VwGH Ra 2015/02/0051

VwGHRa 2015/02/00514.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des G F in S, vertreten durch die GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. Februar 2015, Zl. LVwG-600495/15/KH, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Freistadt), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs2 Z2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs2 Z2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 20. August 2014 wurde der Revisionswerber einer Verletzung des § 5 Abs. 2 2. Satz Z 2 StVO schuldig erkannt. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO wurde über ihn wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt.

2. Die vom Revisionswerber gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß § 25a VwGG gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist.

3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4. In den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision führt der Revisionswerber aus, dass es sich bei der Frage, ob eine Zufahrtsstraße zu einer Teichhütte, die mit einem Weideband abgesperrt und nur von einem bestimmten Personenkreis genutzt wird, um eine erhebliche Rechtsfrage handle. Das Verwaltungsgericht gehe ungerechtfertigt davon aus, dass es sich bei einem derartigen Weg um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle; dem vom Verwaltungsgericht dazu zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2013, Zl. 2010/02/0120, sei ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen.

5. Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass die Entscheidung über die Revision von der Lösung einer Rechtfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zunächst ist festzuhalten, dass nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis der Weg, auf dem der Unfall stattfand, zum Zeitpunkt des Unfalls sowie "jedenfalls einige Stunden zuvor an diesem Tag und auch noch ein Zeitlang am nächsten Tag" nicht mit einem Weideband abgesperrt war. Schon aus diesem Grunde ist nicht erkennbar, dass die vom Revisionswerber - ausgehend von einem dem angefochtenen Erkenntnis nicht zugrunde liegenden Sachverhalt - geltend gemachte Rechtsfrage für die Entscheidung über die Revision überhaupt von Relevanz wäre. Es ist im Übrigen auch nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung des Vorliegens einer Straße mit öffentlichem Verkehr von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgegangen wäre; insbesondere konnte das Verwaltungsgericht dabei entgegen der Ansicht des Revisionswerbers auch das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2013, Zl. 2010/02/0120, heranziehen, das eine Zufahrt zu einem Campingplatz betraf, die zwar mit einem Schranken abgesperrt werden konnte, wobei dieser Schranken aber tatsächlich geöffnet war und die Zufahrt für jedermann möglich war.

6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 4. Mai 2015

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