VwGH Ra 2015/02/0223

VwGHRa 2015/02/02231.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des H in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Juli 2015, Zlen VGW-032/026/748/2015/A-7 und VGW-032/V/026/8179/2015/A, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033;
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.

Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

Über den Revisionswerber wurde mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 11. August 2014 wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 230,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) verhängt.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 4. Dezember 2014 wurde der Einspruch des Revisionswerbers gegen die Strafverfügung vom 11. August 2014 wegen Verspätung zurückgewiesen.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Jänner 2015 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom 11. August 2014 zurückgewiesen.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.

Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die vom Verwaltungsgericht bestätigten Zurückweisungen in den Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien - , die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/02/0093, mwN).

Es ist sohin entbehrlich, die Revision wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Juni 2015, Zl. Ra 2015/02/0106, mwN).

Wien, am 1. Dezember 2015

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