VwGH Ra 2015/05/0068

VwGHRa 2015/05/006824.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lechner, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 21. Juli 2015, Zl. LVwG-150596/3/MK, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Gemeinderat der Marktgemeinde Waldneukirchen, weitere Partei:

Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG sind die Schriftsätze, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (vgl. § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG).

Im Revisionsfall wurde das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 21. Juli 2015 dem Revisionswerber am 14. August 2015 zugestellt. Mit diesem Tag begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu laufen und endete somit am 25. September 2015.

Die gegen das genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich erhobene außerordentliche Revision wurde am letzten Tag der Revisionsfrist per ERV beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, der sie mit Verfügung vom 28. September 2015 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weitergeleitet hat, wo sie am 30. September 2015 einlangte.

Mit Schreiben vom 3. November 2015 legte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die außerordentliche Revision dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vor.

Die vorliegende Revision wäre - nach den oben genannten Bestimmungen des VwGG - nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen gewesen.

Die unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision war gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weiterzuleiten, wobei die Frist zur Erhebung einer Revision in einem solchen Fall nur gewahrt ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Revisionsfrist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird (§ 33 Abs. 3 AVG) oder sonst bei dieser einlangt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 14. Mai 2014, Zl. Ra 2014/05/0003, mwN). Eine solche Fristwahrung kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die sechswöchige Revisionsfrist am 25. September 2015 und somit schon vor deren Weiterleitung durch den Verwaltungsgerichtshof am 28. September 2015 abgelaufen war. Die am 30. September 2015 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangte Revision erweist sich somit als verspätet.

Die vorliegende Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 24. November 2015

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