VwGH Ra 2015/04/0074

VwGHRa 2015/04/007414.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. B GmbH in B, 2. A GmbH in N, beide vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in 4320 Perg, Linzer Straße 14, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 1. Juni 2015, Zl. LVwG-AB-14-2021, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde W, vertreten durch die Estermann & Pock Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/1), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag der Revisionswerberin vom 6. Oktober 2014, im Sinne der lit. b ihres seinerzeitigen Fortsetzungsantrages festzustellen, dass die Erteilung des Zuschlages an die näher bezeichnete Zuschlagsempfängerin rechtswidrig erfolgt sei, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) sowie ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die von der Revisionswerberin eingebrachte (außerordentliche) Revision.

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

3. Im (alleine maßgeblichen) Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorgebracht (vgl. zur Maßgeblichkeit des Zulässigkeitsvorbringens etwa den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001). So sind Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, die sich auf die bloße Wiedergabe der verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG beschränken, ohne eine für die vorliegende Rechtssache

relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu konkretisieren, nicht ausreichend (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Juni 2014, Ra 2014/04/0012, mwN).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Oktober 2015

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