Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
ZPO §500;
ZPO §501;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
ZPO §500;
ZPO §501;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von einer Lösung der Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Revisionswerber rügt die unterlassene Durchführung einer beantragten Zeugeneinvernahme, ohne jedoch näher die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels darzulegen, zumal aus der Revision nicht näher hervorgeht, weshalb der vom Revisionswerber namhaft gemachte Zeuge R.K. etwas Konkretes zur Frage, wer tatsächlich das in Rede stehende Kfz am 12. September 2014 um
21.42 Uhr an einem näher genannten Ort gelenkt hat, hätte aussagen können. Damit wird im Ergebnis - wie sich aus seinem weiteren Vorbringen ergibt - lediglich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes bekämpft. Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP , 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Jänner 2015, Zl. Ra 2015/02/0015). Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2015, Zl. Ra 2015/02/0003, mwN).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Juni 2015
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