) Gemeinde A; weitere Partei:

Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung können auch solche des Verfahrensrechts sein; allerdings müssen dabei tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen und der Verfahrensmangel zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt haben (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Zl. Ra 2015/05/0001). Derartiges wird in der Revision nicht dargelegt. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht auf Grund einer unschlüssigen, nicht den Denkgesetzen entsprechenden Beweiswürdigung (vgl. den hg. Beschluss vom 24. September 2014, Zl. Ra 2014/03/0012) den Errichtungszeitpunkt der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage mit "vor 15 Jahren" bei gleichzeitigem Nichtbestehen eines landwirtschaftlichen Betriebes festgestellt hat.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. November 2015

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