VwGH Ra 2015/04/0095

VwGHRa 2015/04/009516.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der A GmbH in K, vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Schiffgasse 8, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25. September 2015, Zl. LVwG 44.8-2663/2015-6, betreffend vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren (mitbeteiligte Partei: K GmbH in K), den Beschluss

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §28 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §28 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Die Revisionswerberin beantragte mit Schriftsatz vom 22. September 2015, die Entscheidung der mitbeteiligten Auftraggeberin im Vergabeverfahren betreffend "Durchführung von Metallbauarbeiten beim Umbau des Hauses K-Platz 8, K", der M.S. GmbH den Zuschlag erteilen zu wollen, für nichtig zu erklären.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) erteilte nach Einlangen dieses Antrags der Revisionswerberin den Auftrag, binnen einer näher bestimmten Frist inhaltliche Mängel des Antrags zu beheben und einen Nachweis über die Einzahlung der ausständigen Pauschalgebühr zu übermitteln, widrigenfalls der Antrag gemäß § 5 Abs. 5 Z 3 des Steiermärkischen Vergaberechtsschutzgesetzes 2012 (StVergRG 2012) als unzulässig zurückzuweisen wäre.

Dem Auftrag zur Vorlage eines Nachweises betreffend die Einzahlung der Pauschalgebühr wurde nicht entsprochen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht den Nachprüfungsantrag als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und verpflichtete die Revisionswerberin gemäß § 28 Abs. 4 StVergRG 2012, für den Nachprüfungsantrag (in Verbindung mit seiner Ergänzung/Änderung) eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 3.000,00 binnen zwei Wochen zur Einzahlung zu bringen (Spruchpunkt II.).

Die ordentliche Revision erachtete das Verwaltungsgericht als nicht zulässig (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Beschluss im Umfang des Spruchpunktes II. richtet sich die außerordentliche Revision.

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

3. Für die Beurteilung der Zulässigkeit ist das Vorbringen der Revisionswerberin in der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe maßgeblich. Dem Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung nach § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG Genüge getan (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2015, Ra 2015/09/0019, mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001).

Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Zulässigkeitsbegründung. Mit der Darstellung von Beschwerdegründen sowie eines "Sachverhalts" wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 iVm Abs. 5 VwGG nicht entsprochen (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Mai 2015, Ra 2015/12/0022, mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 24. Juli 2014, Ra 2014/07/0033).

Im Übrigen kann betreffend den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld auf das zu der vergleichbaren Bestimmung des Bundesvergabegesetzes 2002 ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2004, 2004/04/0081, verwiesen werden.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2015

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