Normen
AsylG 2005 §19 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §19 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
Mit dem zur Zulässigkeitsbegründung nach § 28 Abs. 3 VwGG erstatteten und dahingehend zusammenzufassenden Revisionsvorbringen, dass ein Abweichen oder Fehlen von Rechtsprechung zur Frage der Verwertbarkeit von Widersprüchen zwischen Angaben eines Asylwerbers im Rahmen der Erstbefragung und seinen späteren Aussagen im weiteren Verfahren vorliege, zeigt der Revisionswerber nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen auf, warum diese von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhängen soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - anders als in dem dem Erkenntnis vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0061, zu Grunde liegenden Fall - hier in einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschafft und diese eigenen Ermittlungsergebnisse seiner Beweiswürdigung tragend zugrunde gelegt. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen jedoch nicht berufen (vgl. etwa den Beschluss vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011).
Die Revision war daher, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt wird, ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. März 2015
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