VwGH Ra 2015/02/0043

VwGHRa 2015/02/004317.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des H in P, vertreten durch die Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1010 Wien, Gonzagagasse 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Jänner 2015, Zl. LVwG-S-410/001-2014, betreffend Übertretungen des Tierschutzgesetzes sowie des Tierseuchengesetzes (Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
TierschutzG 2005 §17 Abs3;
TierschutzG 2005 §38 Abs3;
TKZVO 2009 §12 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
TierschutzG 2005 §17 Abs3;
TierschutzG 2005 §38 Abs3;
TKZVO 2009 §12 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 16. Oktober 2014 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, dass

"1. 2 Pferde und 12 Schafe gehalten wurden, die keinen Zugang zu Wasser in geeigneter Qualität hatten.

2. 2 Pferde im Freien gehalten wurden, die keine eingestreute Liegefläche zur Verfügung hatten.

3. 6 Schafe, die mit Sicherheit über 6 Monate alt waren und keine Ohrmarken trugen, gehalten wurden."

Der Revisionswerber habe dadurch § 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz (zu 1.), Anlage 1 Z. 2.8 der

1. Tierhaltungsverordnung in Verbindung mit § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz (zu 2.) sowie § 12 Abs. 1 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 lit. c Tierseuchengesetz übertreten.

Wegen dieser Übertretungen wurden über den Revisionswerber Geldstrafen in der Höhe von jeweils 300 Euro (zu 1. und 2., Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 72 Stunden) bzw. 200 Euro (zu 3.; Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden) verhängt.

2. Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem nun angefochtenen Erkenntnis abgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen.

3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4. Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber in seiner außerordentlichen Revision wörtlich wie folgt vor:

"Zur vorliegenden Entscheidung ist auszuführen, dass keine Rechtsprechung zu der gegenständlichen Verwaltungsstrafe, insbesondere im Hinblick auf die Frage wann eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs 3 iVm § 38 Abs 3 TSchG und unter welcher Voraussetzung nach § 12 Abs 1 TKZVO 2009 vorzugehen ist und handelt es sich deshalb um eine Frage von grundsätzlichere Bedeutung im Sinne des § 25a VwGG, weil es bislang keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hierzu gibt."

5. Damit vermag der Revisionswerber keine Rechtsfrage aufzuzeigen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der allgemeine Hinweis darauf, dass es keine Rechtsprechung "im Hinblick auf die Frage wann eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs 3 iVm § 38 Abs 3 TSchG" (zu ergänzen wohl: gebe) bzw. "unter welcher Voraussetzung nach § 12 Abs 1 TKZVO 2009 vorzugehen" sei, reicht nicht aus, um darzulegen, zu welchen konkreten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf diese Bestimmungen zur Entscheidung über die Revision Stellung nehmen müsste (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/02/0109; vgl. zudem zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender hg. Rechtsprechung den Beschluss vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).

Die dem Revisionswerber (mit Spruchunkt 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha) angelastete Übertretung der Anlage 1 Z. 2.8 der

1. Tierhaltungsverordnung wird in den Revisionsausführungen zur Zulässigkeit der Revision überhaupt nicht angesprochen, sodass auch hinsichtlich dieser Übertretung nicht dargelegt wird, dass entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt.

5. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG , ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 17. April 2015

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