VwGH Ra 2015/02/0040

VwGHRa 2015/02/004024.3.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des H in W, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2014, Zl. W210 2000433- 1/12E, betreffend Übertretungen des Bankwesengesetzes (Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Finanzmarktaufsichtsbehörde), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 10. Oktober 2013 wurde der Revisionswerber der Übertretung des Bankwesengesetzes in 21 Fällen schuldig erkannt. Die vom Revisionswerber dagegen erhobene, vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandelnde Berufung wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis in der Schuldfrage abgewiesen; in der Straffrage wurde ihr insofern Folge gegeben, als die Strafe auf (insgesamt) EUR 64.800 (Ersatzfreiheitsstrafe 298 Stunden) herabgesetzt wurde. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen.

3. Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit wörtlich aus:

"Die Revision ist zuzulassen, weil das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Österreich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und weil die dem Erkenntnisinhalt zu Grunde liegenden Rechtsnormen falsch ausgelegt wurden.

Die belangte Behörde hat es entgegen der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterlassen sich mit den einzelnen Fakten hinreichend auseinanderzusetzen. Sie hat vielmehr mit einer Pauschalbegründung das Auslangen gefunden. Dies ist unzulässig und das Erkenntnis nicht dem Gesetz entsprechend begründet."

4. Die pauschale, nicht näher - insbesondere nicht durch Bezugnahme auf bestimmte Entscheidungen - konkretisierte Behauptung, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, reicht nicht aus, das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 24. September 2014, Zl. Ra 2014/19/0097, und vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/16/0004); dasselbe gilt für die allgemeine Behauptung, die "dem Erkenntnisinhalt zu Grunde liegenden Rechtsnormen" seien falsch ausgelegt worden. Auch mit der nicht weiter substantiierten Behauptung von Verfahrensmängeln (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 10. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/02/0109) vermag der Revisionswerber nicht darzutun, dass die Entscheidung über die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

5. Die Revision war daher, weil in ihr keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. März 2015

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