VwGH Ra 2014/22/0165

VwGHRa 2014/22/016528.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl und Hofrätin Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache des N P, vertreten durch Mag. Hubert Hohenberger, Rechtsanwalt in 2320 Schwechat, Brauhausstraße 9A/12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Oktober 2014, LVwG-AB-14-0521, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §33 Abs3;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVG §33 Abs3;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde dem damaligen Rechtsvertreter des Revisionswerbers am 23. Oktober 2014 zugestellt. Am 21. November 2014 langte der Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Diesem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 stattgegeben. Der Bescheid des Ausschusses der Niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 19. Jänner 2015 wurde dem Verfahrenshelfer am selben Tag zugestellt. Somit lief gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision bis 2. März 2015. Diese außerordentliche Revision wäre gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz iVm § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht und nicht beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen gewesen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 24 VwGG K 5). Mit verfahrensleitender Anordnung vom 4. März 2015 wurde die Übermittlung der entgegen dieser Vorschrift beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten - außerordentlichen Revision an das zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich veranlasst, wo sie am 11. März 2015 einlangte. Ungeachtet der an sich fristgerechten Postaufgabe ist die Revision als verspätet anzusehen, weil sie nicht an die zuständige Stelle adressiert war und somit das "Postlaufprivileg" des § 33 Abs. 3 AVG insoweit nicht griff (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 33 Rz 10, sowie den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/22/0059, mwN).

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war daher die außerordentliche Revision ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. Mai 2015

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