Normen
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §74;
GewO 1994 §77 Abs2;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §79 Abs1;
VwRallg;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §74;
GewO 1994 §77 Abs2;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §79 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg wurden den revisionswerbenden Parteien hinsichtlich zweier näher umschriebener gewerblicher Betriebsanlagen (ein Fleischverarbeitungsbetrieb und ein Tiefkühlhochregallager) gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 mehrere zusätzliche Auflagen vorgeschrieben. Diese betrafen - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz - die zeitliche Begrenzung der Zu- und Abfahrten mit LKW (von Montag bis Freitag erst ab 06.00 Uhr) sowie Vorgaben hinsichtlich des Ein- bzw. Abschaltens von Kühlaggregaten während der Zu- und Abfahrt.
Das Verwaltungsgericht ging - gestützt auf die eingeholten Gutachten des gewerbetechnischen und des medizinischen Sachverständigen - davon aus, dass es bereits durch eine einzige Fahrbewegung zwischen 05.00 und 06.00 Uhr zu einer Gesundheitsgefährdung komme. Soweit die revisionswerbenden Parteien eine LKW-Zufahrt zum Fleischverarbeitungsbetrieb vor 05.00 Uhr zur Aufrechterhaltung des Betriebes als notwendig erachtet hätten, hielt das Verwaltungsgericht fest, eine Zufahrt vor 05.00 Uhr sei auch vom derzeitigen Genehmigungsumfang nicht umfasst. Hinsichtlich der Kühlaggregate ging das Verwaltungsgericht gestützt auf die Sachverständigengutachten davon aus, dass bei mehr als zehn LKW-Fahrten pro Tag mit eingeschaltetem Kühlaggregat eine unzumutbare Belästigung vorliege. Die Begrenzung auf zehn LKW-Fahrten pro Tag sei auch verhältnismäßig.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
3. Zum Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zur Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision ist Folgendes anzumerken:
3.1. Die revisionswerbenden Parteien monieren, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die Auflage in die Substanz der verliehenen Rechte eingreife und damit das Wesen der genehmigten Betriebsanlage verändere. Es hätte Feststellungen dazu bedurft, ob mit der vorgeschriebenen Einschränkung des betrieblichen Verkehrs der genehmigte Betrieb (im Hinblick auf die vertraglichen Verpflichtungen, das Fleisch termingerecht in der Früh anzuliefern) überhaupt noch aufrechterhalten werden könne.
Nach der hg. Rechtsprechung ändert eine Auflage dann die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen, wenn sie in die Substanz des verliehenen Rechtes - in die Summe der genehmigten zu verrichtenden Tätigkeiten - eingreift (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, 2002/04/0037). Zur Frage, ob sich nachträgliche Auflagen auf das Wesen der Betriebsanlage auswirken, sind entsprechende Feststellungen zu treffen (siehe die - ebenfalls Betriebszeitenregelungen bzw. Fahrbewegungen betreffenden - hg. Erkenntnisse vom 28. März 2007, 2005/04/0185, und vom 12. November 1996, 94/04/0266).
Im vorliegenden Fall nimmt das Verwaltungsgericht - in nicht zu beanstandender Weise - angesichts der bestehenden Genehmigungsbescheide an, dass eine Zufahrt vor 05.00 Uhr - wie sie von den revisionswerbenden Parteien als erforderlich erachtet wird - vom bestehenden Genehmigungskonsens nicht erfasst ist. Ausgehend davon ist ein Ausschluss von LKW-Fahrten für den Zeitraum vor 05.00 Uhr nicht Gegenstand des Verfahrens (siehe das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, 98/04/0137, wonach in Verfahren nach § 79 GewO 1994 vom konsensgemäßen Anlagenbetrieb und den daraus resultierenden Gefährdungen auszugehen ist). Deshalb zeigen die revisionswerbenden Parteien mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen (zur Notwendigkeit der weiteren Zulässigkeit von Fahrbewegungen vor 05.00 Uhr, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes derzeit nicht genehmigt sind) nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Dass die vom Verwaltungsgericht zumindest im Ergebnis vertretene Annahme, der Ausschluss von LKW-Fahrten im Zeitraum zwischen 05.00 und 06.00 Uhr verändere die gegenständliche Betriebsanlage nicht in ihrem Wesen, unvertretbar wäre, vermögen die revisionswerbenden Parteien nicht aufzuzeigen.
Soweit die revisionswerbenden Parteien mit ihrem Vorbringen die Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung des Verwaltungsgerichtes angreifen, ist auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach der mit der Erfüllung einer Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen kann, wenn das Ziel einer Auflage (wie hier hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung der LKW-Fahrten in der Früh) dem Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung dient (siehe das Erkenntnis vom 7. November 2005, 2001/04/0040, mwN).
3.2. Soweit die revisionswerbenden Parteien vorbringen, die Zumutbarkeit von Belästigungen gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 sei nach der zu erwartenden Veränderung der bestehenden Verhältnisse zu beurteilen und vorliegend hätten sich die Belästigungen seit dem (letzten) Änderungsbescheid aus 2011 nicht verändert, ist zu entgegnen, dass es nach der hg. Rechtsprechung nicht Voraussetzung der Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 ist, dass eine Änderung in dem - dem Genehmigungsbescheid zugrunde gelegenen - Sachverhalt eingetreten ist (siehe das Erkenntnis vom 26. September 2012, 2007/04/0151). Das von den revisionswerbenden Parteien diesbezüglich ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2003, 2001/04/0168, betraf nicht die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen nach § 79 GewO 1994, sondern die Änderung einer Betriebsanlagengenehmigung nach § 81 GewO 1994. 3.3. Die revisionswerbenden Parteien weisen zutreffend darauf hin, dass es bei der Beurteilung von Belästigungen nicht auf das subjektive Empfinden einzelner Nachbarn ankommt, sondern ein objektiver Beurteilungsmaßstab vorgegeben ist (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, 2002/04/0073). Allerdings stützt sich die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich des nicht hinreichenden Schutzes der gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen auf die Gutachten des gewerbetechnischen und des medizinischen Sachverständigen und nicht - wie die revisionswerbenden Parteien nahelegen - auf die bloße "Überempfindlichkeit" zweier Nachbarn.
3.4. Das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, die Gutachten seien nicht als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen, bleibt unsubstantiiert. Den - im angefochtenen Erkenntnis dargestellten - Gutachten lässt sich entnehmen, dass mehrere Messungen sowie eine Hörprobe (des Mediziners) durchgeführt worden sind, weshalb nicht zu erkennen ist, dass eine Auseinandersetzung mit den bestehenden örtlichen Verhältnissen unterblieben wäre (eine Vergleichbarkeit mit der Konstellation, die dem - von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführten - hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, 2006/04/0177, zugrunde lag, ist somit nicht gegeben). Die revisionswerbenden Parteien treten den gutachterlichen Ausführungen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis 2002/04/0073).
Soweit die revisionswerbenden Parteien rügen, sie hätten keine Möglichkeit zur Teilnahme an der Befundaufnahme gehabt, ist ihnen entgegenzuhalten, dass nach der hg. Rechtsprechung kein Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an einer Befundaufnahme durch einen Sachverständigen besteht (siehe die hg. Erkenntnisse vom 9. September 2015, Ro 2014/03/0023, und vom 27. Mai 2014, 2012/10/0163, jeweils mwN).
4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 11. November 2015
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