VwGH Ra 2015/03/0013

VwGHRa 2015/03/001318.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei Dr. K S in W, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder-Novak, Rechtsanwältin in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19. November 2014, Zl LVwG-WT-13-3039, betreffend eine Übertretung des NÖ Polizeistrafgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya), den Beschluss gefasst:

Normen

PolStG NÖ 1975 §1 lita;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030013.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerber vom Verwaltungsgericht einer Übertretung des § 1 lit a NÖ Polizeistrafgesetz schuldig erkannt, weil er - unter näher umschriebenen Umständen - durch Abgabe von Schüssen mit einer Faustfeuerwaffe ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe. Über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber geltend, es liege noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob Schussübungen in der Tageszeit zur Erhaltung jagdlicher Fähigkeiten in einem Jagdgebiet den Tatbestand des störenden Lärms, der ungebührlicherweise erregt werde, erfüllen.

Damit zeigt die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, die ihre Zulässigkeit begründen würde:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren einschlägigen Landespolizeigesetzen sind unter "störendem Lärm" Geräusche zu verstehen, die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung treten. Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann.

Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden. Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräuschs als ungebührlicherweise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen (vgl etwa VwGH vom 1. Juli 2010, 2008/09/0149, mit weiteren Nachweisen).

Im angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht ausführlich und auf die konkreten Begleitumstände des Einzelfalles Bedacht nehmend begründet, warum es den Tatbestand des § 1 lit a NÖ Polizeistrafgesetz als erfüllt ansieht. Die Revision legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht dabei von den oben wiedergegebenen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung, die für die Lösung auch des vorliegenden Falles ausreichen, abgewichen wäre.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 18. Februar 2015

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